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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in E, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 21. März 1997, GA 15-94/1092/12, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid gelangte die belangte Behörde auf Grund umfangreicher Ermittlungen zur Ansicht, die Beschwerdeführerin, die - mit Ausnahme sogenannter Nullerklärungen für die Jahre 1985 bis 1988 nach Aufforderung durch das Finanzamt - weder jemals Abgabenerklärungen eingereicht noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hatte, habe in den Streitjahren im Umherziehen Teppiche verkauft, wobei sie Umsätze von 2 Mio S bzw 3 Mio S sowie Gewinne von 300.000 S bzw 500.000 S erzielt habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die von ihr verkauften Teppiche anläßlich ihrer im Jahr 1971 erfolgten Scheidung von ihrem Ehemann als "Abfindung" erhalten und diese in den Folgejahren verkauft, um so ihren Unterhalt zum Teil zu bestreiten. Abgesehen davon, daß es unglaubwürdig sei, Teppiche, die vor rund 18 Jahren erworben worden seien, noch in den Streitjahren verkauft zu haben, hätte die Beschwerdeführerin auf Grund der behaupteten jahrelangen Verkäufe von Teppichen eine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt, was wiederum zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde. Die Beschwerdeführerin habe weiters behauptet, sie habe mittels Casinogewinnen, Darlehen von in Deutschland wohnenden Angehörigen und Zuwendungen von ihrem Lebensgefährten ihren restlichen Unterhalt bestritten. Diese Behauptung sei nicht erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht zumindest glaubhaft gemacht, Casinogewinne erzielt zu haben. Sie habe zwar zunächst Anschriften der in Deutschland wohnenden Angehörigen bekanntgegeben, die sich jedoch als fingiert herausgestellt hätten. Der Lebensgefährte habe bis zum Jahr 1992 keine Einkünfte erzielt. Dazu kämen noch die Kosten des aufwendigen Lebensstils der Beschwerdeführerin (sie habe in den Streitjahren ua vier Kraftfahrzeuge, darunter einen Mercedes 500 und einen Jaguar XJ 6 besessen), die durch die von ihr einbekannten erzielten Einnahmen aus den ihrer Meinung nach privaten Teppichverkäufen nicht gedeckt seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht, nicht "ohne gesetzliche Grundlage zu einer Steuerzahlung herangezogen zu werden, verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 549).
Hievon ausgehend, hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls stand.
Mit dem Beschwerdevorbringen, es seien nur Teppiche aus dem Privatbesitz verkauft worden, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin ist der ihr im Abgabenverfahren obliegenden Erklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Abgabenbehörde hat daher von Amts wegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Wenn die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe vor rund 18 Jahren erworbene Teppiche noch in den Streitjahren verkauft, nicht geglaubt hat, so ist die diesbezüglich angestellte Erwägung schlüssig. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, daß sich derart viele Teppiche im Privatvermögen der Beschwerdeführerin befunden haben, daß sie mit deren Verkauf einen Teil ihres Unterhaltes durch 18 Jahre bestreiten konnte.
Die belangte Behörde durfte daher auf Grund des von ihr ermittelten Sachverhaltes den unbedenklichen Schluß ziehen, daß die Beschwerdeführerin einen Teppichhandel im Umherziehen ausgeübt hat. Wie die belangte Behörde überdies zu Recht ausgeführt hat, hätte die Beschwerdeführerin auf Grund der behaupteten jahrelangen Verkäufe von Teppichen eine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt, was wiederum zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde.
Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis, die Schätzung sei unrichtig, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Was die behaupteten Casinogewinne betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Erzielung von derartigen Gewinnen zwar nicht auszuschließen ist, aber doch nicht in einem Maß wahrscheinlich ist, daß diese schon mit der bloßen Behauptung glaubhaft gemacht erscheinen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/13/0079).
Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, sie aufzufordern, die richtigen Anschriften ihrer in Deutschland wohnenden Angehörigen bekanntzugeben, wird schließlich ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nachdem die belangte Behörde festgestellt hatte, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Anschriften seien fingiert, war sie keineswegs verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzufordern, nunmehr die richtigen Anschriften bekanntzugeben.
Die belangte Behörde durfte daher ebenfalls den unbedenklichen Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Unterhaltes ausschließlich Mittel aus dem von ihr ausgeübten Teppichhandel zur Verfügung gestanden sind.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse, insbesondere des aufwendigen Lebensstils der Beschwerdeführerin, zu dem Schluß gelangt ist, daß die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Umsätze und Gewinne aus dem Teppichhandel im entsprechenden Ausmaß erzielt hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140058.X00Im RIS seit
20.11.2000