Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W178 2189408-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der mj XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. 15-1098299501-15933997, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG iVm § 34 AsylG des Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Spruchpunkte II und VI des angefochtenen Bescheides werden gehoben.
3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2189408.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020