TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 W268 2233167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W268 2233167-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020, Zl. XXXX :

A)       

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Absatz 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reist am 11.06.2020 über Polen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 23.06.2020 wurde der BF durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX angetroffen und festgenommen. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.06.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, weshalb sein Aufenthalt in Österreich illegal sei. Der BF sei in Besitz eines polnischen Visums, welches bis zum 04.09.2020 gültig sei. Der BF habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und es würden auch sonst keine integrativen Umstände vorliegen. Der Herkunftsstaat des BF sei weiters ein sicherer Herkunftsstaat. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich weniger ausschlaggebend seien als jene der öffentlichen Interessen. Das Verhalten des BF habe massiv gegen die Interessen der Republik Österreich verstoßen, weshalb eine sofortige Ausreise des BF nötig gewesen sei und die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen somit entfallen haben könne. Es sei somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Z7 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt sei, da der BF von Organen der Finanzpolizei dabei betreten worden sei, als er einer Beschäftigung nachging, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Aus diesem Grund sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. Der BF wurde am 02.07.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben.

1.6. Der BF erhob gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid über seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Verhängung des Einreiseverbots unzulässig sei und insbesondere auch die Dauer des Einreiseverbots in keiner Relation zu dem dem BF vorgeworfenen Fehlverhalten stehe. Vielmehr wäre die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen gewesen, wonach sich der BF durch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nicht selbst strafbar gemacht habe. Zudem sei der BF unbescholten. Weiters habe der BF familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, da seine Schwester hier wohne. Da der BF über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge und auch angegeben habe, dass sein Sohn in Polen lebe, hätte die belangte Behörde auch diesen Umstand bei der Bemessung des Einreiseverbots berücksichtigen müssen. Darüber hinaus beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1) der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, 2) in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben und 3) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

1.7. Die Beschwerdevorlage vom 17.07.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF. In seinem Herkunftsstaat wohnen die Frau, die Tochter und ein Bruder des BF. Der Sohn des BF wohnt in Polen. Der BF besitzt in der Ukraine ein Grundstück, von dem er lebt. Die Frau des BF ist Lehrerin. Der BF verfügte am 23.06.2020 über € 800, US $ 100 und 100 Zloty. Der BF konnte somit keine ausreichenden Unterhaltsmittel bis zum Ablauf seines Schengenvisums nachweisen. Er ist insoweit mittellos.

Der BF reiste am 11.06.2020 mit einem gültigen Reisepass und einem polnischen Schengenvisum Type D, gültig vom 18.03.2020 bis zum 04.09.2020, in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte nicht wegen touristischen, sondern zu Erwerbszwecken ohne im Besitz der dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein. So wurde der BF am 23.06.2020 auf einer Baustelle in XXXX , durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten, ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge von ZMR, Strafregister, Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit waren aufgrund des im Verfahren vorgelegten ukrainischen Reisepasses zu treffen (vgl. AS 19). Die Feststellungen zum Familienstand, den familiären und sozialen Verhältnissen im EU-Raum und Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Verfahrensangaben (vgl. AS 13ff). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF eine Schwester in Österreich habe, ist widersprüchlich zur ausdrücklichen Angabe des BF, keine Verwandten in Österreich zu haben (vgl. AS 13). Im Übrigen verstößt es auch gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Selbst wenn der BF tatsächlich eine Schwester in Österreich hat, so hat sich ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben im Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensverlauf.

2.2. Die Feststellungen zur unerlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Bericht der Finanzpolizei (vgl. AS 3) und dem Vorbringen des BF. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2020 an, er sei zum XXXX gekommen, weil es dort eine Arbeitsmöglichkeit gäbe (vgl. AS 10). Weiters brachte er auch einen Arbeitsanzug von Polen nach Österreich mit (vgl. AS 13). Die Auskunftsperson XXXX gab konsistent an, der BF sei ca. am 10.06. nach Österreich gekommen und habe die Türstöcke auf der Baustelle XXXX gestrichen (vgl. AS 37). Der Stellungnahme des Rechtsvertreters, wonach der BF lediglich an einer Beschäftigung interessiert gewesen sei, jedoch noch keinerlei Vereinbarungen abgeschlossen worden seien, war daher richtigerweise nicht zu folgen (vgl. AS 39). Die Feststellungen zur Einreise und zum Visum des BF ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.5. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF

3.5.1. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.

Ukrainische Staatsangehörige müssen gemäß Art. 1 Abs. 1 iVm Anhang I Visumspflichtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ABl. Nr. L 81/1 vom 21.03.2001) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. Der BF reiste mit einem bis zum 04.09.2020 gültigen Visum ein. Unabhängig vom Vorhandensein eines gültigen Schengenvisums muss der BF auch die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) erfüllen. Der BF reiste zum Zweck der unerlaubten Erwerbstätigkeit nach Österreich ein und wurde dabei von der österreichischen Finanzpolizei betreten. Der BF erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Gerade an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256). Der BF hat darüber hinaus keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums (vgl. § 6 Abs. 1 C Schengener Grenzkodex iVm § 293 ASVG). Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.

3.6. Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.6.1. Der BF befand sich seit dem 11.06.2020 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,  

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.6.2. Der BF hat weder Verwandte noch Familienangehörige im Bundesgebiet. Selbst wenn der BF tatsächlich eine Schwester in Österreich hat, so hat sich ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben im Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des BF vor.

3.6.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.6.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

3.6.5. Der BF reiste am 11.06.2020 in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke unerlaubter Erwerbstätigkeit ein. Der BF war im Bundesgebiet nicht ordentlich gemeldet, ist nie einer legalen und angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, und auch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der BF wurde von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten, ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben.

3.6.6. Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Der BF spricht mindestens eine Landessprache als Muttersprache. Zudem halten sich Familienangehörige (Ehefrau, Tochter und Bruder) des BF in der Ukraine auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der BF bewirtschaftet außerdem ein Agrargrundstück in der Ukraine, von dessen Ertrag er leben kann. Seine Ehefrau ist zusätzlich noch Lehrerin. Der BF ist somit durch Erwerbstätigkeit und sein familiäres Netzwerk imstande, seine Existenz zu sichern. Die Rückkehrsituation kann somit zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

3.6.7. Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Er ist beruflich nicht integriert. Der BF konnte im Verfahren keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachweisen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund des Fehlens von nachhaltigen Integrationsschritten ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

3.6.8. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

3.6.9. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die österreichische Aufenthaltsdauer des BF beschränkt sich auf ein paar Wochen und liegt damit deutlich unter drei Jahren und ist in diesem Sinne als sehr kurz zu bewerten. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich aber nicht nur deutlich unter den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, sondern sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, aufgrund derer eine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre.

Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

3.6.10. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.6.11. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

3.7.1. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.7.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Ukraine war gegeben, da keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte. Die Abschiebung in die Ukraine war daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.

3.8. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).

3.8.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).

3.8.2. In casu betrat die Finanzpolizei den BF bei der Ausübung einer Beschäftigung, ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben. Nach den getroffenen Feststellungen geht der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel. Der BF konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln er künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten wird. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der BF infolge der Widersetzung fremdenbehördlicher Anordnungen zur illegalen Mittelbeschaffung greift und bzw. oder eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH 13.09.201, 2011/23/0156). Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen.

Bezüglich der Länge des Einreiseverbotes ist jedoch festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Ziffer 7 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Eine sonstige über den bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehende Gefährdung ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256). Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der BF besitzt einen Sohn in Polen. Er wurde zudem erstmalig bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten und verhielt sich im Laufe des gesamten Verfahrens kooperativ gegenüber den Behörden. Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate zu reduzieren. Ein Einreisverbot dieser Dauer ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen.

3.9. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.9.1. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

3.9.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie zum Einreiseverbot dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe II.3.8.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Unabhängig davon handelt es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 1 der HStV). Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.

3.10. Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.10.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.10.2. Im angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.10.3. Da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde, dass keine Frist gewährt werde, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

4.2. Seit der Erhebung der Beschwerde sind nur ein paar Wochen vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).

4.3. Im Übrigen ist ein impliziter Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung anzunehmen, wenn ein rechtskundiger vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag stellt (vgl. VwGH vom 19.03.2013 2011/21/0267). Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen (vgl. VwGH vom 18.09.2015 Ra 2015/21/0012). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher auch aus diesem Grund unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2233167.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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