Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W280 2223247-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Kosovo, wurde am XXXX 2019 am Flughafen Wien/Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass wurde festgestellt, dass er sich wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer des visumfreien Aufenthaltes im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielt. Nach Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150 durfte der BF ausreisen.
Mit Strafverfügung vom XXXX 2019 wurde über diesen gem. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500 verhängt. Die Vorschreibung dieses Betrages verringerte sich um den Betrag der Sicherheitsleistung.
Am XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen, was in weiterer Folge unterblieb.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, der dem BF am XXXX 2019 zugestellt wurde, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Albanien (gemeint Kosovo) zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 3 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Am XXXX 2019 kontaktierte der BF das Büro des Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums in Pristina und übergab ein in englischer Sprache abgefasstes Beschwerdeschreiben betreffend den gegenständlichen Bescheid, welches am darauffolgenden Tag an die Abteilung XXXX des BMI weitergeleitet wurde. Die Beschwerde, mit der der BF eine Aufhebung des Einreiseverbotes begehrt, langte sodann am XXXX 2019 bei der belangten Behörde ein.
Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX 2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid am XXXX 2019 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am XXXX 2019, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Das BVwG beabsichtige daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF, nach erfolglosem Versuch einer postalischen Zustellung, am XXXX 2020 im Wege der Österreichischen Vertretungsbehörde in Kosovo persönlich zugestellt.
Am XXXX 2020 langte die mit Poststempel vom XXXX 2020 versehene Stellungnahme des BF beim BVwG ein, die inhaltlich nicht auf den - dem Verspätungsvorhalt zugrundeliegenden - Sachverhalt eingeht.
Am XXXX 2020 langte sodann der Internationale A.R. Rückschein bezüglich der ursprünglichen Übermittlung des Verspätungsvorhaltes von Mai 2020, unterschrieben mit XXXX 2020, beim BVwG ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde wurde vom BF einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist persönlich im Wege der Österreichischen Vertretungsbehörde in Pristina / Kosovo eingebracht. Dieser Umstand wurde dem BF mittels Verspätungsvorhalt am XXXX 2020 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Unbeschadet dessen, dass die vom BF am XXXX 2020 - und sohin nach Ablauf der vom BVwG gesetzten zweiwöchigen Frist - in Pristina/Kosovo zur Post gegebenen Stellungnahme verspätet erfolgte, enthält diese keine Anhaltspunkte, die dem mit Verspätungsvorhalt übermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entgegentreten.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 Zif 1VwGVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Zif 1 VwGVG.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2223247.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020