TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W280 2219029-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z7

Spruch

W280 2219029-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1977, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von 2 (zwei) Jahren auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsbürger, wurde am XXXX .2019 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und anschließend von der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.

Am XXXX 2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif. 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien fest (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dieser wird - nach Darlegung der Beschwerdegründe - beantragt, den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufzuheben, in eventu den Spruchpunkt VI. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, in eventu den Spruchpunkt VI. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Antrag des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde folglich mit Schriftsatz vom XXXX 2020 zurückgezogen und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, die folglich konkludent zugestimmt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX .1977 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der BF wurde in Serbien geboren, seine Muttersprache ist Serbisch. Von 1988 bis 1998 hielt sich der BF in Österreich auf, wo auch seine Mutter, ein Bruder und andere Angehörige leben.

Seit 1998 lebt er wiederum in seinem Herkunftsland wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Er verfügt über ein eigenes Haus und bezieht Einkünfte aus der Verpachtung einer Landwirtschaft sowie der gelegentlichen Reparatur und dem Verkauf von Motorrädern. Im Bundesgebiet ist der BF behördlich nicht gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt auch nicht über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung. Er reiste am XXXX .2019 in den Schengenraum ein. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF seit der Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war.

Der BF wurde am XXXX .2019 bei der Ausübung einer unerlaubten Arbeitstätigkeit betreten. Dass hierfür eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, war ihm bekannt. Sein Aufenthalt war sohin ab XXXX .2019 unrechtmäßig. Der BF reiste am XXXX .2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF und der Besitz eines biometrischen serbischen Reisepasses sowie die legale Einreise in den Schengen-Raum am 05.03.2019 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus der diesbezüglich unwidersprochenen Anzeige der Fremdenpolizei vom 20.03.2019 und dem angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zu Geburtsort, Muttersprache und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF in Serbien beruhen auf dessen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, das Nichtvorliegen einer behördlichen Meldung auf der amtlicherseits eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister [IZR]) und aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der BF bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ergibt sich aus der in der Anzeige der Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion Wien dokumentierten detaillierten und glaubwürdigen Tatbeschreibung. In dieser Anzeige ist auch die Rechtfertigung des BF gegenüber den Beamten enthalten, in der er den Vorwurf der Schwarzarbeit bestätigt („Nein, ich bin nicht angemeldet und arbeite nur heute, weil der Polier mein Freund ist. Also eigentlich arbeite ich im Pfusch.“ Auf Nachfrage bestätigte der BF die Schwarzarbeit („… ja, eigentlich schon“) [AS 242].

Auch aus der Angabe des - im Laufe der in der Anzeige dokumentierten Amtshandlung hinzugezogenen - Poliers ergibt sich das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung. So gab dieser egegenüber den Exekutivbeamten sinngemäß an, „Ich verstehe das Problem nicht. Das ist doch kein Problem, dass mein Freund der Branko ein paar Türen einbaut.“[AS 242].

Die Angaben des BF wurden von diesem bei der - fast vier Wochen nach der Anzeige erfolgten – niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde dahingehend in Abrede gestellt, dass er diese Angaben im Zuge der Amtshandlung nur getätigt habe, da er „… bei der Polizei keine Probleme machen (wollte)“ bzw. „Ich habe das (gemeint: die Schwarzarbeit) zugegeben, dass es keine weiteren Probleme gibt“ [AS 270].

Vor dem Hintergrund, dass bei der ggstl., der Anzeige zugrundeliegenden, Amtshandlung drei Beamte zugegen waren und die schriftliche Anzeige eine detaillierte Schilderung des Sachverhaltes enthält, kann das erkennende Gericht der im zeitlichen Abstand von fast vier Wochen erfolgten Rechtfertigung des BF nicht den notwendigen Wahrheitsgehalt zuerkennen um die Glaubwürdigkeit des in der Anzeige dokumentierten Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen.

Die vom BF vorgelegten Unterlagen (Facharztbericht vom XXXX .2019 und Diagnose der Poliklinik XXXX ) über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und deren mögliche Ursache bestätigen zwar die vom BF monierten Rückenprobleme und die Aussage, wonach dieser nicht mehr als 5 kg heben solle [AS 269], sind jedoch nicht geeignet eine - entgegen dem aus diesen Unterlagen ableitbaren ärztlichen Rat - trotzdem ausgeübte Tätigkeit in Abrede zu stellen.

Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2.    Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde , wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zuwanderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] Nr. 2018/1806 vom 14.11.2018, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.

Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der BF jedoch Betreten. Dass hierfür eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist war diesem bekannt.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig versuchen wird in das Bundesgebiet einzureisen um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen.

In Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (illegale Beschäftigung, Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumfreiheit) hat der BF keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten.

Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten "Schwarzarbeit" ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde.

Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG gestützt.

Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.

Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht angemessen. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist.

Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Zif. 1 und 3 VwGVG entfallen.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung illegale Beschäftigung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2219029.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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