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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. H E und der Erben nach Dr. R D, vertreten durch Dr. H E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 15. April 1993, 1/23/2-BK/F-1993, betreffend ua einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dr. HE und Dr. RD betrieben bis zum Ableben Dris. RD am 29. Juni 1987 eine Rechtsanwaltskanzlei, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelten.
Im Zug einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, Dr. HE habe im Jahr 1983 GR in einer Zwangsversteigerungssache betreffend ein Grundstück vertreten. Das Grundstück sei mit einer Hypothek von 2 Mio S zu Gunsten einer Bank belastet gewesen. Der Schätzwert des Grundstückes habe 2,080.344 S betragen, das geringste Gebot somit 1,040.172 S. GR habe Dr. HE ersucht, bei der Versteigerung des Grundstückes mitzubieten, um zu verhindern, daß der Zuschlag weit unter dessen Wert erfolge. Dr. HE habe an der Versteigerung teilgenommen, wobei er erwartet habe, die Bank werde zumindest bis zur gänzlichen Abdeckung ihrer Forderung mitbieten. Entgegen dieser Erwartung habe die Bank ihr letztes Angebot nicht mehr erhöht, weswegen das Grundstück um 1,550.000 S Dr. HE zugeschlagen worden sei. Ein Regreß gegenüber GR sei einerseits mangels vorhandenen Vermögens tatsächlich anderseits mangels eines Erwerbsauftrages rechtlich unmöglich gewesen. Trotz sofort einsetzender Bemühungen sei es erst am 5. Juni 1986 gelungen, den größten Teil des Grundstückes um 1 Mio S zu verkaufen. Diesem Erlös stünden (anteilige) Anschaffungskosten inklusive Zinsen von 1,538.190,44 S gegenüber, woraus sich ein realisierter Verlust von 538.190,44 S ergebe. Das Grundstück sei zunächst als Privatvermögen behandelt worden. Am 17. März 1987 hätten Dr. HE und Dr. RD in einem an ihren Steuerberater gerichteten Schreiben die Meinung vertreten, das Grundstück gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft, weswegen der realisierte Verlust im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Kanzleigemeinschaft im Jahr 1986 zu berücksichtigen sei. Der Steuerberater habe daraufhin die dementsprechende Erklärung verfaßt. Der Prüfer hielt zunächst fest, Dr. HE hätte in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei GR nicht bei der Versteigerung des Grundstückes mitbieten dürfen. Der Prüfer gelangte daher zur Ansicht, Dr. HE habe das Grundstück nicht in seiner Stellung als Vertreter der GR, sondern als Privatperson ersteigert. Das allein Dr. HE zugeschlagene Grundstück gehöre daher zum Privatvermögen Dris. HE, weswegen der erklärte Verlust von 538.190,44 S nicht im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Kanzleigemeinschaft zu berücksichtigen sei. Vielmehr führe der realisierte Verlust zu nicht ausgleichsfähigen negativen Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft. Soweit die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Prüfers die für Zwecke der Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume im Jahr 1987 in dem von Dr. HE und Dr. RD im Jahr 1985 erworbenen bebauten Grundstück betreffen, wird auf die Ausführungen im
hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0095, verwiesen.
Das Finanzamt schloß sich der Ansicht des Prüfers an und erließ die dementsprechenden Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung für die Streitjahre, wobei es zur Begründung auf den vom Prüfer erstatteten Bericht verwies.
Im Berufungsverfahren wurde im wesentlichen vorgebracht, das Grundstück sei in Erfüllung eines beruflichen Auftrages in das Eigentum der Kanzleigemeinschaft gelangt, weswegen es notwendiges Betriebsvermögen darstelle. Es habe nie die Absicht bestanden, das Grundstück zu privaten Zwecken zu nutzen. Vielmehr sei sofort versucht worden, das Grundstück zu verkaufen. Hiebei sei im Hinblick auf den Schätzwert angenommen worden, ein Erlös von zumindest 2 Mio S könne erzielt werden. Es spiele keine Rolle, daß das Grundstück nicht bereits im Jahr 1983 "in die Bücher" aufgenommen worden sei. Notwendiges Betriebsvermögen gehöre auch dann zum Betriebsvermögen, wenn es irrtümlicherweise nicht "in die Bücher" aufgenommen worden sei. Das Grundstück habe der Kanzleigemeinschaft überdies mehrere Jahre hindurch als "Wertspeicher" gedient, weswegen es auch aus diesem Grund als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sei. Soweit das Vorbringen die für Zwecke der Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume im Jahr 1987 in dem von Dr. HE und Dr. RD im Jahr 1986 erworbenen bebauten Grundstück betrifft, wird auf die Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, das Dr. HE zugeschlagene Grundstück gehöre nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft. Denn das Grundstück sei weder dazu bestimmt gewesen, seinem Wesen nach der Kanzleigemeinschaft zu dienen, noch sei es tatsächlich betrieblich verwendet worden. Es entspreche auch nicht dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes, mit Grundstücken zu handeln. Dessen Tätigkeit bestehe vielmehr in der berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, weswegen es nicht ungewöhnlich sei, wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit für einen Klienten im eigenen Namen ein Grundstück erwerbe. Hiebei werde jedoch regelmäßig ein Treuhandverhältnis vorliegen, weswegen ein so erworbenes Grundstück iSd § 24 Abs 1 lit c BAO dem Treugeber zuzurechnen sei. Der Erwerb eines Grundstückes auf Grund eines einem Rechtsanwalt von einem Klienten erteilten Auftrages führe daher niemals dazu, ein so erworbenes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen eines Rechtsanwaltes anzusehen. Denn der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im eigenen Namen ohne Vorliegen eines Treuhandverhältnisses gehörten nach der Verkehrsauffassung nicht zu den Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes. Auf das Vorliegen einer Spekulationsabsicht komme es ebensowenig an wie auf die Tatsache, daß nach dem Zuschlag sofort versucht worden sei, das Grundstück zu verkaufen. Ob der Erwerb des Grundstückes beabsichtigt gewesen oder hiebei ein Mißgeschick unterlaufen sei, sei für die Frage der Zugehörigkeit des Grundstückes zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft nicht von Relevanz. Offenbar sei zunächst auch davon ausgegangen worden, das Grundstück gehöre nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft, weswegen dessen Erwerb im Jahr 1983 keinen Niederschlag in den Aufzeichnungen gefunden habe. Erst nachdem sich der realisierte Verlust herausgestellt hätte, sei behauptet worden, das Grundstück habe zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft gehört. Da das Grundstück somit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft, sondern vielmehr zum Privatvermögen gehört habe, stelle der realisierte Verlust aus dem Erwerb und dem Verkauf des Grundstückes keine Betriebsausgabe dar. Soweit die von der belangten Behörde vertretene Ansicht die für Zwecke der Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume im Jahr 1987 in dem von Dr. HE und Dr. RD im Jahr 1985 erworbenen bebauten Grundstück betrifft, wird wiederum auf die Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, das Grundstück als zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft gehörend anzusehen sowie auf Anerkennung des mit der Ehefrau Dris. HE abgeschlossenen Mietvertrags, soweit er die für Zwecke der Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume im Jahr 1987 in dem von Dr. HE und Dr. RD im Jahr 1985 erworbenen bebauten Grundstück betrifft, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Grundstück
Es ist im Beschwerdefall nur zu prüfen, ob es zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört, bei Versteigerungen von Grundstücken mitzubieten, um so Meistbote in die Höhe zu treiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, was zum Berufsbild eines freiberuflich Tätigen bzw eines Rechtsanwaltes gehört, insbesondere aus Anlaß von verlorenen Darlehen an Klienten (vgl zB die Erkenntnisse vom 4. April 1990, 86/13/0116, Slg Nr 6488/F, und vom 22. März 1995, 93/15/0067) sowie Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber Klienten (vgl zB die Erkenntnisse vom 22. Februar 1993, 92/15/0051, Slg Nr 6753/F, vom 20. April 1993, 92/14/0232, vom 19. Mai 1994, 92/15/0171, und vom 25. April 1995, 91/14/0239) eingehend beschäftigt. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger bzw als Rechtsanwalt gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft.
In der Beschwerde wird im Einklang mit den Ausführungen des Prüfers vorgebracht, Dr. HE hätte in seiner Stellung als Vertreter der GR nicht bei der Versteigerung des Grundstückes mitbieten dürfen. Ein Treuhandverhältnis habe iSd Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls nicht bestanden.
Schon im Hinblick auf dieses Vorbringen ist nicht zu erkennen, daß es zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört, bei Versteigerungen von Grundstücken auf eigene Rechnung mitzubieten, um so für die Klienten in deren Stellung als verpflichtete Parteien Vorteile durch höhere Zuschläge zu erlangen. Somit hat Dr. HE nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt das Grundstück erworben. Vielmehr hat ihm seine Berufsausübung nur Gelegenheit geschaffen, das Grundstück zu ersteigern. Hiebei mag es dahingestellt bleiben, ob Dr. HE den Erwerb des Grundstückes beabsichtigt oder mit dem Zuschlag gerechnet hat.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangt ist, das Grundstück hat nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft gehört, weswegen der realisierte Verlust aus dem Erwerb und den Verkauf des Grundstückes im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Kanzleigemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist.
2. Mietvertrag
Hinsichtlich der Frage, ob der mit der Ehefrau Dris. HE am 31. Jänner 1988, somit im Hinblick auf das Streitjahr rückwirkend abgeschlossene Mietvertrag, soweit er die für Zwecke der Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume im Jahr 1987 in dem von Dr. HE und Dr. RD im Jahr 1985 erworbenen bebauten Grundstück betrifft, steuerlich anzuerkennen ist, wird gemäß gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0095, verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140094.X00Im RIS seit
20.11.2000