TE Bvwg Beschluss 2020/8/14 W159 2178788-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W159 2178788-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren: XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 01.06.2014 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.10.2017 Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen wegen Widersprüchlichkeit und vager Angaben als gänzlich unglaubwürdig qualifiziert. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass (im Entscheidungszeitpunkt) kein schützenswertes Familienleben und auch kein intensives Privatleben in Österreich vorliege und der Antragsteller allgemein „schwächer integriert“ sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018 Zl: XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer im Übrigen (hinsichtlich Spruchteil II.) auf eine bestehende inländische Fluchtalternative verwiesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller zwischenzeitig mit einer asylberechtigten afghanischen Frau nach islamischen Ritus verheiratet sei, die Lebensgemeinschaft jedoch erst vor wenigen Monaten eingegangen worden sei und im Übrigen nicht von einer „Aufenthaltsverfestigung“ gesprochen werden könne.

Der Antragsteller erhob gegen dieses Erkenntnis, vertreten durch XXXX , diese wiederrum vertreten durch XXXX , außerordentliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 05.03.2019 XXXX gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, mit Beschluss vom 30.04.2019 XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.

Am 27.06.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen (zweiten), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Zu den Gründen führte er aus, dass er bei seiner Frau und seinem ungeborenen Kind bleiben möchte und er (in Afghanistan) dieselben Probleme habe wie damals. Er lebe nun sechs bis sieben Jahre in Österreich. Er habe seine Frau (auch staatlich) geheiratet. Sie seien eine Familie. Im Übrigen gäbe es keine Änderung der Fluchtgründe.

Am 08.07.2020 erfolgte eine Einvernahme im Zulassungsverfahren durch die EASt-West. Dazu gab der Beschwerdeführer, außer dem bereits erwähnten Familienleben, an, dass zwischenzeitig seine Familie Afghanistan verlassen habe und diese jetzt auf der Flucht in der Türkei sei und er in Afghanistan praktisch niemanden mehr habe. Den Umstand, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, habe er vor ca. sieben bis acht Monaten erfahren. Seine jüngere Schwester sei von jenen Leuten, die ihn bedroht hätten, mitgenommen worden. Auch er sei nach seiner Ausreise weiter (im Wege seiner Familie) bedroht worden. Er sei in Österreich zu Unrecht beschuldigt worden, aber in einem rechtskräftigen Urteil freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer legte einen Vorvertrag mit einem Orientshop, eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX sowie einen österreichischen Führerschein (mit dem Geburtsdatum XXXX ) vor.

Am 14.07.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die EASt-West, wo der Beschwerdeführer angab, dass er in Österreich „seine psychische Gesundheit verloren habe“ aber diesbezüglich keine Befunde vorweisen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West vom 24.07.2020 Zl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben, dass seine Familienangehörigen Afghanistan verlassen hätten, nicht glaubhaft wären. Es läge keine wesentliche Änderung der Sachlage vor, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie und sei die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht, sodass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem angeführt, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Umständen von Amtswegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlagen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Beweiswürdigung, insbesondere wegen des Nichtvorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie, konkret und unter auszugsweiser Zitierung von Länderdokumenten kritisiert wurde.

Der Verfahrensakt wurde am 12.08.2020 nach einer Unzuständigkeitseinrede dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und …….

2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht ….

jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3. EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es würde den Rahmen dieser Provisorialentscheidung sprengen, sämtliche für die Covid-19 Pandemie relevanten aktuellen Länderberichte anzuführen und sich im Detail mit diesen auseinanderzusetzen. Es sei aber in diesem Zusammenhang auf folgende aktuelle Judikatur hingewiesen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur mit Blick auf die dargestellte Berichtslage erkannt, dass es einer Begründung bedarf, „auf Grund welcher außergewöhnlicher Umstände im Sinne der EASO in der zitierten Passage es dem Beschwerdeführer dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art 3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlunge unterworfen zu werden, verletzt wird“ (siehe VfGH 09.06.2020, E 3393/2019-16 unter Verweis auf VfGH 12.12.2019, E 3369/2019, VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

„Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und den Berichten des EASO aus Juni 2019 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer derzeit – zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Es ist dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, Kabul oder an einem anderen Ort in Afghanistan Fuß zu fassen und sich dort eine Existenz aufzubauen.

Die angeführten Städte verfügen zwar jeweils über einen international erreichbaren Flughafen, sodass die Anreise in diese Städte weitgehend gefahrfrei erfolgen könnte, jedoch ist die Reisefreiheit bzw. Reisemöglichkeit durch die Covid-19 Pandemie auf unbestimmte Zeit stark eingeschränkt. Ein Trend zur Normalisierung der globalen Reisefreiheit ist derzeit nicht erkennbar. Zudem bestehen in diesen Städten derzeit auch pandemiebedingte Ausgehbeschränkungen und damit auch zusammenhängend auch kaum Möglichkeiten, für einen Afghanen, der in Afghanistan weder über ein familiäres noch sonstiges Netzwerk verfügt, Arbeit und/oder Unterkunft zu finden. Beides ist jedoch von fundamentaler Bedeutung, um in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Grundbedürfnisse sind derzeit in Afghanistan im Falle einer Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer nicht sichergestellt.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und den verhängten Ausgangsbeschränkungen hat sich die Lage für Tagelöhner weiter verschärft, sie können nicht mehr arbeiten, weshalb sie akut von Hunger bedroht sind. Grundnahrungsmittel haben eine erhebliche Preissteigerung erfahren, die Lebensmittelversorgung von Millionen von Menschen ist gefährdet (BVwG v. 22.06.2020, W131 2138801-1/78E).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation hinsichtlich einer gestiegenen Nahrungsmittelpreise sowie der großen Anzahl afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, welche großteils in den afghanischen Städten siedeln, wäre die Versorgung des Beschwerdeführers derzeit überall in Afghanistan, insbesondere ohne familiäre oder sonstige Unterstützung in den genannten Städten, nicht gewährleistet, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer zählt nicht zur Risikogruppe der Covid-19 gefährdeten Personen (ältere Menschen bzw. Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen), sodass für den Beschwerdeführer Lebensgefahr zwar nicht ausgeschlossen werden kann, zumal auch junge, und derzeit gesunde Menschen aufgrund einer Infektion mit dem Covid-19 Virus sterben könnten, die gesundheitlichen Folgen bei einer Rückkehr nach Afghanistan sind aber insbesondere hinsichtlich einer möglichen Mangelernährung aufgrund der nunmehr angespannten Situation und der steigenden Preise von Lebensmittel nicht absehbar, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, dass der Beschwerdeführer in keine besorgniserregende bzw. lebensbedrohliche Situation geraten würde (BVwG vom 25.06.2020, W248 2212346-1/21E).“

Weiter ist hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wohl zu berücksichtigen sei, dass die Entstehung des Familienlebens im Zuge des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers entstanden sei, jedoch diesbezüglich zu unterscheiden sei, ob das Familienleben erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens aufgenommen werde (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft) oder während des laufenden Asylverfahrens entstanden ist (z.B. VfGH vom 25.02.2013 U2241/12, VfGH vom 19.06.2015 E426/2015). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Licht des Artikel 8 EMRK auch zu berücksichtigen, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger ist (z.B. VfGH vom 27.02.2018 E3775/2017, VfGH vom 26.02.2019 E3079/2018). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen (VfGH vom 08.06.2020 E4386/2019), dass die Schwangerschaft der Ehefrau bei der Rückkehrentscheidung besonders zu berücksichtigen ist.

Es ist daher im vorliegenden Fall eine Verletzung, insbesondere der Art. 3 und 8 EMRK, bei Vollzug der Rückkehrentscheidung anzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schließlich wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes begründet und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2178788.2.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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