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86 VeterinärrechtLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Wildfleisch-V mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden WildbrethändlerSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Die antragstellenden Parteien sind Wildbrethändler. Ihren Angaben zufolge erwerben sie Wildfleisch von Jägern; das Fleisch (meist von Rehen) wird in ihren Betrieben zerlegt, verarbeitet und anschließend an den Handel weitergegeben.
b) Mit den sechs vorliegenden, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden (Individual-)Anträgen begehren sie, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (Wildfleisch-Verordnung), BGBl. 400/1994, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
c) In der am 29. September 1995 vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung stellten die Einschreiter die Anträge, in eventu nur bestimmte Stellen der Wildfleischverordnung aufzuheben, nämlich
aa) §1 Abs3 zweiter Halbsatz ("; hierunter fallen aber nicht ..."), oder
bb) in §2 Abs4 den Satz: "§4 Abs3 dritter und vierter Satz sowie §5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden."
2. Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz erstattete zu allen sechs (Primär-)Anträgen eine Äußerung, in der sie die Abweisung dieser Anträge begehrt.
3. Die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene WildfleischVerordnung hat folgenden Wortlaut (Die mit den Eventualanträgen - s.o. I.1.c - bekämpften Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung gilt für
1.
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und
2.
das Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Federwild) aus freier Wildbahn.
(2) Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sind auf die in Abs1 genannten Tierarten anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. Im einzelnen gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fleischuntersuchungsgesetzes folgendes:
1. die §§19, 20, 22 Abs1 und 23 sind nicht anzuwenden;
2. §22 Abs2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß §3 Abs1 dieser Verordnung festgestellt hat;
3. Wildwiederkäuer sind bezüglich §24 wie Schafe und Ziegen zu behandeln.
(3) Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist jeder Betrieb, in dem kein anderes Fleisch als frisches Wildfleisch gemäß Abs1 Z2 zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird; hierunter fallen aber nicht Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufer und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen) sowie Gastgewerbebetriebe.
§2. (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des §1 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Der Fleischuntersuchung unterliegen nicht Tierkörper von Kleinwild (nicht gehäutet bzw. nicht gerupft), die zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe abgegeben werden.
(3) Fleisch gemäß Abs2 ist von den Bestimmungen des §3, des §4 Abs2 und 3 dritter und vierter Satz, des §4 Abs4 und 6, des §5, des §6 Abs1 und des Anhanges Kapitel 4 und 5 ausgenommen.
(4) Tierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im ganzen an Empfänger gemäß Abs2 abgegeben werden, sind
1. unter Einhaltung der Bestimmungen des §3 Abs1 gemäß §3 Abs2 zu kennzeichnen,
2. gemäß §4 Abs1 hygienisch einwandfrei zu gewinnen und
3. einer Untersuchung gemäß §4 Abs2 - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß §4 Abs5 - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.
§4 Abs3 dritter und vierter Satz sowie §5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach §3 ausgestellten Bestätigungen sind vom Empfänger gemäß Abs2 mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(5) Die Abs1 bis 4 gelten nur für Fleisch jener Tiere, die vor und nach dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den Verdacht begründen, daß das Fleisch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist.
2. Abschnitt
Untersuchungs- und Hyienebestimmungen
§3. (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Z4 litE sublit. b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
1.
ob bzw. welche Auffälligkeiten vorliegen;
2.
Tag und Ort des Erlegens;
3.
Name und Unterschrift des Jägers.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs1 ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben Art Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.
(3) Die vom Jäger gemäß Abs1 durchgeführten Kontrollen gelten als Schlachttieruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die Jäger hiezu fachlich befähigt sind.
§4. (1) Wild muß nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfrei abgekühlt und an eine Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z1 gebracht werden. Jede Sammelstelle hat den Erfordernissen gemäß Anhang Kapitel 1 Z6 zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Z1 sind die Tierkörper auf die im Abs3 vorgeschriebenen Temperaturen abzukühlen und bei diesen Temperaturen zu lagern. Tierkörper gemäß §2 Abs2 und 4 dürfen direkt in die dort genannten Betriebe verbracht werden.
(2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Ungehäutete Wildhuftiere müssen bei einer Temperatur von nicht weniger als -1 ZC und nicht mehr als +7 ZC gelagert werden; bei einer Lagerungstemperatur von nicht mehr als +1 ZC dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagerungstemperatur von mehr (erg.: als) +1 ZC längstens 7 Tage lang gelagert werden. Kleinwild darf unausgenommen und ungehäutet bzw. ungerupft bei einer Lagerungstemperatur von nicht weniger als -1 ZC und nicht mehr als +4 ZC längstens 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einer Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane gemäß §4 des Fleischuntersuchungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unterziehen. Vor Beginn der Untersuchung ist dem Fleischuntersuchungsorgan gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Abs2 vorzulegen.
(4) Bei Kleinwild darf die Fleischuntersuchung auf Stichproben beschränkt werden, wenn dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiten oder Mängel gemäß Anhang Kapitel 4 Z4 festgestellt werden, so ist jeder Tierkörper einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben Art als untauglich zu beurteilen.
(5) Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können, sind auch der Trichinenuntersuchung zu unterziehen. Erfolgt diese Untersuchung mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:
1.
Kau- und Zwerchfellmuskulatur,
2.
Unterarmmuskulatur,
3.
Rippenmuskulatur und
4.
Zungenmuskulatur.
(6) Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Anhang Kapitel 5 Z2 gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.
§5. (1) Fleisch, das nach Abschluß aller vorgeschriebenen Untersuchungen für tauglich befunden wurde, ist gemäß Anhang Kapitel 5 zu kennzeichnen.
(2) Es sind zu kennzeichnen:
1. Wildwiederkäuer an den gleichen Stellen wie kleine Wiederkäuer;
2.
Wildschweine an den gleichen Stellen wie Hausschweine;
3.
Hasen und Kaninchen wie Hauskaninchen;
4.
Federwild wie Hausgeflügel.
(3) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:
1. Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
2.
einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und
3.
bei tiefgekühltem Fleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§6. (1) Untaugliches Fleisch ist gemäß §35 Abs1 Z4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
(2) Nicht zum menschlichen Genuß geeignete Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß §46 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß dem 7. Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen.
§7. (1) Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe müssen den Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 und 2 entsprechen.
(2) Wildfleisch darf nur gemäß Anhang Kapitel 7 zerlegt, gemäß Anhang Kapitel 8 umhüllt oder verpackt, gemäß Anhang Kapitel 9 gelagert und gemäß Anhang Kapitel 10 transportiert werden.
3. Abschnitt
Behördliche Kontrolle
§8. (1) Sammelstellen und Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind gemäß §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Anhang Kapitel 6 dieser Verordnung im veterinär- und sanitätspolizeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen gemäß Abs1 von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
(3) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des §45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.
(4) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
(5) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
4. Abschnitt
Eigenkontrolle
§9. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Kontrollen nach Abs1 sind gemäß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Diese Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf das Fleisch erstrecken.
(3) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat über Datum, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs3 zur Einsicht vorzulegen.
(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.
(6) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.
(7) Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Der Landeshauptmann kann Betrieben gemäß §1 Abs1 Z1 auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1996 Ausnahmen von baulichen Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992 entsprechen.
(3) Gegen einen Bescheid gemäß Abs2 ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
1.
Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
2.
Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Abs2 bestehen;
3. Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z1 oder 2 bearbeitet wird."
Detailvorschriften enthält der Anhang zur Wildfleisch-Verordnung, der in zehn Kapitel gegliedert ist:
"Kapitel 1 - Allgemeine Hygienebestimmungen für
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe
Kapitel 2 - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal,
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
Kapitel 3 - Hygienebestimmungen für die Zurichtung von
Wild
Kapitel 4 - Fleischuntersuchung
Kapitel 5 - Tauglichkeitskennzeichnung
Kapitel 6 - Kontrolluntersuchungen
Kapitel 7 - Hygienebestimmungen für die Zerlegung
von Wildfleisch
Kapitel 8 - Umhüllen und Verpacken des Fleisches
Kapitel 9 - Lagern
Kapitel 10 - Transportieren."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über Zulässigkeit der vorliegenden Individualanträge erwogen:
1.a) Die antragstellenden Parteien begründen in den schriftlich gestellten Anträgen ihre Legitimation wie folgt:
"Die Verordnung ist deshalb unmittelbar anwendbar, weil sie nach dem Anwendungsbereich gemäß §1 Abs1 Zif. 1 für Wildfleischbearbeitungsbetriebe gilt.
Diese Wildfleischbearbeitungsbetriebe haben gemäß §4 Abs2 und 3 eine besondere Untersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane durchführen zu lassen, bevor das Wildfleisch in den Verkehr nach Zerlegung, Verarbeitung und Verpackung gebracht wird.
Darüber hinaus statuiert diese Verordnung vor allem im Anhang eine Fülle von umfassenden und entsprechenden kostenintensiven Vorschriften im Zusammenhang mit Anforderungen an Hygiene, Fleischuntersuchung, Tauglichkeitskennzeichnung, Kontrolluntersuchung sowie Umhüllen und Verpacken des Fleisches, Lagern und Transportieren.
Eine Umsetzung dieser Verordnung durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde ist aus der Verordnung nicht zu entnehmen und wäre auch nicht begründbar. Die Verordnung wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in §1 Abs8 und §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes 1982 erlassen, sodaß das Fleischuntersuchungsgesetz subsidiär anwendbar ist.
Gemäß §49 und §50 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind zum Teil gerichtliche, zum Teil verwaltungsbehördliche Strafdrohungen (§50 Zif. 28 Fleischuntersuchungsgesetz) ausgesprochen. Es entspricht ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß die Provozierung eines Straferkenntnisses oder gar einer strafgerichtlichen Entscheidung mit dem Zweck, im gerichtlichen oder im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung zu relevieren, als 'Umweg' unzumutbar ist, weshalb der vorliegende Individualantrag die einzige Möglichkeit ist, die Gesetzwidrigkeit der Wildfleisch-Verordnung direkt beim Verfassungsgerichtshof zu behaupten.
Die Prozeßvoraussetzung gemäß Artikel 139 (1) B-VG liegt daher vor.
Die Verordnung ist in ihrem gesamten Umfang präjudiziell, weil ein Wegfall der Ausnahmebestimmungen, wie im folgenden dargestellt, die Unsachlichkeit nicht beseitigt."
b) Die Bundesministerin hat in ihrer Äußerung zur Frage der Zulässigkeit der Anträge nicht Stellung genommen.
2.a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
b) Es ist nun offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Wildfleisch-Verordnung derart beschaffen sind, daß sie iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten. Beispielsweise ist auf §3 der Verordnung hinzuweisen, dessen Adressaten nur Jäger, nicht aber Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind. Die auf Aufhebung der ganzen Verordnung gerichteten Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990).
Was die beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualanträge (s.o. I.1.c) anlangt, sind auch diese - selbst wenn sie als Einschränkungen oder als Änderung des Begehrens i.S. des §235 ZPO iVm §35 VerfGG anzusehen sein sollten - mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen. Diese einzelnen, zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen greifen nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller (die - wie erwähnt - Wildbrethändler (Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe) sind) ein; diese Normen gestalten vielmehr nur die Rechtsposition gewerblicher Letztverkäufer und von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie von Gastgewerbebetrieben und betreffen von Jägern durchgeführte Direktverkäufe. Daran ändert es nichts, daß diese Vorschriften wirtschaftliche Reflexwirkungen auf die Einschreiter haben können (vgl. zB VfSlg. 12275/1990, 13106/1992 und 13113/1992; VfGH 27.9.1994 G184/94, 29.6.1995 G33/95).
Alle Anträge waren sohin schon aufgrund dieser Überlegungen zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, VfGH / Antrag, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V258.1994Dokumentnummer
JFT_10048988_94V00258_00