Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W239 2232803-1/3E
W239 2233116-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2020 bzw. vom 30.06.2020 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind Geschwister; beide sind Staatsangehörige von Syrien. Sie reisten gemeinsam illegal von Rumänien kommend über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2020 wurde ihnen an der Grenzübergangsstelle XXXX die illegale Weiterreise nach Deutschland verweigert und sie wurden nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellten sie am selben Tag (13.04.2020) im österreichischen Bundesgebiet die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalem Schutz.
Die Beschwerdeführer sind volljährige Geschwister; es liegt daher gegenständlich kein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird dennoch in einem entschieden.
Betreffend beide Beschwerdeführer liegt zu Rumänien je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 03.03.2020 vor.
2. Am 15.04.2020 fand die Erstbefragung beider Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, er sei mit seiner Schwester XXXX unterwegs. Seine Schwester XXXX lebe in Schweden. In Syrien seien seine Eltern und zwei weitere Schwestern aufhältig. Die beiden Brüder des Erstbeschwerdeführers würden in den Vereinten Arabischen Emiraten leben.
Der Erstbeschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat im Jahr 2014 gefasst; sein Zielland sei Deutschland gewesen. Im Jänner 2019 sei er tatsächlich ausgereist und habe sich zunächst bis Jänner 2020 im Libanon aufgehalten. Zur weiteren Reiseroute führte er aus, er sei gemeinsam mit seiner Schwester in einer Gruppe schlepperunterstützt über die Türkei bis nach Rumänien gelangt, wo sie von 27.02.2020 bis 10.04.2020 gewesen seien. Dann seinen sie über Ungarn nach Österreich gekommen und auf der versuchten Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden angehalten und nach eineinhalb Tagen nach Österreich rücküberstellt worden.
In Rumänien sei der Erstbeschwerdeführer nicht zufrieden gewesen; er habe dort kein Sicherheitsgefühl gehabt. Er habe mit den Leuten Englisch gesprochen und keine Signale bekommen, dass er in einem sicheren Land sei. In Ungarn habe er mit niemandem Kontakt gehabt; er sei nur eine Nacht dort gewesen. In Deutschland seien die Behörden gut gewesen. Zu Rumänien führte der Erstbeschwerdeführer weiter aus, dass sie mehr als ein Monat dort gewesen seien und zwar in verschiedenen Hotels und Wohnungen.
Zur Frage, in welchem Stand sich sein Verfahren befunden habe, als er Rumänien verlassen habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es sei ihm nicht gesagt worden, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe. Die Rumänen würden kein Asyl gewähren, da die Situation dort schwierig sei. Er glaube, das sei nur eine Maßnahme, damit man sagen könne, sie hätten dort einen Asylantrag gestellt. Er habe nicht das Gefühl gehabt, in einem sicheren Land zu sein. Es seien ihm viele politische Fragen gestellt worden, beispielsweise ob sie mit den Russen oder dem Regime seien. Viele Sachen, besonders im Lehrbereich, müsse man sich in Rumänien selber zahlen. Er hoffe, dass Österreich ihn nicht nach Rumänien zurückschicke, da ihn diese Maßnahme dazu zwingen würde, wieder mit dem Schlepper in Kontakt zu treten, um woanders hinzugehen.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte zu ihren Angehörigen dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer und erklärte, dass ihr Bruder XXXX die gemeinsame Ausreise organisiert habe. Sie habe den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat vor etwa eineinhalb Jahren gefasst, habe Syrien in der ersten Woche im Jänner 2020 verlassen und sei zunächst etwa 10 Tage im Libanon gewesen. Anschließend habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder etwa eineinhalb Monate in Rumänien verbracht und sei dann auf der bereits vom Bruder geschilderten Route letztlich bis nach Österreich gelangt.
Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab sie an, dass die Behörden und die Bevölkerung in Rumänien und in Ungarn ihnen gegenüber unfreundlich gewesen seien; sie hätten keine Ruhe gehabt. In Deutschland sei es weder gut noch schlecht gewesen.
Zur Frage, in welchem Stand sich ihr Verfahren befunden habe, als sie Rumänien verlassen habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt. In Rumänien gebe es keine Rechte für Flüchtlinge.
3. Am 08.06.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend beide Beschwerdeführer je ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Die rumänische Dublin-Behörde teilte mit Schreiben vom 19.06.2020 mit, dass den Beschwerdeführern in Rumänien am 10.04.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 25.06.2020 die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA.
Dabei gab sie zu Beginn über Nachfrage an, dass sie sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Es sei richtig, dass sie syrische Staatsangehörige mit arabischer Muttersprache sei, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Sie spreche auch gut Englisch; sie habe Englisch studiert. Hinsichtlich etwaiger Dokumente gab sie an, dass bei der Erstbefragung ihr syrischer Personalausweis sichergestellt worden sei. Sie habe bei der Erstbefragung richtige Angaben zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg gemacht.
Vorgehalten, warum sie behauptete habe, in Rumänien keinen Asylantrag gestellt zu haben, obwohl ihr aufgrund ihrer Antragstellung in Rumänien sogar subsidiärer Schutz gewährt worden sei, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie den Antrag gezwungenermaßen gegen ihren Willen gestellt habe. Sie sei nach Abgabe der Fingerabdrücke weggegangen und wisse nicht, was dann passiert sei. Nach ein paar Tagen seien ihre Personalien aufgenommen worden. Dann habe sie Rumänien verlassen. Sie habe keinen Bescheid oder Aufenthaltstitel bekommen. Nachgefragt erklärte sie, sie sei etwa 40 Tage lang in Rumänien gewesen und habe eine Einvernahme gehabt. Es sei ihr nicht gesagt worden, dass man ihr subsidiären Schutz gewährt habe. Man habe ihr gesagt, dass sie später informiert werde. Sie habe aber mit einer negativen Entscheidung gerechnet.
Betreffend etwaiger Angehöriger oder sonstiger Verwandte im Bundesgebiet führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie hier nur Freunde aus Syrien habe, die Christen seien und in Österreich leben würden. Sie sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen. Ebenso wenig sei sie hier von einem zivil- oder strafgerichtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass sie in Rumänien Sicherheit finden könne. Es sei beabsichtigt, ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen. Dazu brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe sich in Rumänien nicht sicher gefühlt. Sie habe das Gefühl, dass dort die Sicherheit wie in Syrien sei. Es gebe dort keine Gerechtigkeit. Sie habe gesehen, wie man ihren Bruder vor ihren Augen geschlagen habe. Sie sei zwei Mal von „Zigar“ (Roma) sexuell belästigt worden. Nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Recht, die Einvernahme mit einer weiblichen Organwalterin fortzusetzen, machte die Zweitbeschwerdeführerin davon keinen Gebrauch.
Weiter gab sie an, dass sie sich in Rumänien nicht an die Polizei gewandt habe. Sie sei geflüchtet. Da sie zu dem Zeitpunkt ohnehin in einer Unterkunft des Schleppers gewesen sei, habe sie keine Probleme machen wollen.
Nachgefragt, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprächen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Krieges in Syrien in psychologischer Behandlung gewesen sei. Sie habe Medikamente gegen Depressionen genommen. In Rumänien habe sich ihr Zustand aufgrund der Unsicherheit verschlechtert. Sie habe sich dort als Frau nicht beschützt und auch nicht erwünscht gefühlt. Hier in Österreich fühle sie sich sicher. Sie nehme auch derzeit Medikamente, es seien aber nicht dieselben, die sie in Syrien genommen habe. Der Arzt im Betreuungsquartier, bei dem sie gewesen sei und mit dem sie über die Vorfälle in Syrien gesprochen habe, habe ihr Schlafmittel gegeben, da sie seit zwei Monaten nicht mehr schlafen habe können. In Rumänien habe sie nicht um Medikamente angesucht; es habe keine Medikamente gegeben. Sie habe gesagt, was sie brauche, aber man habe ihr gesagt, dass sie die Medikamente selber kaufen solle. Deshalb habe sich ihr Zustand verschlechtert. Jetzt nehme sie die Medikamente regelmäßig.
Zur Frage, ob sie zu den aktuellen Feststellungen zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien eine Stellungnahme abgeben wolle, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie dort eine Frau kennen gelernt habe, die subsidiären Schutz bekommen habe. Sie habe im selben Camp gewohnt. Beide hätten einen Ausschlag am ganzen Körper bekommen und sie habe die Frau gebeten, mit ihr zur Leitung des Camps zu gehen und einen Arzt zu verlangen. Das sei ihnen verweigert worden, und zwar obwohl die Frau subsidiären Schutz gehabt habe. In Österreich habe der Arzt ihr die richtigen Medikamente verschrieben.
Die anwesende Rechtsberatung sprach sich abschließend aufgrund der von der Zweitbeschwerdeführerin genannten Gründe und aufgrund der Situation in Rumänien hinsichtlich der Corona-Epidemie für die Zulassung des Verfahrens in Österreich aus.
5. Am 01.07.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin vor dem BFA einvernommen.
Dabei gab er zu Beginn über Nachfrage an, dass er damit einverstanden sei, wenn die Einvernahme in der Sprache Arabisch durchgeführt werde, und dass er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und er wolle dazu keine Korrekturen oder Ergänzungen anführen.
Auf die Frage, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er eine Schwester in Schweden habe. Seine Schwester XXXX sei hier mit ihm in Österreich und habe bereits letzte Woche das Interview vor dem BFA gehabt. Er sei erstmals in Österreich.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu treffen, da ihm in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dazu schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie seit neun Jahren Krieg in Syrien erleben würden. Er sei erschöpft durch diesen Krieg und sei mit seiner Schwester geflüchtet, um ein sicheres Land zu finden. Nach einem langen Weg seien sie in Rumänien gelandet. Seine Schwester habe dort eine Hauterkrankung erlitten, weil die hygienischen Bedingungen im Camp sehr schlecht gewesen seien. Seien Schwester leide auch an einer Depression. Als sie einkaufen gehen habe wollen, sei sie von „Zigeunern“ belästigt worden. Nach diesem Vorfall habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und er habe Angst um sie. Er selbst sei von der Grenzwache geschlagen worden. Seine Schwester habe das gesehen und das habe zu weiteren Depressionen geführt. Am 02.03.2020 habe er ein Formular ausgefüllt und geschrieben, dass er keinen Asylantrag in Rumänien stellen wolle. Überraschend habe er am zweiten Tag gleich in der Früh eine Einvernahme gehabt, die sechs Stunden gedauert habe. Einen weiteren Tag später habe er eine Aufenthaltskarte bekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen, aber sei Plan sei es gewesen, gar nicht in Rumänien zu bleiben. Sie hätten zwischen drei Möglichkeiten wählen sollen: Entweder nach Syrien zurückzukehren, oder eineinhalb Jahre in einem unmenschlichen Gefängnis zu bleiben, oder aber einen Asylantrag zu stellen. Der Referent in Rumänien habe ihn während der Einvernahme komische Fragen gefragt, beispielsweise, ob er in einer sicheren Stadt leben könne, wenn er nach Syrien zurückgeschickt werde.
Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Rumänien sonst Probleme oder Vorfälle gegeben habe bzw. ob er in Rumänien bei der Polizei Anzeige erstattet oder eine Hilfsorganisation kontaktiert habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Ergänzend brachte er vor, dass es keine Gesetze in Rumänien gebe und sehr viel Korruption herrsche. Ein Taxifahrer verlange beispielsweise mehr, weil er ein Fremder sei. Man müsse sich gut auskennen, damit man überleben könne. Man müsse überall Bestechungsgeld zahlen. Er habe 4.000,-- EUR bezahlt, weil ein Bekannter angegeben habe, dass er die Grenzpolizistin kenne, die helfen könne, über die Grenze zu kommen. Er habe die 4.000,-- EUR bezahlt und sei um sein Geld gekommen. Er habe sich nirgendwo beschweren können und das Geld sei verloren gewesen.
Der Erstbeschwerdeführer sei auf der Reise nie von seiner Schwester getrennt gewesen; sie seien immer gemeinsam unterwegs gewesen. Die weitere Schwester in Schweden lebe seit etwa dreieinhalb Jahren dort.
Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Sicherheitsmaßnahmen während der Corona-Zeit in Rumänien sehr schwach gewesen seien. Sie hätten Angst gehabt, infiziert zu werden. Im Gegensatz dazu seien die Sicherheitsmaßnahmen in Österreich viel stärker, was sich auch positiv auf die Eindämmung des Virus auswirke. Außerdem wolle er sich bedanken, weil seine Schwester in Österreich psychisch unterstützt werde. Er mache sich große Sorgen um seine Schwester und wünsche sich, dass sie in Österreich bleiben könnten. Sie hätten schon viel erlebt und würden jetzt in einem sicheren Land leben wollen. Er wolle Deutsch lernen, sich integrieren und hier ein produktiver Mensch werden.
Die anwesende Rechtsberaterin stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.
6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.06.2020 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 01.07.2020 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Zur Lage Schutzberechtigter in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Ergänzend dazu stellte das BFA hinsichtlich COVID-19 fest:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 27.296 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 01.07.2020).
Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 01.07.2020).
Damit im Zusammenhang stehend stellte das BFA bei beiden Beschwerdeführern hinsichtlich des Gesundheitszustandes fest, dass keine schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten vorlägen und sie nicht immungeschwächt seien.
Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass den Beschwerdeführern in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen seien. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.
Es lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen vor, noch seien Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Die Beschwerdeführer seien auch keine Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.
Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde unter anderem festgehalten, dass beide Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass nicht in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Es liege im konkreten Fall auch keine besondere Integrationsverfestigung vor, sodass eine Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Privatleben eingreife.
7. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer jeweils durch ihre Vertretung am 06.07.2020 bzw. am 14.07.2020 rechtzeitig die vorliegenden Beschwerden.
Inhaltlich wurde in beiden Beschwerden darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer in Rumänien von der Grenzwache geschlagen worden sei und die Zweitbeschwerdeführerin Depressionen habe und von Dritten belästigt worden sei; sie hätten Rumänien verlassen, weil die medizinische und hygienische Versorgung schlecht sei. Zudem sei die derzeitige Situation hinsichtlich COVID-19 prekär, sodass die Beschwerdeführer in Rumänien in eine gesundheitsbedrohende Situation gerieten. Es drohe den Beschwerdeführern im Falle der Überstellung nach Rumänien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte.
Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin waren ärztliche Bestätigungen aus Syrien sowie Kopien von folgenden Medikamenten beigeschlossen: Baldriantinktur, Trittico retard 75 mg [Anm. BVwG: Medikament zur Behandlung von Depressionen unterschiedlicher Ursache und anhaltenden Schlafstörungen bei Depressionen]
8. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 ein; hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin langte die Beschwerdevorlage am 17.07.2020 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährige Geschwister. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Sie reisten gemeinsam illegal vom Libanon über die Türkei nach Rumänien und stellten dort am 03.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Rumänien am 10.04.2020 subsidiärer Schutz gewährt.
Anschließend reisten sie gemeinsam illegal von Rumänien über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2020 wurde ihnen an der Grenzübergangsstelle XXXX die illegale Weiterreise nach Deutschland verweigert und sie wurden nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellten sie am selben Tag (13.04.2020) im österreichischen Bundesgebiet die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalem Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Depressionen und Schlafstörungen zu haben, und nimmt dagegen Medikamente ein (Baldriantinktur, Trittico retard 75 mg). Die Beschwerdeführer leiden somit insgesamt an keinen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, welche in Rumänien nicht behandelbar wären oder einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden.
Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten; es bestehen keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen bzw. eine fortgeschrittene Integration.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Reiseroute der Beschwerdeführer und hinsichtlich der Asylantragstellung in Rumänien am 03.03.2020 ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Rumänien. Dass den Beschwerdeführern in Rumänien am 10.04.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, lässt sich einerseits den Antwortschreiben Rumäniens im Zuge des durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde entnehmen und deckt sich andererseits mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA; der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsakts.
Die Feststellungen zur versuchten illegalen Weiterreise über Österreich nach Deutschland, der Verweigerung der Einreise an der deutschen Grenze und der Rücküberstellung nach Österreich, im Zuge dessen im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge gestellt wurden, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den im Akt befindlichen Dokumenten der deutschen Behörden.
Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Rumänien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung neben Ausführungen zur Unterbringung von Schutzberechtigungen auch Feststellungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung getroffen, die letztlich auch durch das im Verfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich etwaiger negativ empfundener Vorerfahrungen in Rumänien nicht entkräftet werden konnten.
Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Rumänien wurden zuletzt am 14.06.2019 gesamtaktualisiert und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom BFA herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen - Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen, Umfang der Integrationsmaßnahmen - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Rumänien zeigen. Es handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid daher um ausreichend ausgewogenes Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung am 14.06.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr bzw. mittlerweile auch schon wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.
Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Personen potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine besonders vulnerable Personen handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aktuell - abgesehen von der Einnahme der verschriebenen Medikamente - im besonderen Maße auf eine medizinische/stationäre Versorgung angewiesen wären.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Der Hinweis, in Rumänien gebe es eine schlechtere (medizinische) Versorgung für Schutzberechtigte als in Österreich, gestaltet sich einerseits als bei Weitem zu vage, als dass darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könnte; andererseits findet die pauschale Behauptung „systemischer Mängel des rumänischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens“ keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geschilderten negativen Vorerfahrungen in Rumänien, wonach der Erstbeschwerdeführer von der Grenzpolizei geschlagen worden sei, ist zudem festzuhalten, dass die vorgebrachten Probleme mit der Grenzpolizei in Zusammenhang mit der illegalen Einreise der Beschwerdeführer nach Rumänien zu sehen ist. Im Falle einer behördlich organisierten, geordneten Rücküberstellung - im Gegensatz zu einer illegalen Einreise - ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern abermals erniedrigende Behandlung durch die Grenzpolizei droht. Auch die Schilderung, wonach der Zweitbeschwerdeführerin in Rumänien gesagt worden sei, sie müsse finanziell selbst für die von ihr benötigten Medikamente aufkommen, indiziert noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zu etwaigen (sexuellen) Belästigungen der Zweitbeschwerdeführerin durch Dritte ist sie auf die rumänischen Sicherheitsbehörden zu verweisen, an die sie sich jederzeit wenden kann und die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind, sodass auch hier keine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Der Erstbeschwerdeführer führte im Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen. Die Zweitbeschwerdeführerin sprach zwar über Depressionen und Schlafstörungen, legte diesbezüglich aber keine aktuellen ärztlichen Befunde vor. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, welche Medikamente sie derzeit einnimmt, und zwar ein pflanzliches Mittel, dem beruhigende und schlaffördernde Eigenschaften zugeschrieben werden (Baldriantinktur) sowie Tabletten zur Behandlung von Depressionen unterschiedlicher Ursache und anhaltenden Schlafstörungen bei Depressionen (Trittico retard 75 mg). Darüberhinausgehende medizinische Versorgung ist derzeit nicht von Nöten und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Medikamente in allen Mitgliedstaaten, so auch in Rumänien, erhältlich sind. Hinsichtlich der medizinischen Unterlagen aus Syrien ist festzuhalten, dass diese jedenfalls nicht aktuell sind, zumal sie offenbar noch aus der Heimat stammen. Insgesamt bestehen somit keine Zweifel daran, dass sowohl der völlig gesunde Erstbeschwerdeführer also auch die psychisch belastete Zweitbeschwerdeführerin - unter Einhaltung der Einnahme der verschriebenen Medikamente - überstellungsfähig sind.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdeführer, die im Verfahren durchgehend gleichlautend angaben, hier keine Familienangehörigen oder Verwandten zu haben. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ist eine solche angesichts des bisherigen kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
…“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“
Den Beschwerdeführern wurde in Rumänien am 10.04.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus den Schreiben der rumänischen Behörde vom 19.06.2020, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden und deren Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiär schutzberechtigt sind und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen.
Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit April 2020 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie aus den Feststellungen zur Situation in Rumänien hervorgeht, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen und es gibt einen durch das im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI) koordinierten Integrationsplan. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angab, sie habe bei ihrem Voraufenthalt offenbar einen Selbstbehalt für Medikamente bezahlen müssen, so ist dies von ihr hinzunehmen; die Tatsache spricht jedenfalls noch nicht dafür, dass das Gesundheitssystem insgesamt mangelhaft wäre. Es wird dabei nicht verkannt, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist, doch können Schutzberechtigte auch Hilfestellungen von NGOs in Anspruch nehmen.
Davon, dass sich die Beschwerdeführer in Rumänien „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen“ ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Die Beschwerdeführer sind beide jung und arbeitsfähig, sie haben ihren eigenen Aussagen zufolge in Syrien beide eine spezialisierte (universitäre) Ausbildung genossen, die Zweitbeschwerdeführerin weist zudem auch Berufserfahrung auf. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er habe ein fünfjähriges Bachelorstudium für Bodenkulur und Landwirtschaft abgeschlossen; die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf je ein vierjähriges Studium in den Fächern Englisch und Translation/Dolmetsch und war zuletzt als Englischlehrerin und als Assistentin ein einer Aoptheke tätig. Die fundierte Ausbildung der Beschwerdeführer wird es ihnen ermöglichen, etwaige Anfangsschwierigkeiten in Rumänien aus Eigenem zu überwinden und sich am Arbeitsmarkt zu behaupten, um das Nötigste für sich zu erwirtschaften bzw. eine - wenn auch anfangs vielleicht bescheidene - Existenzgrundlage zu schaffen und ist ihnen dies auch zumutbar, zumal sie im erwerbsfähigen Alter sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin zum Voraufenthalt in Rumänien vorbrachte, sie sei von „Zigeunern“ (sexuell) belästigt worden, ist ihr entgegen zu halten, dass sie im Fall von tatsächlich bestehenden Bedrohungen und/oder Übergriffen die Möglichkeit hat, sich an die rumänischen Behörden zu wenden. Strafrechtlich relevante Übergriffe können im Übrigen in jedem Land passieren; ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen kann von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsorgane in Rumänien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der rumänischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die rumänischen Behörden strafrechtlich relevanten Übergriffen gleichgültig gegenüberstünden oder diese sanktionslos dulden würden. Es gibt keinerlei Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Rumänien.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtsh