Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
AlVG §10Spruch
W269 2210751-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.07.2020 wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“) vom 18.09.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2018 bis 17.10.2018 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2018 als unbegründet ab.
Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde der Akt am 05.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 26.03.2020 der nun zuständigen Gerichtsabteilung W269 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser zur Zl. W269 2210751-1 protokollierten Rechtssache am 03.06.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschien und die Übernahme der Ladung durch den Beschwerdeführer durch dessen Unterschrift auf dem Rückschein ausgewiesen war, wurde der Beschluss gefasst, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete die erkennende Richterin das Erkenntnis, wonach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde.
2. Am 10.06.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er gerade das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2020 samt mündlicher Entscheidungsverkündung erhalten habe. Allerdings habe er zuvor keine Ladung und somit keine Kenntnis von der mündlichen Beschwerdeverhandlung erhalten.
Am 15.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass er den Rückschein samt Unterschrift im Rahmen einer Akteneinsicht einsehen könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung informiert. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.
3. Am 22.06.2020 brachte der Beschwerdeführer mittels E-Mail ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach er „Einspruch“ dagegen erhebe, dass er ohne Ankündigung einen RSa-Brief erhalten und die mündliche Verhandlung ohne sein Wissen stattgefunden habe.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) ist und der übermittelte Schriftsatz daher nicht formgerecht eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, welche Möglichkeiten zur rechtsgültigen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht bestehen. Darüber hinaus wurde erneut auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, insbesondere auf die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, hingewiesen.
4. Mit am 01.07.2020 zur Post gegebenem Schreiben langte das dem E-Mail vom 22.06.2020 inhaltsgleiche, mit „Einspruch“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 24.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das mit „Einspruch“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gewertet werde. Dieser Antrag stelle sich jedoch nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet dar und sei daher zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2020 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme endete am 13.08.2020. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren W269 2210751-1 zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Laut Rückschein wurde der RSa-Brief am 25.05.2020 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Mit Schreiben vom 08.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2020 samt mündlicher Entscheidungsverkündung übermittelt. Laut Rückschein wurde der RSa-Brief am 10.06.2020 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Am 10.06.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er gerade das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2020 samt mündlicher Entscheidungsverkündung, mit welchem das Verfahren über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.09.2018, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2018, beendet wurde, erhalten habe. Allerdings habe er zuvor keine Ladung und somit keine Kenntnis von der Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erhalten.
Am 15.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass er den Rückschein über die Zustellung der Ladung samt Unterschrift im Rahmen einer Akteneinsicht einsehen könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung informiert. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.
Am 22.06.2020 brachte der Beschwerdeführer mittels E-Mail ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach er „Einspruch“ dagegen erhebe, dass er ohne Ankündigung einen RSa-Brief erhalten und die mündliche Verhandlung ohne sein Wissen stattgefunden habe.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) ist und der übermittelte Schriftsatz daher nicht formgerecht eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, welche Möglichkeiten zur rechtsgültigen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht bestehen. Darüber hinaus wurde erneut auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, insbesondere auf die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, hingewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Möglichkeiten zur rechtsgültigen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts unter der Rubrik „Einbringung“ zu finden sind.
Mit am 01.07.2020 zur Post gegebenem Schreiben langte das dem E-Mail vom 22.06.2020 inhaltsgleiche, mit „Einspruch“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 24.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das mit „Einspruch“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gewertet werde. Dieser Antrag stelle sich jedoch nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet dar, weil davon ausgegangen werde, dass das Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG am 10.06.2020, als der Beschwerdeführer nach seinen Angaben erstmals Kenntnis davon erlangte, dass am 03.06.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden habe, weggefallen sei. Ausgehend davon habe die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 10.06.2020 zu laufen begonnen und am 24.06.2020 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 01.07.2020, sohin verspätet gestellt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2020 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme endete am 13.08.2020. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
Das Bundesveraltungsgericht wertet das am 01.07.2020 zur Post gegebene, mit „Einspruch“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Inhalten der Telefonate vom 10.06.2020 und 15.06.2020 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt und keine Beschwerde, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.3. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Den Feststellungen folgend wurde der RSa-Brief, mit dem dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2020 samt mündlicher Entscheidungsverkündung übermittelt wurde, am 10.06.2020 durch den Beschwerdeführer übernommen. Ebenfalls am 10.06.2020 erfolgte – laut vorliegendem Aktenvermerk – ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht, in dem er mitteilte, dass er aufgrund des eben erhaltenen Verhandlungsprotokolls erfahren habe, dass am 03.06.2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, von der er keine Kenntnis gehabt habe. Der 10.06.2020 ist somit jener Tag, an dem das Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG für den Beschwerdeführer weggefallen ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begann folglich am Mittwoch, 10.06.2020 zu laufen und endete sohin am Mittwoch, 24.06.2020. Der Wiedereinsetzungsantrag – in rechtswirksamer Form – wurde jedoch erst am 01.07.2020, sohin verspätet gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich vorgehalten. Wie oben bereits ausgeführt, langte keine Stellungnahme ein; die verspätete Einbringung wurde demnach nicht bestritten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W269.2210751.2.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020