TE Bvwg Beschluss 2020/8/26 W167 2220568-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W167 2220568-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Helmut PICHL und Mag. Reinhard HAGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (BF) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX wegen Feststellung der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 2 ASVG beim Dienstgeber XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Im Rahmen einer GPLA für die Jahre XXXX beim Dienstgeber stellte sich heraus, dass XXXX tätig sind bzw. waren, die nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet aufscheinen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Vollversicherungspflicht für die im Einleitungssatz genannte Person gemäß § 4 Absatz 2 ASVG für die dort angeführten Tage fest.

3. Gegen diesen Bescheid erhob BF Beschwerde, in der er die Entscheidung durch Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Nunmehr ist hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf den Dienstgeber ein finanzgerichtliches Verfahren im Sinn des § 4 Absatz 2 ASVG betreffend § 47 EStG anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gilt jedenfalls als Dienstnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im Beschwerdeverfahren betreffend Einbeziehung in die Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt – hier von Bundesfinanzgericht – zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung Lohnsteuerpflicht Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2220568.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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