Entscheidungsdatum
27.08.2020Norm
ASVG §113Spruch
W229 2225246-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Wachter, Landstraßer hauptstraße 83-85, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 24.09.2019, GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019, XXXX :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.09.2019 hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) Frau XXXX gem. § 113 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG einen Betragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für zwei im Bescheid näher bezeichnete Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.10.2019 fristgerecht Beschwerde und begehrte, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019 wurde die Beschwerde von der NöGKK als unbegründet abgewiesen.
Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 11.11.2019, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.08.2020 teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass sie zuständigkeitshalber eine Eingabe der XXXX weiterleite, in welcher von dieser die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin gab im Wege ihrer Rechtsvertretung die Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.08.2020, bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelangt am 20.08.2020, bekannt. Dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 21.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeitet.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 18.08.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Entscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2225246.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020