TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/03/0107

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
GBefG 1952 §16 Abs1 Z2;
GBefG 1952 §6 Abs1;
GBefG TafelV 1983 Anl1;
GBefG TafelV 1983 Anl2;
LKW-TafelV 1995 §6 Abs4;
VStG §1 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschsraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. März 1997, Zl. Senat-SB-96-010, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Wiederverlautbarung durch BGBl. Nr. 593/1995) gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E GesmbH (in) S zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft am 24. April 1995 um 10.04 Uhr ein nach dem Kennzeichnen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung in Mooslandl auf der B 115 verwendet habe, obwohl an diesem Fahrzeug keine Tafel gemäß § 6 Güterbeförderungsgesetz angebracht gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 3 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

§ 16 Abs. 1 Z. 2 Güterbeförderungsgesetz normiert, daß, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, begeht, wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt. Bei einer solchen Verwaltungsübertretung hat die Geldstrafe gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. mindestens S 5.000,-- zu betragen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er am 4. April 1995 gleichzeitig mit der Anmeldung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Gütertransport auch die nach der "LKW-Tafel-Verordnung" erforderlichen Tafeln bestellt habe. Diese Tafeln hätten ihm jedoch wegen der Gestehungsdauer nicht ausgefolgt werden können, weshalb er auf Grund des § 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die im Güterkraftverkehr zu verwendenden Tafeln, BGBl. Nr. 304/1995, berechtigt gewesen sei, für einen Zeitraum von 8 Wochen Transporte ohne solche Tafeln durchzuführen. Auf Grund seines schon im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringens hätte die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen in diese Richtung durchführen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.

Dieses Vorbringen geht fehl, weil die Verordnung BGBl. Nr.304/1995 ihrem § 9 Abs. 1 zufolge erst mit 1. Juni 1995, somit erst nach dem Zeitpunkt der Tat, in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit stand die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506, in Kraft, die keine dem § 6 Abs. 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 304/1995 entsprechende Regelung enthält. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlaubt die letztgenannte Bestimmung dem Güterkraftverkehrsunternehmer nicht schlechthin für einen Zeitraum von acht Wochen die Verwendung von nicht mit den erforderlichen Tafeln versehenen Kraftfahrzeugen zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, wenn die Tafeln gemäß Anlage 1 wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können; sie sieht vielmehr vor, daß in diesem Fall die Tafeln gemäß Anlage 2 Z. 2 oder 3 dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens acht Wochen zu überlassen sind. Mit diesen Tafeln sind die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge gemäß § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz zu versehen. Es kann daher auch von einem als Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 VStG zu wertenden Wegfall der Strafbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Slg. Nr. 10.202/A) keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, bleibt er es schuldig, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs, weil er "von der erkennenden Behörde" nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden sei, entbehrt der Berechtigung, weil die belangte Behörde gar keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Auf die Beschwerdeausführungen, in denen die Beweiswürdigung bemängelt wird, kann nicht eingegangen werden, weil sie nicht erkennen lassen, gegen welche konkrete Sachverhaltsfeststellungen sie sich richten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es keinen Mangel des Verschuldens an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begründen, daß er die betreffenden Tafeln bestellt habe, sie ihm aber nur auf Grund einer Verzögerung in der Fertigung nicht bei Anmeldung ausgehändigt worden seien. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer von der Verwendung des Kraftfahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern Abstand nehmen müssen, solange ihm die vorgeschriebenen Tafeln nicht zur Verfügung standen. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 304/1995 beruft, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer Notstand behauptet, weil er den LKW-Zug in Betrieb habe nehmen müssen, um nicht einen Auftrag und in weiterer Folge einen für ihn wirtschaftlich sehr wichtigen Kunden zu verlieren, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Notstand dann nicht gegeben ist, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0282).

Mit der lapidaren Bemerkung, daß "auch die Ermessensausübung der belangten Behörde betreffend der Strafzumessung" rechtswidrig sei, vermag der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, daß ohnedies nur die gemäß § 16 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, nicht darzutun, daß die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätte.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte, weil "derart viele rücksichtswürdige Umstände" vorlägen, über ihn keine Geldstrafe verhängen dürfen, sondern allenfalls mit einer Ermahnung vorzugehen gehabt. Damit zielt er der Sache nach auf die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ab, vermag jedoch nicht durchzudringen. Da nicht zu erkennen ist, daß das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der zur Anwendung kommenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann von einem geringfügigen Verschulden, wie es die genannte Bestimmung voraussetzt, nicht gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1995, Zl. 94/03/0003).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030107.X00

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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