TE Vwgh Beschluss 1997/9/24 97/12/0164

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag und die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl und Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Wohlmayrgasse 7, auf 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1997, Zl. 6231/516-II/4/97, betreffend Versetzung in den Ruhestand, und 2. Beschwerde gegen den vorher näher bezeichneten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere im Wiedereinsetzungsantrag, geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. März 1997 zugestellt. Am 29. April 1997 beauftragte er den ihn vertretenden Rechtsanwalt, der nach dem Beschwerdevorbringen ordnungsgemäß die Kalendierung der Frist für die Beschwerdeerhebung mit 5. Mai 1997 vornahm. Auch die weiteren Schritte zur Abfassung der Beschwerde seien unter Beachtung dieser Frist gesetzt und die Beschwerde rechtzeitig verfaßt worden. Durch ein bedauerliches Versehen einer sehr zuverlässigen Kanzleiangestellten (- hiezu wurde eine eidesstättige Erklärung vorgelegt -) sei aber die Vorlage zur Unterschrift und Abfertigung erst am 6. Mai 1997 erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 657 f, angeführte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag sachverhaltsmäßig davon aus, daß die Fristversäumnis durch ein weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes des Antragstellers verursacht wurde. Ein Anhaltspunkt für ein gleichzeitiges Verschulden des Rechtsvertreters des Antragstellers selbst hat sich nicht ergeben.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG stattzugeben.

Da die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Juli 1997 aber mitteilte, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und der Beschwerdevertreter hiezu gemäß § 33 Abs. 1 VwGG gehört wurde, war das Verfahren nach § 33 VwGG wegen Klaglosstellung mit Kostenersatz nach § 56 zweiter Satz VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120164.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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