Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
ASVG §4Spruch
W151 2228132-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019, GZ XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX KG in der Zeit vom 20.09.2017 bis 09.02.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
2. Dagegen richtete sich eine vierzeilige Eingabe des BF vom 04.12.2019, die wie folgt lautete (wortwörtlich, rechtschreibkorrigiert) :
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich war nicht vollzeitbeschäftigt hab alle Daten was ich von Firma bekommen habe hab ich auch Frau U XXXX weitergeleitet. Normalerweise werde ich abgemeldet von Ams wenn mich der Firma Vollzeit anmeldet. XXXX ist in Insovlenz gegangen. Firma ist der Verantwortliche nicht ich, hab keine weitere Unterlagen bekommen für die Bescheid schreibe ich ein Beschwerde .Mit freundlichen Grüßen“
3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.01.2020 vorgelegt.
4. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 18.05.2020 wurde der BF aufgefordert, welche Beschwerdegründe er geltend mache und worin er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle.
5. Mit Eingabe vom 03.06.2020 antwortete der BF sinngemäß wie im Schreiben unter Punkt 3., ohne darzulegen, worin er die Beschwerdegründe sieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019 stellte diese fest, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX KG in der Zeit vom 20.09.2017 bis 09.02.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
1.2. Das vom BF eingebrachte Schreiben legt nicht dar, welche Beschwerdegründe der BF geltend macht und worin e die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennt.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF daher mit Verfügung vom 18.05.2020, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
1.4. Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen sondern übermittelte ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben, in dem er erneut keine Gründe darlegte, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
1.5. Da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, ist die Beschwerde gänzlich unsubstantiiert geblieben und zurückzuweisen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den Eingaben des BF und dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes.
Festgehalten wird, dass die Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren führte und in ihrem Bescheid vom 19.11.2019 die Ermittlungsergebnisse klar und nachvollziehbar darlegte. Demgegenüber erwies sich die eingebrachte Beschwerde als gänzlich unsubstantiiert. Der BF bestritt pauschal, Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein und verwies darauf, alle verfügbaren Unterlagen der Behörde übermittelt zu haben. In der Beschwerde ergaben sich jedoch keine Hinweise, aus welchen Gründen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend gemacht werde. Im amtswegig geführten Verbesserungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgereicht übermittelte der BF ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben und vermochte damit die Mängel seiner Beschwerde nicht zu beheben.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, darzulegen, welche Beschwerdegründe er geltend mache und worin er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle.
Der BF hat eine Stellungnahme übermittelt, in der er erneut pauschal behauptete, nicht Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein, jedoch in keinster Weise begründete, worin konkret die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides zu sehen sei.
Rechtlich folgt daraus:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, sodass die Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern. Diese Möglichkeit nahm der BF in seiner Eingabe vom 03.06.2020 nicht wahr.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdegründe Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2228132.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020