TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 W151 2222978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

ASVG §252
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W151 2222978-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch NÖ Landesverband für Erwachsenenschutz, dieser vertreten durch Mag. Harald Stradner, Laurenz-Dorrer-Straße 6, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Niederösterreich vom 16.05.2019, GZ XXXX , wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 16.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge auch BF) vom 06.03.2019 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 27.03.2013 sei der Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus rechtskräftig abgelehnt worden. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren habe zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung nicht vorlagen, weil Kindeseigenschaft gem. § 252 Abs. 2 ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben gewesen sei. In der Stellungnahme des BF vom 13.03.2019 habe dieser vorgebracht, dass laut Gutachten vom 21.03.2019 zu keinem Zeitpunkt je Erwerbsfähigkeit gegeben gewesen sei und der BF laufend erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, weil dies bereits berücksichtigt worden sei.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der BF zum Zeitpunkt des Erstbescheides vom 27.03.2013 untertreten und nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, sich durch Arbeit selbst den Unterhalt zu verschaffen, dies jedenfalls auch schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Der BF sei nicht einmal in der Lage, seine sonstigen Angelegenheiten selbständig zu regeln und auch nicht im Stande einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er brauche ständige Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens und erhalte Pflegegeld der Stufe 1. Die im Verfahren vorgebrachten Beweise seien von der PVA nicht ausreichend berücksichtigt worden.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 27.03.2013, GZ. XXXX wurde gemäß §§ 99 und 252 ASVG die Waisenpension mit Ablauf des Monates Mai 2013 entzogen. Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestehe, solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit und Gebrechens erwerbsunfähig ist. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr gegeben; die Leistung sei daher zu entziehen gewesen. Die Entziehung werde mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folge.

Am 06.03.2019 stellte der BF durch seinen mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2018, XXXX bestellten Erwachsenenvertreter bei der PVA erneut ein Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahres hinaus, der mit Bescheid vom 16.05.2019 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde.

Festgestellt wird, dass sich um Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und auch das neue Parteibegehren mit dem Gegenstand des mit Bescheid der PVA vom 27.03.2013, GZ. XXXX rechtskräftig entschiedenen Verfahrens deckt. Das Vorbringen mangelnder Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt des Bescheides der PVA vom 27.03.2013 stellt keine Änderung des Sachverhalts dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2019 erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Waisenpension vom 06.03.2019 zu prüfen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl5 238 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24. 9. 1992, 91/06/0113; 24. 6. 2003, 2001/11/0317; 6. 9. 2005, 2005/03/0065; 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0029; vgl auch § 69 Rz 28 ff). Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983; VwGH 2. 7. 2007, 2006/12/0043; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 25).

Die PVA hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.05.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Waisenpension vom 06.03.2019 wegen § 68 Abs. 1 AVG nach § 68 AVG zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.

Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Bescheid der PVA vom 27.03.2013 vor, mit welchem – gestützt auf §§ 99 und 252 ASVG – die Waisenpension mit Ablauf des Monates Mai 2013 entzogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestehe, wenn du solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit und Gebrechens erwerbsunfähig ist. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr gegeben; die Leistung sei daher zu entziehen gewesen. Die Entziehung werde mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folge.

In dem der Erwachsenenvertreter namens des BF im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit des BF begehrt, ist damit gerade jener Sachverhalt in Frage gestellt, der Gegenstand des Bescheides der PVA vom 27.03.2013 gewesen ist und damit bereits rechtskräftig einer Beurteilung unterzogen wurde. Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid der PVA vom 27.03.2013 zugrundeliegenden Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen. Dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf das Vorbringen mangelnder Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt des Erstbescheides und der damit monierten einhergegangenen Rechtskraftwerdung des Erstbescheides ist festzuhalten, dass es sich bei nach Erlassung eines Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, nicht um eine Änderung des Sachverhalts handelt. Ein derartiges Vorbringen könnte allenfalls den Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 69 AVG darstellen (soferne die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen, was gegenständlich mangels Prüfungsgegenstandes ungeprüft blieb und berührt die Identität der Sache gegenständlichen Verfahren jedoch nicht.

Da sich sohin gegenüber dem Bescheid der PVA vom 27.03.2013 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor. Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.05.2019 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 06.03.2019 ist somit als rechtmäßig anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der PVA ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Erwerbsfähigkeit Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Waisenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2222978.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten