TE Bvwg Beschluss 2020/9/1 G305 2205883-3

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs2

Spruch

G305 2205883-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vom XXXX .12.2019, das Bundesverwaltungsgericht wolle das mit Erkenntnis vom 16.12.2019, GZ.: G305 2205883-1/8E, abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen und das zugrunde liegende Verfahren gegen die doppelte Rückzahlungsverpflichtung des AMS XXXX trotz nachweislich erfolgten Anspruchsübergangs des Pensionsanspruches für denselben Zeitraum gemäß § 23 Abs. 6 AlVG wieder aufnehmen, b e s c h l o s s e n:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ.: G305 2205883-1 rechtskräftig erledigten Verfahrens wird z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 31.12.2019 begehrte XXXX (in der Folge: Wiederaufnahmewerber oder kurz: WA), dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2205883-1/8E gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren gegen die doppelte Rückzahlungsverpflichtung des AMS Steiermark trotz nachweislich erfolgten Anspruchsübergangs des Pensionsanspruches für denselben Zeitraum gemäß § 23 Abs. 6 AlVG wiederaufnehmen wolle.

In der Begründung des auf die Wiederaufnahme dieses vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahrens führte der WA im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die spätere, erst mit 16.12.2019 (Datum des Erkenntnisses GZ: G305 2205883-1/8E) erfolgte Verpflichtung zur doppelten Rückzahlung der nur einfach gewährten AMS-Leistung von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 in Höhe von EUR 5.833,05 „rechtswidrig und die Verwirklichung einer betrügerischen Handlungsweise“ sei. Mit Anlage ./C werde bewiesen, dass für den Zeitraum von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 ein Pensionsanspruch in Höhe von EUR 4.053,27 brutto auf das AMS übergegangen sei, während für diesen Zeitraum die AMS-Leistung gemäß Anlage ./D EUR 5.869,50 netto betragen habe, weshalb das AMS „wegen drohender teilweiser Unterdeckung der tatsächlich geleisteten AMS Leistung iSd § 23 Abs. 6 AlVG auf die Idee der doppelten Inanspruchnahme der Rückzahlung sowohl im Rahmen der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG als auch durch eine dadurch jedenfalls rechtswidrige Rückzahlungsforderung des Gesamtbetrages für denselben Zeitraum gekommen“ sei, „wobei eben die Auszahlung des geltend gemachten Pensionsanspruches für diesen Zeitraum von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 bereits am 09.07.2018 nachweislich dem AMS Steiermark überwiesen“ worden seien. Weiter heißt es in der Eingabe des WA, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019 die ausgesprochene „Doppelrückforderung“ einer bereits durch Anspruchsübergang gemäß § 23 Abs. 6 AlVG zurückgezahlten AMS-Leistung für den Zeitraum von 27.01.2017 bis 16.05.2017 „mit der täuschenden Falschaussage der AMS-Vertreterin XXXX “ begründe, „dass bisher noch keine Auszahlung des Anspruchsübergangs gemäß § 23 Abs. 6 AlVG durch die PVA erfolgt sei und auch mit einer von der AMS-Vertreterin falsch angegebenen vermeintlichen Pensionsanspruchshöhe von 0,- € für diesen Zeitraum gar nicht möglich wäre“.

Es habe sich hierbei „eindeutig um eine vorsätzlich betrügerische Handlungsweise sowohl der AMS-Vertreterin“ „als auch des entscheidenden Senats“ und beim Senat auch „um eine Gutheißung einer Straftat eines Betruges durch die AMS-Vertreterin“ mit ihrer Falschaussage vom 28.11.2019 gehandelt. Die Erschleichung von Erkenntnissen durch strafbare Handlungen stelle eindeutig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG dar.

Mit seiner Eingabe vom 31.12.2019 brachte der WA überdies die zum 16.12.2019 datierte schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ: G305 2205883-1/8E, G305 2205884-1/8E und G305 2205885-1/8E, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich vom 09.07.2018, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom 12.12.2017 über die Feststellung der Pensionshöhen und ein Schreiben des AMS vom 13.11.2017 betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruchs zur Vorlage.

2. Mit Eingabe vom 16.03.2020 brachte der WA weitere Urkunden zur Vorlage, darunter das (bereits vorgelegte) Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich vom 09.07.2018, das (ebenfalls bereits vorgelegte) Schreiben des AMS vom 13.11.2017 betreffend die Mitteilung des Leistungsanspruchs, den (ebenfalls bereits vorgelegten) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom 12.12.2017 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 zu GZ: G305 2205884-1/5Z, G305 2205885-1/5Z und G305 2205883-1/5Z, samt mündlich verkündetem Erkenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 zu GZ: G305 2205884-1/5Z, G305 2205885-1/5Z und G305 2205883-1/5Z mündlich verkündeten Erkenntnis wurden 1.) die gegen den Feststellungsbescheid des AMS XXXX vom XXXX .06.2018, mit dem die Höhen von Pensionsvorschüssen festgestellt wurden, 2.) gegen den Rückforderungsbescheid des AMS XXXX vom XXXX .06.2018, die im Zeitraum XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 unberechtigt empfangene Leistung von EUR 846,52 betreffend und 3.) gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .06.2018, mit dem der WA gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im Zeitraum XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.883,05 verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 30.10.2019 wurde dem WA die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 - es enthält auch eine Dokumentation des in dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnisses - zugestellt.

1.3. Mit Eingabe vom 08.11.2019, 11:10:36 Uhr, übermittelte der WA dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: G305 2205883-1, G305 2205884-1 und G305 2205885-1 auf elektronischem Wege einen Antrag auf Ausfertigung und Zustellung des in diesen drei Verfahren ergangenen mündlichen Erkenntnisses.

Seinem Antrag schloss er die ihm am 30.10.2019 zugestellte Niederschrift der am 28.10.2019 durchgeführten Verhandlung samt dem darin dokumentierten, mündlich verkündeten Erkenntnis an.

1.4. Das am 16.12.2019 über Antrag des WA schriftlich ausgefertigte mündlich verkündete Erkenntnis vom 28.10.2019, GZ: G305 2205883-1/8E, G305 2205884-1/8E und G305 2205885-1/8E wurde dem WA am 18.12.2019 mit Rückschein zugestellt.

1.5. Seinen auf die Wiederaufnahme (einzig) des Verfahrens zu GZ: G305 2205883-1/8E erhobenen Antrag brachte der WA am 31.12.2019, 11:04:05 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.6. Mit Beschluss vom XXXX .01.2020, XXXX , bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem WA für die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, GZ: G305 2205883-1/8E, G305 2005884-1/8E und G305 2205885-1/8E betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe bzw. von Pensionsvorschüssen die Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts.

1.7. Am 13.03.2020 brachte der WA im Wege seines – im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen – Rechtsvertreters, Mag. Paul Philipp PÖLLINGER, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 1, eine außerordentliche Revision gegen die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

1.8. Mit Beschluss vom XXXX .07.2020, XXXX , wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 erhobene außerordentliche Revision mit der Begründung zurück, dass er mit seinem Revisionsvorbringen, dass das AMS für die Zeiträume vom XXXX .01. bis XXXX .05.2017 und vom XXXX .05. bis XXXX .10.2017 zusätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Legalzession auch Rückzahlungen iSd § 25 Abs. 1 AlVG fordere und die beiden Rückzahlungsarten keine wie immer formulierte gegenseitige Ausschlussregelung aufweisen würden und dass es gesetzwidrig sei, eine einmal gewährte Leistung des AMS zweimal zurückzufordern, nur weil zwei verschiedene Rückzahlungsgründe bestünden, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt habe.

1.9. Eine Erschleichung des in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses durch von der Behördenvertretung angeblich getätigte - objektiv unrichtige - Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie dem Vorbringen des WA in den Wiederaufnahmeanträgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu G305 2205883-1/8E:

3.1.1. Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vom 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis zu GZ: G305 2005883-1 beendeten Verfahrens stützt der WA auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und begründet diesen im Kern damit, dass die ihm übermittelte Verhandlungsniederschrift „eine betrügerische Handlungsweise durch bewusst falsche Angaben der belangten Behördenvertreterin“ dokumentiere. Im Wiederaufnahmeantrag heißt es dazu weiter, dass die Erschleichung von Erkenntnissen durch strafbare Handlungen eindeutig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG darstelle. Das AMS mache aber mit seinen rechtswidrigen Rückzahlungsverpflichtungen für die Zeiträume XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 und von XXXX .05.2017 bis XXXX .10.2017 genau diese gesetzlich unzulässige vorgangsweise, um sich unrechtmäßig durch Doppelforderung der in Wahrheit bereits erhaltenen Zahlungen der PVA zu bereichern. Um diese betrügerische Handlung glaubhaft zu begehen, seien von der belangten Behördenvertreterin am 28.10.2019 bewusst falsche Angaben zu Protokoll gegeben und falsche Beweisaussagen getätigt worden.

3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.3. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt reicht nicht aus (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 11).

3.1.4. Der WA stützt seinen Wiederaufnahmeantrag im Kern darauf, dass die belangte Behörde das im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Erkenntnis durch Falschangaben der Behördenvertreterin erschlichen habe. Dabei stützt er sich auf die in der Verhandlungsniederschrift vom 28.10.2019 enthaltenen Angaben der Behördenvertreterin. Diese Verhandlungsniederschrift samt dem darin dokumentierten mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem WA am 30.10.2019 zugestellt.

Somit erlangte er mit diesem Tag Kenntnis von den angeblichen Falschangaben der Behördenvertreterin und von dem am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

3.1.5. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist zu berücksichtigen, dass dieser gem. § 32 Abs. 2 VwGVG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmeaufnahmegrundes (hier die angeblichen „Falschangaben der Behördenvertreterin“) beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Dabei ist für die Beurteilung relevant, wann das Verwaltungsgericht das Verfahren abgeschlossen hat. Bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung maßgebend (VwGH vom 28.02.2017, Ra 2016/01/0164).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am Tag der Zustellung, sohin am Mittwoch, 30.10.2019, ausgelöst, sodass die nach Wochen bestimmte Frist gem. § 32 Abs. 2 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag endet, an dem die Frist begonnen hat. Davon ausgehend endete die Frist am Mittwoch, 13.11.2019, 24:00 Uhr.

Damit erweist sich der erst am 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Wiederaufnahmeantrag des Wiederaufnahmewerbers als verspätet.

3.1.6. Infolge Verfristung des Wiederaufnahmeantrages ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem im Schriftsatz vom 31.12.2019 enthaltenen Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.

3.1.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag infolge Verspätung des Wiederaufnahmeantrages zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz des entsprechenden Antrages des Antragsstellers entfallen konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Fristablauf Kenntnis mündliche Verkündung Verspätung Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2205883.3.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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