TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/03/0203

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GBefG 1952 §5 Abs2 Z3 litb;
GBefG 1952 §5 Abs2 Z3;
GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1997, Zl. UVS-04/G/33/00258/97, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 i. V.m. § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) beschränkt auf die Verwendung von vier Lastkraftwagen mit dem näher bezeichneten Standort entzogen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, aus den (näher angeführten) 77 rechtskräftigen Strafbescheiden ergebe sich zweifelsfrei, daß diese "Verwaltungsübertretungen Bestrafungen der Gewerbeinhaberin im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zum Gegenstand haben". Die (wiederholt begangenen) Übertretungen, die die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, massive Überladungen der Fahrzeuge, abgefahrene Reifen, technische Defekte an den Kraftfahrzeugen und erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beträfen, seien als schwerwiegend anzusehen, zumal hier den bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen an der Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge gravierend zuwidergehandelt worden sei. Schon diese Übertretungen rechtfertigten nicht mehr die Annahme, die Beschwerdeführerin besitze die für die (weitere) Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, zumal § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b GütbefG zum Tragen komme, wonach die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht (mehr) gegeben sei, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr rechtskräftig bestraft worden sei. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Interessen sichernden Rechtsvorschriften liege im vorliegenden Fall jedenfalls durch die Vielzahl der Übertretungen vor, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten der Gewerbeinhaberin befürchten ließen. An dieser Beurteilung könnte sich auch dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich seit den zuletzt im Juni 1996 aktualisierten Sachverhaltsermittlungen keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GütbefG mehr gesetzt haben sollte. Bei diesem Prüfungsergebnis sei dem Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Fachgruppe Wien für das Güterbeförderungsgewerbe nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zu dem in eventu gestellten Antrag, die Gewerbeberechtigung nur für einen Monat zu entziehen, genüge der Hinweis, daß gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 die Behörde die Gewerbeberechtigung nur dann für eine bestimmte Zeit entziehen könne, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden könne, daß diese Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß im vorliegenden Fall - bei einer so großen Zahl von Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes begangen worden seien - nicht erwartet werden könne, eine Entziehung der Gewerbeberechtigung bloß für eine bestimmte Zeit würde ausreichen, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Beschwerdeführerin zu sichern.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 593/1995, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

§ 5 Abs. 1 GütbefG bestimmt u.a., daß sämtliche Voraussetzungen (für die Erteilung der Konzession) während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

Nach § 5 Abs. 2 GütbefG ist (u.a.) die Zuverlässigkeit inbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde (§ 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b).

Gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

Die belangte Behörde ging - jedenfalls erkennbar - davon aus, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b GütbefG erfüllt seien und schon deshalb die in Frage stehende Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Damit vermögen die Beschwerdeausführungen, die darauf abstellen, es lägen keine "schwerwiegenden" Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 (genauer wohl: § 87 Abs. 1 Z. 3) GewO 1994 vor, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Derart hat aber auch die - von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht relevierte - Frage dahingestellt zu bleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang neben den im § 5 Abs. 2 GütbefG getroffenen Bestimmungen über die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit auch die Regelungen über die Zuverlässigkeit des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 heranzuziehen sind.

Im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 GütbefG kommt es auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, darauf an, daß die Behörde zwar an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden sei, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe, sie aber unabhängig das sich ergebende Persönlichkeitsbild "des Gewerbes" (gemeint des Bewerbers) zu untersuchen habe. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Zuverlässigkeit - schon - dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen "schwerwiegender und wiederholter" Verstöße gegen die im § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf eine andere Rechtslage (nach der GewO 1973). Damit geht auch die Verfahrensrüge hinsichtlich der Erhebung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin ins Leere.

Die Beschwerde vermag aber auch nicht zum Erfolg zu führen, wenn geltend gemacht wird, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 3 GewO 1994 vor. Ausgehend davon, daß die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen hat, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1988, Zl. 87/04/0058), kann auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, daß die letzten Strafen auf Verwaltungsübertretungen aus dem Zeitraum Mitte 1995 beruhten und die Beschwerdeführerin ihr Verhalten "jedenfalls bereits schon jetzt radikal geändert habe", kann auch nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen noch nicht das Gewicht zugemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe; dies nicht zuletzt im Hinblick auf die von der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung herangezogene (eine Beharrlichkeit indizierende) so große Zahl von Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes begangen worden sind. Auf dem Boden der Beschwerdeausführungen ist auch nicht zu erkennen, daß die Behörde zur Frage der nur befristeten Gewerbeentziehung weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030203.X00

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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