TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/2 W192 2218238-1

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

W192 2218238-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 130046502-190047947, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und § 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich geborener volljähriger Staatsangehöriger Serbiens war auf Grundlage des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 22.08.2023, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf sieben erfolgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, verwies auf die nach Berichten der Staatendokumentation über die Situation im Herkunftsstaat zumutbare Rückkehr nach Serbien und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung seiner persönlichen Verhältnisse durch Beantwortung darauf gerichteter Fragen und Vorlage von Belegen.

Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 11.02.2019 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er in Österreich bleiben und ein normales Leben fortführen wolle.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 erstattete der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme, in der er die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers neuerlich zusammenfasste und vorbrachte, dass dieser in Österreich bleiben wolle, weil hier seine Familie lebe und es in Serbien keine Verwandten gebe. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch, sei sozial vollkommen integriert und habe beantragt, einen Strafaufschub zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie zu bewilligen.

Auf Aufforderung des BFA legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.03.2019 eine Amtsbestätigung über das gemeinsame Sorgerecht der beiden Kinder des Beschwerdeführers sowie Befundberichte über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen dieser beiden Kinder vor und führte aus, dass die beiden Kinder behindert seien und besonderer Betreuung und auch Unterstützung und Anwesenheit des Vaters bedürfen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführergemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe hier Schulen besucht und eine Lehre begonnen. Die Mutter, zwei Brüder, seine frühere Lebensgefährtin und seine zwei Kinder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vom 05.10.2012 bis 02.11.2012 ein Dienstverhältnis als Arbeiter gehabt, dieser ginge keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in keinem Verein Mitglied.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe schwerwiegende Delikte im Bereich des SMG und des StGB gesetzt und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Straftaten als höher zu bewerten. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegende Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern. Aus dem gleichen Grund erweise sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.04.2019 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf seiner Suchtgiftabhängigkeit beruhen würden. Dieser sei nicht zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sondern 15 Monaten verurteilt worden, wobei weiters zu berücksichtigen sei, dass es „lediglich" um Cannabiskraut in der Gesamtmenge von 10,6 g und 20 Stück Praxiten gegangen sei, wobei diese Freiheitsstrafe als sehr streng anzusehen sei.

Zu den privaten Verhältnisse verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahmen und halte fest, dass er sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte, über entsprechende Aufenthaltstitel verfüge, hier Schulen besucht habe und seine beiden Kinder in Österreich leben, zu denen er regelmäßigen Kontakt hatte, solange er sich nicht in Haft befunden habe.

4. Mit Teilerkenntnis vom 13.05.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

6. Am 27.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die vorliegende Beschwerde durch, wobei der Beschwerdeführer ohne Rechtfertigung nicht teilgenommen hat. Es wurde unter Teilnahme der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin befragt und die Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsangehöriger, der seit seiner Geburt in Österreich lebt, hier die (Pflicht-) Schule besuchte und die deutsche Sprache beherrscht. Zuletzt wurde ihm aufgrund eines Verlängerungsantrags ein von 22.08.2018 bis 22.08.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt.

Der Beschwerdeführer war mit einer in Serbien geborenen Österreicherin liiert. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, die 2008 und 2011 geborenen wurden. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger. Sie sind aufgrund von Krankheiten bzw. Entwicklungsverzögerungen besonders pflegebedürftig und leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Die Obsorge steht den Eltern gemeinsam zu.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen wurde.

Erstmals wurde er im September 2006 wegen Jugendstraftaten (mehreren, zum Teil schweren Raubüberfällen auf andere Jugendliche) durch ein Landesgericht zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 15 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde bis Oktober 2006 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen. 2017 wurde der zunächst bedingt nachgesehene Strafteil nach einer Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre endgültig nachgesehen.

Im Dezember 2006 wurde nach einer Verurteilung durch ein Bezirksgericht wegen des Erwerbs und Besitzes von Heroin im Dezember 2005 von der Verhängung einer Zusatzstrafe dazu gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen.

Am 11.02.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich verhaftet und im Juni 2008 durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung als Jugendstraftaten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er gemeinsam mit einem Mittäter zur Finanzierung des Lebensunterhalts und der Suchtgiftabhängigkeit zahlreiche Autoeinbrüche begangen hatte, bei denen Navigationsgeräte, Bargeld und andere Wertgegenstände gestohlen wurden. Der Beschwerdeführer verbüßte diese Freiheitsstrafe bis 11.02.2010, wobei er eine Bäckerlehre begann.

Im Juni 2010 wurde er wieder verhaftet und im Juli 2010 durch ein Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift als junger Erwachsener zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er gemeinsam mit der Mutter seiner Kinder Marihuana besessen und gewerbsmäßig verkauft bzw. anderen zum Verkauf überlassen hatte. Im November 2010 wurde er aus der Haft entlassen und absolvierte eine Suchtgifttherapie, sodass die Freiheitsstrafe im November 2012 nachträglich bedingt nachgesehen wurde.

Im August 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes eines Messers entgegen § 12 WaffG durch ein Landesgericht eine viermonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.

Nach einer neuerlichen Verhaftung im Oktober 2013 folgte im November 2013 die Verurteilung durch ein Landesgericht zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs, weil er versucht hatte, Suchtgiftabnehmern eine grasähnliche Substanz als Cannabis bzw. Marihuana zu verkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer verbüßte diese Freiheitsstrafe bis Februar 2015 in Justizanstalten.

Zuletzt wurde der seit November 2018 inhaftierte Beschwerdeführer mit dem Urteil eines Landesgerichts vom 13.12.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Substanzen nach § 30 Abs. 1 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, weil er am 11.05.2018 an einem allgemein zugänglichen Ort in der Nähe einer U-Bahn-Station öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen Cannabiskraut durch Verkauf überließ bzw. zu überlassen versuchte sowie am 05.05.2018 einem anderen psychotrope Substanzen (Praxiten mit dem Wirkstoff Oxazepam) verkaufte bzw. zum Verkauf vorrätig hielt. Dabei wurden sein reumütiges Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Sicherstellung als mildernd, die großteils einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen dagegen als erschwerend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verbüßte diese Freiheitsstrafe in Justizanstalten und wurde am 14.02.2020 entlassen. Die Probezeiten der 2012 und 2013 gewährten bedingten Strafnachsichten wurden mittlerweile jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Außerhalb des Strafvollzugs war der Beschwerdeführer in Österreich nur im Oktober und November 2012 bei einem Unternehmen zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt sowie nach der letzten Haftentlassung 2 Wochen im Februar 2020, und 2 Wochen im März 2020 als Arbeiter und 4 Wochen im März/April sowie 4 Wochen im Juni 2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Derzeit geht er keiner erlaubten Beschäftigung nach. Abgesehen davon bezog er – mit Unterbrechungen – Arbeitslosen- oder Krankengeld bzw. Notstandshilfe, wenn er nicht in Haft war.

Die Mutter seiner Kinder hat den Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2019 während der Strafhaft besucht, regelmäßige Besuche bis zur Gewährung von Freigang im August 2019 erfolgten durch seine Mutter.

Der Beschwerdeführer war nach der letzten Haftentlassung am 14.02.2020 bei seiner Mutter gemeldet und bis April/Mai 2020 bei der Mutter seiner Kinder wohnhaft. Seither ist sein Aufenthalt der Mutter seiner Kinder nach ihren Angaben nicht bekannt und es ist zu einzelnen Kontakten nach Anrufen des Beschwerdeführers mit unterdrückter Rufnummernsendung gekommen.

Der Beschwerdeführer ist „untergetaucht“ und hat an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.08.2020 ohne Rechtfertigung nicht teilgenommen.

Der Beschwerdeführer hat seit 2010 keine Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht. Er hat an der Betreuung der beiden Kinder nicht mitgewirkt.

Neben den Kindern des Beschwerdeführers und deren Mutter leben auch noch zahlreiche andere Verwandte, insbesondere seine Mutter und seine Brüder als serbische Staatsangehörige mit Berechtigung zum Daueraufenthalt, im Bundesgebiet. In Serbien hat er keine Bezugspersonen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020

Sozialbeihilfen

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 37

gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Covid-19 Pandemie

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia, 29. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020

- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

In den öffentlichen Verkehrsmitteln, allen geschlossenen Räumen und bei Warteschlangen im Außenbereich herrscht Masken- und Distanzierungspflicht. Auch andernorts wird das Tragen der Schutzausrüstung empfohlen.

Versammlungen im Innen- und Außenbereich werden ab 17.7.2020 nun in ganz Serbien auf max. 10 Personen reduziert. In Städten, wo der Ausnahmezustand ausgerufen wurden, sind Versammlungen von max. 5 zulässig. In den öffentlichen Innenräumen dürfen sich Kunden im Abstand von 1,5 m bzw. max. 1 Person auf 4 m² aufhalten. Verkaufsstätten und Gastronomiebetriebe ohne Gärten bleiben von 21.00 – 06.00 Uhr geschlossen, in Gastronomiebetrieben mit Gärten dürfen Gäste bis 23.00 Uhr bewirtet werden. (WKO 20.08.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Quellen:

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020

- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020

- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (20.08.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 24.08.2020

Rückkehr

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 37

- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellung, dass dieser sich lediglich vom Oktober bis November 2011 und einige Wochen ab Februar 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis befunden hat und sonst weitgehend arbeitslos und auf den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 26.03.2019 sowie dem von der belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 27.08.2020.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie auf den Angaben der Mutter seiner Kinder als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung am 27.08.2020. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass sie für die beiden Kinder Unterhaltsvorschuss erhalte und dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Sie war zwar bemüht, die Rolle des Beschwerdeführers als Kindesvater und Unterhaltspflichtigen eher günstig für ihn darzustellen, hat jedoch keine konkreten maßgeblichen Beiträge des Beschwerdeführers zur Aufbringung des Unterhalts und zur Obsorge für die gemeinsamen Kinder genannt. Aus ihrem dabei erfolgten Hinweis, dass der säumige Unterhaltsschuldner ihr „einmal 100€ geborgt“ habe, ist ein diesbezügliches Bemühen nicht ableitbar.

Der Beschwerdeführer hat zwar seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt, war jedoch längerfristig nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert. Er hat familiäre Bindungen zur Mutter seiner Kinder und diesen Kindern angesichts der kaum geleisteten Unterstützung nur in geringer Intensität, wobei die dazu gemachten Angaben der Mutter seiner Kinder als Zeugin: „Es ist nicht so, dass er nichts gemacht hat, sonst hätte ich das all die Jahre nicht ausgehalten.“ erkennen lassen, dass ein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers, seinen Verpflichtungen im Bereich des Unterhalts und der Obsorge nachzukommen, nicht gegeben ist. Dies ist letztlich durch den Umstand bestätigt worden, dass er nach der letzten Haftentlassung zwar kurz bei der Mutter seiner Kinder gelebt hat, aber seit April/Mai 2020 „untergetaucht“ ist und nur vereinzelt Kontakt sucht.

Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Beziehung zur Mutter seiner Kinder über lange Zeit, nämlich vom Februar 2008 bis Februar 2010, vom Juli 2010 bis November 2010, vom Oktober 2013 bis Februar 2015 und vom November 2018 bis Februar 2020 in Untersuchungs- oder Strafhaft befunden hat, ergibt sich eine gewichtige Relativierung der Beziehungsintensität.

Das „Untertauchen“ des Beschwerdeführers wurde durch die Mutter seiner Kinder als Zeugin bestätigt, nach seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin hat er seine Abwesenheit von der Beschwerdeverhandlung ihr gegenüber nicht gerechtfertigt.

Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Brüdern sind durch regelmäßige Besuche vor allem der Mutter während der Haft belegt.

Eine Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin war nicht erforderlich, da einerseits das Bestehen ihrer familiären Bindung zum Beschwerdeführer zugrunde gelegt wurde und andererseits eine weitere Erörterung der von der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Bruder entbehrlich war, da ein solcher Vorfall die neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen oder auch nur relativieren könnte.

Der Beschwerdeführer hat sonst keine über dessen langjährige Aufenthaltsdauer hinausgehenden konkreten Bindungen im Bundesgebiet dargetan. Seinen Angehörigen wird es problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, der mit den Gegebenheiten in Serbien vertraut ist und Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, einem sicheren Herkunftsstaat angehört und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Die belangte Behörde hat daher die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.2.2.2. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.

Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 12.08.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.12.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 erster fall FPG vorliegt. Die Verurteilung vom 13.12.2018 beruht – da bei der Strafbemessung erschwerend die großteils einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden – auf einer gleichen schädlichen Neigung, sodass auch § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG verwirklicht ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist, aber auch seit seiner Jugend immer wieder Vermögensdelikte (Raub, Diebstahl durch Einbruch, gewerbsmäßiger Betrug) begangen hat. Die große Anzahl der gerichtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch das früh erfahrene Haftübel noch durch die familiären Bindungen zu seiner früheren Lebensgefährtin und die aus dieser Verbindung entstammenden gemeinsamen Kinder davon abgehalten werden konnte, sein kriminelles Verhalten fortzusetzen, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Weiters hat der Beschwerdeführer die während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Jahr 2010 begonnene Bäckerlehre nicht abgeschlossen und war in seinem gesamten Leben nur wenige Monate lang erlaubt erwerbstätig.

Daraus ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten und gegebenenfalls auch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Hinzu tritt schwerwiegend auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit April/Mai 2020 dem behördlichen Zugriff entzogen hat und untergetaucht ist. Der Beschwerdeführer bestätigt damit nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt der zur letzten Verurteilung führenden Tat um einen 28-jährigen Mann, welcher zuletzt ein schwerwiegendes Delikt nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Das Überlassen von Suchtgiften und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr naheliegend erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in Österreich gelebt hat, allerdings ist er bereits seit seiner Jugend wiederholt straffällig geworden und war nie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert. Somit hat sich eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die bestehenden familiären Bindungen nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann, zumal die 2010 gesetzten Suchtgiftdelikte zu einer Verurteilung auch der Mutter seiner Kinder als Mittäterin geführt hatten. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer somit auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen und ebenso der Tathandlungen (insbesondere der Delikte Raub und gewerbsmäßiger Diebstahl) indiziert, selbst wenn die Gravidität der einzelnen Verurteilungen für sich nicht als außerordentlich hoch anzusehen wäre.

3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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