Entscheidungsdatum
02.09.2020Norm
AVG §78Spruch
I421 2191679-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch: BREHM & SAHINOL Rechtsanwälte OG, Linke Wienzeile 124/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 09.06.2020, Zl. 1163060103/200163867 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des LG XXXX zu XXXX vom 28.07.2017, rechtskräftig seit 01.08.2017, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1, Abs 3 letzter Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 17.08.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG stattgefunden hat.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. 1163060103/170954818, vom 14.03.2018, wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
4. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29.03.2018 rechtzeitig Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Entscheidungsbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert wurden. Der BF lebe seit dem Jahr 2015 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der ein enges familiäres Verhältnis vorliege, im Bundesgebiet. Zudem habe die Behörde nicht gewürdigt, dass der BF abgesehen von seiner Verurteilung ansonsten nicht straffällig geworden sei, ein ordnungsgemäß gemeldetes Unternehmen führe und der BF auch sozialversichert sei. Daraus lasse sich ableiten, dass der BF sehr wohl gesetzeskonform agieren möchte und es auch tue. Weiters fehle die Begründung, weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne beim BF nicht ausgegangen werden.
5. Am 11.12.2018 fand vor dem Bundesveraltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G313 2191679-1/19E vom 18.06.2019, wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 1,5 Jahre herabgesetzt.
6. Am 14.09.2019 wurde dem BF die Einreise an der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes verweigert und eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,-- eingehoben. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erfolgte seitens der belangten Behörde die Ladung des BF hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung und wurde dieser Termin mit 02.12.2019 angesetzt.
7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 02.12.2019 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, er habe bereits im März 2018 das Bundesgebiet verlassen und dieses auch nicht mehr betreten. Am 14.09.2019 habe der BF beabsichtigt, an der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf nach Österreich zu kommen, jedoch wurde ihm von der Grenzpolizei die Einreise verweigert mit der Begründung, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht sei. Der BF habe sodann EUR 300,-- bezahlen müssen und sei wieder nach Bulgarien gefahren. Beim Versuch, ins Bundesgebiet zu kommen, sei der BF jedenfalls der Überzeugung gewesen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot bereits durch Zeitablauf beendet worden sei. Er sei erst kürzlich darüber aufgeklärt worden, dass er sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der Grenzbehörde hätte melden und bekanntgeben müssen, dass er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Dies habe er gänzlich verabsäumt und wäre er auch nicht eingereist, hätte er geahnt, dass er noch mit einem Aufenthaltsverbot belastet sei. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es bestehe auch keine Gefährlichkeitsprognose mehr. Er beantrage daher, das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben.
8. Mit Schreiben vom 24.01.2020 langte neuerlich eine Stellungnahme des BF ein, wobei er ein Konvolut an Urkunden vorlegte. Der BF könne nicht mehr den Zeitpunkt seiner Ausreise im März belegen, jedoch den hypothetischen Zeitpunkt anhand der vorgelegten Urkunden festlegen. In einem weiteren Schreiben vom 11.02.2020 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung vor, die Österreichische Botschaft in Sofia habe am 30.10.2019 eine Bestätigung mit offensichtlich unrichtigen Inhalt ausgestellt, da eine Ausreise am 20.09.2019 gar nicht habe stattfinden können. Der BF habe sich gar nicht im Bundesgebiet aufgehalten, zumal er bereits am 14.09.2019 gar nicht nach Österreich hereingelassen wurde.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, Zl. 1163060103/200163867 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots abgewiesen (Spruchpunkt I.), zudem wurde dem BF aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen zweiwöchiger Zahlungsfrist zu entrichten (Spruchpunkt II.).
10. Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid rechtzeitig vollinhaltliche Beschwerde, wobei er inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Vorhalt der belangten Behörde, dass der BF das Bundesgebiet tatsächlich nie verlassen habe, sei unbegründet. Aus unerklärlichen Gründen habe sich die belangte Behörde mit der im Jahr 2017 erfolgten Verurteilung beschäftigt. Auf die vorgelegten Urkunden des BF zum Beweis seiner Ausreise im März 2018 sei nicht eingegangen worden. Der BF habe während der 18 Monate zwischen März 2018 und September 2019 in Bulgarien gelebt, könne jedoch nicht mehr genau den Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2018 belegen, sondern lediglich den hypothetischen Zeitpunkt festlegen. Es liege Behördenwillkür vor, da sich die Behörde nicht mit den Beweisanträgen und Stellungnahmen des BF objektiv auseinandergesetzt habe. Vorbringen sowie Beweisanträge seien marginal bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem sei der Bescheid unzureichend begründet. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen reduzieren und herabsetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beimessen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die belangte Behörde zum gesetzlichen Kostenersatz zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin verpflichten.
11. Mit Schriftsatz, offensichtlich unrichtig datiert mit 03.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am 12.05.1975 geborene, kinderlose BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seit über 20 Jahren führt er eine Beziehung zu seiner rumänischen Lebensgefährtin N.E.C.
Der BF war im Zeitraum vom 16.12.2015 bis zum 06.08.2020 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an derselben Adresse melderechtlich erfasst wie seine Lebensgefährtin.
Seit 11.04.2017 ist der BF mit gewerblich selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe lag für den Zeitraum vom 11.04.2017 bis zum 28.08.2020 vor.
Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist eine Verurteilung des BF auf:
01) LG XXXX 072 HV 55/2015g vom 28.07.2017 RK 01.08.2017
§§ 278 (1), 278 (3) letzter Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 31.07.2013
Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Dabei wurde erschwerend der lange Tatzeitraum (August 2012 bis Juli 2013), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. 1163060103/170954818, erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019, GZ: G313 2191679-1/19E, auf 1,5 Jahre herabgesetzt wurde.
Abgesehen von seiner Lebensgefährtin verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
In Bulgarien hat der BF neun Jahre lang die Schule besucht und ohne Berufsausbildung einen Lebensmittelladen betrieben.
Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der BF das Bundesgebiet genau verlassen hat, es ist jedoch von einem unbestimmten Zeitpunkt im September 2019 auszugehen. Entsprechend einer Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Sofia ist der BF am 20.09.2019 laut eigenen Angaben per Auto aus Österreich ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem.
Identität, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dem der belangten Behörde damals vorgelegten Reisepass, Dokumentennummer XXXX . Dass der BF kinderlos ist und seit über 20 Jahren mit N.E.C. eine Beziehung führt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 (Protokoll vom 11.12.2018, AS 159) in Übereinstimmung mit jenen seiner Lebensgefährtin N.E.C. (Protokoll vom 11.12.2018, AS 162).
Die Zeiten des BF hinsichtlich der Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welche auch mit den Zeiten der melderechtlichen Hauptwohnsitzmeldung der N.E.C. übereinstimmen.
Dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF. Hinsichtlich seiner Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe liegt ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 31.08.2020 vor.
Die Erschwerungs- und Milderungsgründe des BF hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung zu XXXX vom 28.07.2017 ergeben sich aus der diesbezüglichen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 3).
Die Erlassung eines Bescheides seitens der belangten Behörde hinsichtlich eines für die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sowie die Herabsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2019 ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der BF brachte lediglich die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin N.E.C. vor, auf darüber hinausgehende familiäre Anknüpfungspunkte gibt es im gesamten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise und wurde derartiges auch nicht im Zuge des Beschwerdevorbringens geltend gemacht. Selbiges ergibt sich hinsichtlich maßgeblicher privater Beziehungen.
Hinsichtlich Schulbesuch und dem Betrieb eines Lebensmittelladens in Bulgarien wird auf die glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen (Protokoll vom 11.12.2018, AS 159).
Der exakte Ausreisezeitpunkt des BF konnte nicht festgestellt werden. Entgegen seiner Angaben im Zuge der Antragstellung auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots sowie im Zuge seines Beschwerdevorbringens war der BF zweifellos im Zeitraum zwischen März 2018 und September 2019 im Bundesgebiet aufhältig und gestaltet sich sein diesbezügliches Vorbringen als unglaubhaft bzw. widersprüchlich. Bereits aus dem unstrittigen Akteninhalt geht ohne jeglichen Zweifel hervor, dass der BF im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Herabsetzung seines Aufenthaltsverbotes am 11.12.2018 persönlich vor der erkennenden Richterin erschienen ist und einvernommen wurde (Protokoll vom 11.12.2018, AS 152 ff). Im Zuge seiner Befragung führte der BF zudem an, er sei zum letzten Mal vor 10 Tagen in Bulgarien gewesen, da er Waren für sein Lebensmittelgeschäft gebraucht habe (Protokoll vom 11.12.2018, AS 159). Aus dieser Aussage lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass sich der BF bis dahin weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und seine geschäftlichen Aktivitäten fortgesetzt hat, was sich auch mit dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Gewerbeberechtigung des BF in Einklang bringen lässt. Der BF war somit jedenfalls nach März 2018 noch im Bundesgebiet aufhältig. Dass der BF das Bundesgebiet tatsächlich nicht entsprechend dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot verlassen hat, indiziert ein eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein GISA-Auszug. Während der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen noch nach wie vor weiterhin aufrecht versichert ist, erfolgte die Abmeldung vom österreichischen Hauptwohnsitz erst mit 06. August 2020, auch die Gewerbeberechtigung des BF endete erst mit 28. August 2020. Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.06.2020 geht zudem hervor, dass der BF erst im September 2019 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben und er es bis zum 22.06.2020 unterlassen hat, sich beim Meldeamt des Magistrats Wien polizeilich abzumelden. Aus der Anzeige geht zudem auf Nachfrage bei N.E.C., der Lebensgefährtin des BF, hervor, dass dieser erst im September 2019 nach Bulgarien verzogen ist. Somit ergibt sich ein frühest möglicher Ausreisezeitpunkt des BF mit September 2019, nicht wie von ihm behauptet mit März 2018. Dieser Ausreisezeitpunkt ist auch mit der Bestätigung seitens der Österreichischen Botschaft in Sofia in Einklang zu bringen, welche eine Ausreise per Auto aus Österreich entsprechend den Angaben des BF am 20.09.2019 verschriftlicht. Wenn der BF nunmehr versucht, den behaupteten Aufenthalt in Bulgarien durch die Vorlage diverser Rechnungen / Belege zu untermauern, so gilt darauf hinzuweisen, dass diese lediglich ein Rechnungsdatum aufweisen, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf den Adressaten der Rechnungen / Belege liefern. Die Belege entfalten daher keinerlei Aussagekraft hinsichtlich einem etwaigen Aufenthalt des BF in Bulgarien, zumal die Belege / Rechnungen auch von gänzlich anderen in Bulgarien ansässigen Personen, beispielsweise Familienangehörigen oder Freunden des BF, stammen können. Eine Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet ist dadurch jedenfalls nicht ableitbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NAG und § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 NAG und § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als bulgarischer Staatsangehöriger ist EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1 Rechtslage
Entsprechend § 67 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:
§ 69 (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§ 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[…]
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Bei der Entscheidung nach § 69 Abs 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050) (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156-RS 3).
Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156-RS 2).
Entsprechend seinem Beschwerdevorbringen stelle der Aufenthalt des BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und bestehe auch keine Gefährdungsprognose mehr. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, seien bereits im September 2019 weggefallen. Die belangte Behörde verkenne, dass der BF sich für seine Tat schäme und ihm diese unangenehm sei. Vor und nach der Straftat habe der BF einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Aus dem Umstand, dass der BF bei einer Grenzkontrolle angehalten worden sei, sei ersichtlich, dass der BF exakt 18 Monate nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugewartet habe. Er habe Steuern gezahlt und sich im Aufbau eines Unternehmens mit mehreren Mitarbeitern befunden, sei selbständig und bilde die längere Abwesenheit des BF den völligen Verlust seiner Lebensgrundlage in Österreich.
Der Zeitraum zwischen der Verurteilung des BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung über einen längeren Tatzeitraum hinweg, rechtskräftig seit 01.08.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.06.2020 ist zwar nicht unbeachtlich, aber insbesondere auch in Hinblick auf die bis 01.08.2020 andauernde Probezeit im Ergebnis als zu kurz zu beurteilen, um verlässlich einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa zu einem dreieinhalbjährigen Wohlverhalten VwGH, 18.06.2013, Ra 2013/18/0066).
Weiters muss auch der Umstand, dass sich der BF dem Aufenthaltsverbot widersetzt, indem er sich nachweislich auch entgegen seiner Behauptungen bis September 2019 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat, zu seinen Ungunsten gewertet werden, zeigt dies doch, dass er weiterhin nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Inwieweit ein Aufgreifen des BF an der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf zu beweisen vermag, dass der BF exakt 18 Monate nach Erlassung des Aufenthaltsverbots zugewartet habe, um in Österreich einzureisen, vermag allein schon aufgrund der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.2. keinerlei Entscheidungsrelevanz zu entfalten. In Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des BF im Bundesgebiet gilt es noch anzumerken, dass auch diese den BF nicht abzuhalten vermochte, eine strafrechtlich relevante Tat zu begehen.
Entsprechend der Ausführungen des BF im Zuge seiner Stellungnahmen und seiner Beschwerde sind in Hinblick auf seine familiären Bindungen im Bundesgebiet keinerlei Sachverhaltsänderungen eingetreten, nach wie vor ist ausschließlich die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet aufhältig, andere maßgebliche private Kontakte liegen nicht vor.
Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens des Beschwerdeführers ausgeht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten habe. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von Euro 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde zudem die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizumessen
Der BF beantragte, seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde im Allgemeinen gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, die dem Eintritt der Rechtskraft und dem Vollzug des angefochtenen Bescheids entgegensteht.
Es ist aber nicht denkbar, einem Antrag eine solche aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit der BF damit vorläufigen Rechtsschutz in dem Sinn anstrebt, dass ihm während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots erlaubt werde, in das Bundesgebiet einzureisen, ist ihm zu entgegnen, dass eine gesetzliche Grundlage dafür nicht erkennbar ist und dass kein Anlass besteht, ihm hier vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (zumal der Antrag im Ergebnis abgewiesen wurde).
Dies steht auch in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, zumal Artikel 32 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) zwar in Abs 1 vorsieht, dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach einem angemessenen Zeitraum die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragen können, aber gemäß Abs 2 nicht berechtigt sind, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa zweieinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich überdies den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten und sich auf ein – entsprechend der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.2. – unglaubhaftes Vorbringen gestützt. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, den Sachverhalt zu erörtern.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufhebung Aufenthaltsverbot Ausreise Fristbeginn Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2191679.2.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020