Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2220760-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael METZLER in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2019, XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2019 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste spätestens im November 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie eines – bis 24.11.2018 befristeten – spanischen Aufenthaltstitels.
1.2. Der BF verblieb im Inland, wurde am 29.04.2015 aufgrund des Verdachts des internationalen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen und befand sich in weiterer Folge bis 28.06.2019 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft). Er wurde zuvor mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.01.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
1.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.04.2019 wurde der BF benachrichtigt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. In Einem wurde dem BF Parteiengehör hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gewährt indem um die Beantwortung von 23 Fragen sowie die Vorlage entsprechender Belege ersucht wurde.
1.4. In seiner Stellungnahme vom 09.05.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei zuletzt im November 2014 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist um seine Familie zu besuchen. In der Haft befinde er sich aufgrund von Problemen mit Rücken und Augen in ständiger Heilbehandlung. Er habe in Österreich einen Freund sowie zwei Familienangehörige in Form seiner Schwiegermutter sowie seiner Schwägerin. Seine Lebensgefährtin sowie seine Schwester und drei Neffen lebten in Madrid. Er sei im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und in Spanien befinde sich auch sein beruflicher und privater Lebensmittelpunkt. Er sei lediglich nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen und wolle daher freiwillig nach Spanien ausreisen.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik zulässig sei (Spruchpunkt III.), ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, vom BF persönlich übernommen am 28.06.2019, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 01.07.2019, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen führte die Behörde aus, der BF habe seine legale Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten, halte sich illegal und ohne ordentliche Meldeadresse im Bundesgebiet auf und habe auch sonst die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der BF sei nicht integriert und es sei klar ersichtlich, dass er nach Spanien ausreisen wolle. Gelindere Mittel kämen nicht in Frage, die Schubhaftverhängung sei erforderlich und auch verhältnismäßig.
1.7. Am 28.06.2019 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Schubhaft genommen wo er sich bis zu seiner Abschiebung am 05.07.2019 befand.
1.8. Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.06.2019. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, der Bescheid sei erst mit Zustellung an die Rechtsvertretung rechtswirksam erlassen worden, sodass sich die zuvor durchgeführte Anhaltung als rechtswidrig erweise. Zudem habe der BF sich im Bundesgebiet nicht niederlassen wollen, sondern sei lediglich während der erlaubten Aufenthaltsdauer von drei Monaten in Haft geraten. Er sei zum Besuch von Angehörigen im Inland aufhältig gewesen, weshalb er naturgemäß weder eine Meldung durchgeführt noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Vom BF gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, was sich schon aus seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergebe. Der BF sei bereit sich an Auflagen zu halten und habe nicht im Sinn rechtswidrigerweise nach Spanien auszureisen. Die Anwendung gelinderer Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der BF beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die ersatzlose Behebung des Schubhaftbescheides; in eventu die Anwendung gelinderer Mittel oder die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Zurückverweisung an die belangte Behörde.
1.9. Das BFA legte dem erkennenden Gericht am 03.07.2019 die gegenständliche Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde. Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz.
1.10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.07.2019 wurde die im Bescheid vom 24.05.2019 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt. Am 05.07.2019 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019 wurde das gegen den BF erlassene unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von 10 Jahren herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben wurde und dass sich in Spruchpunkt II. des Bescheides die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützte. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 2 FPG.
1.2. Er verfügte über einen bis 24.11.2018 befristeten Aufenthaltstitel für Spanien.
1.3. Der BF reiste zuletzt im November 2014 in das Bundesgebiet ein.
1.4. Er litt an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.5. Der BF wurde am 29.04.2015 wegen des Verdachts des internationalen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen und befand sich in weiterer Folge bis 28.06.2019 durchgehend in Haft. Zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft.
1.6. Der BF weist in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung wegen Suchgifthandels auf. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 29.06.2019 wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.
1.7. Der BF wurde auch bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika wie auch in Spanien straffällig. In den 90er Jahren reiste er illegal in die U.S.A. ein, wurde unter anderem wegen illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit festgenommen und verbrachte einen Monat im Gefängnis. In Spanien weist er Vorstrafen aus dem Jahr 2008 aufgrund eines Suchtmittelvergehens sowie wegen Dokumentenfälschung auf.
1.8. Der BF wurde am 28.06.2019 in Schubhaft genommen, wo er sich bis zu seiner Abschiebung in die Dominikanische Republik am 05.07.2019 befand.
2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Es lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Diese erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft.
2.2. Ein Reisedokument des BF, namentlich ein am 25.09.2014 ausgestellter und bis zum 25.09.2020 gültiger biometrischer Reisepasses der Dominikanischen Republik, war vorhanden.
2.3. Der BF war haftfähig.
2.4. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 28.06.2019 durch persönliche Ausfolgung und seinem Rechtsvertreter am 01.07.2019 auf dem Postweg zugestellt.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.
3.2. Der BF hatte zu keiner Zeit – abgesehen von jener in der Justizanstalt – eine ordentliche Meldeadresse im Bundesgebiet.
3.3. Er war im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig.
3.4. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich in Spanien, wo er bis zu seiner Ausreise eine Beziehung mit einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik führte. Auch die Schwester sowie drei Neffen des BF lebten in Spanien.
3.5. Der BF war nicht vertrauenswürdig.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Abgesehen von der Schwägerin, der Schwiegermutter und einem Freund verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen.
4.2. Der BF ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Er verbrachte den Großteil seines Aufenthalts in Strafvollzugsanstalten.
4.4. Der BF verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.8.)
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses fest (1.1.). Das Vorliegen des Aufenthaltstitels und dessen Befristung (1.2.) sind aus einer im Akt befindlichen Kopie des Titels sowie einer E-Mail der spanischen Behörden objektiv feststellbar. Die Angaben zur Einreise (1.3.) ergeben sich aus den Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme vom 09.05.2019.
Es sind aus dem gesamten Akteninhalt keine nennenswerten Erkrankungen des BF hervorgekommen (1.4.). Insbesondere ergibt sich aus der Anhaltedatei, in welcher solcherlei Dinge in aller Regel vermerkt werden, keine wie auch immer geartete Einschränkung. Nach eigenen Angaben litt der BF an Rücken- und Augenbeschwerden und war daher in Haft in Behandlung. Dass es sich hierbei jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen seiner Gesundheit handelte, ergab sich im Ablauf des Beweisverfahrens nicht.
Verhaftung und Anhaltung des BF im Strafvollzug sowie dessen Verurteilung (1.5. und 1.6.) sind unbestritten und aufgrund der vorliegenden Dokumente nachvollziehbar.
Das strafbare Verhalten des BF in anderen Staaten (1.7.) ergibt sich aus Dokumenten im Gerichtsakt. Die Vorkommnisse in den U.S.A. führte der BF selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 30.04.2015 vor einer LPD an. Die Angaben zu Spanien entstammen einer Auskunft der spanischen Behörden, welche aus einer E-Mail des Bundesministeriums für Inneres, die im Akt einliegt, hervorgeht.
Die Schubhaftdauer, das Datum der Abschiebung (1.8.) sowie deren Effektuierung ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem im Akt einliegenden Bericht über die erfolgte Abschiebung vom 07.07.2019.
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.)
Sowohl der entsprechende Bescheid des BFA, mit welchem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als auch die Entscheidungen des BVwG liegen im Akt ein. Auch eine Passkopie (2.2.) ist vorliegend. Die Haftfähigkeit (2.3.) des BF blieb unbestritten und ergibt sich schon aufgrund der Tatsache, dass er sich vor der Inschubhaftnahme bereits über vier Jahre lang in Haft befand und dort problemlos behandelt werden konnte. Zu der Feststellung in 2.4. liegt die entsprechende unterschriebene und datierte Übernahmebestätigung im Akt ein. Die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung am 01.07.2019 wurde in der Beschwerdeschrift angegeben.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung (3.1.) lag vor, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seitens des BFA aberkannt wurde. Diese Aberkennung wurde auch vom BVwG mit Teilerkenntnis vom 04.07.2019 bestätigt. Die entsprechenden Entscheidungen liegen – wie bereits zu 2.1. ausgeführt – im Akt ein.
Der Meldeverlauf des BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters (3.2.).
Die mangelnde Heimkehrbereitschaft des BF (3.3.) ist aus dem Akteninhalt evident feststellbar, da der BF nicht nur in seiner Stellungnahme anführt nach Spanien zurückzuwollen, da dort sein Lebensmittelpunkt liege, sondern auch im Beschluss des LG vom 03.06.2019, mit welchem der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde als zukünftige Wohnanschrift des BF „Spanien“ angeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Aufenthaltsbewilligung des BF für Spanien jedoch bereits lange abgelaufen, sodass der BF selbst seinen Aufenthalt in Spanien zumindest zu Beginn nur illegal hätte nehmen können. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar da, dass der BF nicht die Absicht hatte in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern sich auf den Weg nach Spanien machen wollte. Wie erwähnt brachte der BF in seiner Stellungnahme selbst vor, dass sich dort sein Lebensmittelpunkt befinde und er dorthin zurückwolle. Auch gab er an, dass seine Lebensgefährtin, seine Schwester und drei Neffen dort aufhältig seien. Daran anknüpfend war die Feststellung in 3.4. zu treffen.
Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser als nicht vertrauenswürdig anzusehen war (3.5.). Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF, wie aus der Aktenlage evident ersichtlich, zum Zweck der Begehung illegaler Handlungen in das Bundesgebiet einreiste, wegen internationalen Suchtgifthandels – bei Erstverurteilung im Inland – zu einer sehr hoch bemessenen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bereits in Spanien und den U.S.A straffällig geworden ist. Auch nahm er im Inland keine behördliche Meldung vor, obwohl er sich bei seiner Festnahme zumindest bereits fünf Monate im Inland aufhielt und entzog sich damit bewusst dem behördlichen Zugriff. Zudem gedachte er, und dies auch nach bereits ergangener Rückkehrentscheidung, nach Spanien auszureisen. Er zeigte damit eindrucksvoll, dass er kein Interesse daran hatte, sich an Rechtsvorschriften oder behördliche Vorgaben zu halten. Der BF war damit als nicht vertrauenswürdig anzusehen.
2.4. Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.4.):
Die hier getätigten Feststellungen sind durchwegs unstrittig. Der BF selbst gab an, ansonsten keinerlei Bindungen zu Österreich zu haben (4.1.) und behauptete zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachzugehen (4.2.). Der aufgrund unbedenklicher Urkunden feststellbare Aufenthalt des BF in Strafvollzugsanstalten (4.3.) wurde nie bestritten. Der BF gab nie an, er könne bei einem Bekannten oder Verwandten Unterkunft nehmen (4.4.). Dies wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet oder belegt.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
C. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Zustellungen“ betitelte § 11 Abs 8 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:
„(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.“
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
3.1.2. Judikatur und Gesetzesmaterialien:
Erl.RV 1803 der Beilagen XXIV. GP zu § 11 Abs. 8 BFA-VG, 14:
„Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Rechtlich folgt:
Zunächst ist auszuführen, dass die Zustellung des Bescheides mit der Übergabe an den BF am 28.06.2019 gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG wirksam erfolgte. Die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, also den Rechtsvertreter des BF, wurde durch die Behörde ebenso umgehend veranlasst, sodass dieser den Bescheid am 01.07.2019 erhielt. Dem Beschwerdevorbringen wonach der Bescheid erst am 01.07.2019 rechtswirksam erlassen wurde, sodass die vorangehende Anhaltung rechtswidrig gewesen sei, war damit nicht zu folgen. Somit lag von Beginn der Anhaltung an ein wirksamer Schubhaftbescheid vor.
Auch die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft waren gegeben. Insbesondere lag eine durchsetzbare Aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der BF war haftfähig. Auch stand einer Abschiebung nichts im Wege, da ein gültiger Reisepass vorhanden war. Es war daher nicht von einer langen Haftdauer auszugehen.
Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht zudem auch Sicherungsbedarf für gegeben an. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF sich sehr wohl – anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt – bereits vor seiner Verhaftung am 29.04.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF reiste spätestens im November 2014 zuletzt in das Bundesgebiet ein. Die Festnahme des BF erfolgte am 29.04.2015. Somit ergibt sich eine Aufenthaltsdauer, welche 90 Tage bei Weitem übersteigt. Trotz der zumindest fünfmonatigen Aufenthaltsdauer vor seiner Inhaftierung nahm der BF auch keine behördliche Wohnsitzmeldung vor, sodass er für die Behörden nicht greifbar war.
Da der Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukam lag zusätzlich zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Der Aufenthaltstitel des BF für Spanien war bereits abgelaufen.
Den Feststellungen entsprechend war der BF zudem aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Die Ausreiseunwilligkeit betreffend seines Heimatlandes war – wie ausgeführt – evident gegeben. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, in welchem er beeindruckenden Unwillen gegenüber der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen zeigte, stellt sich dem erkennenden Gericht klar da, dass der BF zur Einhaltung der Rechtsvorschriften verhalten werden musste. Ansonsten wäre die Gefahr eines Untertauchens oder einer unrechtmäßigen Ausreise evident gegeben gewesen. Hinzu kommt, dass der BF im Inland kein soziales Umfeld hat, welches ihn an einem Untertauchen gehindert hätte. Zwar sind Personen vorhanden, zu welchen er ein Naheverhältnis hat, jedoch gab er selbst an, hier nur „zu Besuch“ gewesen zu sein und nicht hier zu leben. Auch ansonsten wies er keinerlei Integration, etwa beruflicher Art, im Inland auf. Einen gesicherten Wohnsitz konnte er ebenfalls nicht vorweisen. Die Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der BF kein soziales Netz im Inland hatte, welches ihn von einem Untertauchen oder einer unerlaubten Ausreise abhalten hätte können.
Das Gericht sieht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls das Bestehen von Sicherungsbedarfes als gegeben an. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Insbesondere sind aus dem Katalog in leg cit. die Ziffern 3 und 9 als erfüllt anzusehen. Hinzu kommen weitere, oben ausführlich dargelegte, Überlegungen insbesondere jene hinsichtlich des Bestrebens des BF nach Spanien zurückzukehren sowie die Tatsache, dass sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwies.
Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig:
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit ins Treffen führte und jedenfalls nicht familiäre/soziale Kontakte solcher Art im Inland hatte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung geeignet waren die Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der BF hat durch seine Meldevergehen und insbesondere auch durch seine Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Dies in einem geradezu beeindruckenden Schweregrad und in Verbindung mit einer massiven Schädigungsgefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit. Die Republik Österreich stellte nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt war und tat sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kund. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal ein Reisedokument vorlag und die Abschiebung auch, wie erwartet, alsbald effektuiert werden konnte.
Die Behörde hat zu Recht die Anordnung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Ein solches hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hatte, nach Spanien auszureisen, für die Behörde erreichbar sein würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeutet hätte. Unter Berücksichtigung aller Umstände erwies sich somit die Verhängung der Schubhaft auch als ultima ratio.
Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der Schubhaftbescheid rechtmäßig erlassen wurde, auch sonst alle allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorhanden waren, Sicherungsbedarf bestand, die Anhaltung sich als verhältnismäßig erwies und die Anwendung gelinderer Mittel zu Recht ausgeschlossen wurde. Schubhaftbescheid und Anhaltung waren sohin rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen war.
3.2. Hinsichtlich des Antrags des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die Schubhaft des BF im vorliegenden Fall bereits beendet wurde, da dieser in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, sodass an dieser kein rechtliches Interesse mehr besteht. Zudem erscheint eine Erteilung aufschiebender Wirkung in Schubhaftsachen zwar rechtlich zulässig, jedoch unsinnig, da ohnehin gesetzlich zwingend eine beschleunigte Verfahrensdurchführung vorgesehen ist.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann überdies gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Dies ist hier der Fall.
3.4. Zu Spruchpunkt III. - Kostenersatz
Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der BF beantragte keinen Kostenersatz.
3.5. Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr gelinderes Mittel Haftfähigkeit Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2220760.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020