TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 I411 2129501-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §39
BFA-VG §39 Abs1
BFA-VG §39 Abs2
BFA-VG §39 Abs3
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §38
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs7

Spruch

I411 2129501-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2016 (Sicherstellungsanordnung und Sicherstellung seines ägyptischen Reisepasses) zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Maßnahmenbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG  als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er hielt sich von 28.01.2011 bis 31.01.2015 auf Grundlage eines mehrmals verlängerten Aufenthaltstitels für Studierende rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2.       Ein weiterer Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 23.01.2015 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35 vom 10.07.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig.

3.       Am 22.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, in eventu § 56 AsylG.

4.       Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein.

5.       Seitens des BFA erging ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion Wien, ob der Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei (Verdacht des illegalen Aufenthalts mit Meldung) und wurde um Übermittlung des gemäß § 39 BFA-VG sichergestellten Reisepasses ersucht.

6.       Am 26.05.2016 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien der ägyptische Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 39 BFA-VG zur umgehenden Übermittlung an das BFA sichergestellt und dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt, welches dieser unterzeichnete.

7.       Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.07.2016 brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG ein. Die Beschwerde langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei nach wie vor anhängig. Hierfür werde der sichergestellte Reisepass jedoch nicht als Beweismittel benötigt, zumal der Beschwerdeführer mit der Antragsstellung am 22.03.2016 dem BFA eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe. Ebenso wenig liege eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche nun zu vollziehen wäre, vor. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei auch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden. Richtigerweise hätte das BFA abwarten müssen, bis das anhängige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG rechtskräftig beendet sei. Mangels konkreter Aussicht auf eine zeitnahe oder zeitlich absehbare rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sei die Sicherstellung als unverhältnismäßige und unrechtmäßige Maßnahme zu qualifizieren.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des ägyptischen Reisepasses feststellen; dem Beschwerdeführer den Aufwandsersatz im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen.

8.       Am 09.08.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat Ägypten aus.

9.       Am 02.11.2018 reiste er neuerlich ein. Er stellte am 22.08.2019 bei der MA35 des Magistrats der Stadt Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, über den noch nicht entschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde. Auszüge aus dem zentralen Melderegister (zmr) sowie dem zentralen Fremdenregister (izr) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1      Prüfungsumfang:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausu?bung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2      Rechtliche Grundlagen:

§ 39 BFA-VG lautet auszugsweise:

"Sicherstellen von Beweismitteln

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen […]. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen […].“

§ 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).

Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).

3.3      Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Aus dem Akteninhalt und dem Verfahrensgang ergibt sich, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig war. Daher waren gemäß § 39 BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158).

Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht der Fall.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte, durfte die Behörde – trotz seines am 22.03.2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 ASylG 2005- davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird (vgl. VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).

Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255).

Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).

Anzumerken ist, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Dokumente nicht nur zur Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung etc. nach § 39 Abs. 2 BVA-VG vorläufig sichergestellt werden dürfen, sondern dies gemäß Abs. 1 leg cit auch für in (anderen) Verfahren vor dem Bundesamt benötigte Beweismittel gilt. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus der Zusammenschau mit § 39 Abs. 3 BFA-VG, wonach Beweismittel zurückzustellen sind, wenn sie nicht mehr für ein Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, es sei denn sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Daher ist die Sicherstellung des Reisepasses nicht zu beanstanden.

3.4      Zum Antrag auf Kostenzuspruch:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmung des § 35 VwGVG über Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht inhaltlich der Bestimmung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in § 79a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 9). Entsprechend dem in § 35 Abs. 1 VwGVG statuierten Grundsatz des Obsiegens, hat die im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 103; Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 2). Wird eine Beschwerde abgewiesen, dann ist entsprechend § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Einschreiter die unterlegene Partei.

Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Nach § 35 Abs. 7 VwGVG ist ein Kostenersatzanspruch antragsbedürftig. Die gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG).

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

3.5.    Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Befehls- und Zwangsgewalt Beweismittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz - Antrag Maßnahmenbeschwerde Reisedokument Sicherstellung Sicherstellungsauftrag Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2129501.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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