Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
AVG §57Spruch
I408 2128232-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 22.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2013 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.06.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.02.2019, ausgefertigt am 25.04.2019, I409 2128232-1/51E vom 11.02.2019 abgewiesen, die Behandlung einer Beschwerde dagegen mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, E 2169/2019-7, abgelehnt.
2. Darauf brachte der Beschwerdeführer am 11.10.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §56 Abs. 1 AsylG ein, der mit Bescheid vom 19.12.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 12.05.2020, I407 2128232-3/3E, abgewiesen.
3. Mit Mandatsbescheid vom 13.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise in einer im Spruch genannten Betreuungseinrichtung durchgehend Unterkunft zu nehmen.
4. Aufgrund der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 27.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur geplanten Maßnahme am 09.06.2020 Parteiengehör gewährt, auf welches er mit Stellungnahme vom 23.06.2020 reagierte.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.07.2020 wurde die Anordnung auf Unterkunftnahme wiederholt (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
6. Mit Beschwerde vom 24.08.2020 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang bekämpft und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Beschwerde und Behördenakt wurden dem Bundeverwaltungsgericht am 07.09.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und ist der mit 01.06.2016 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung auch nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht 2019 bis dato nicht nachgekommen. Seine Versuche 2018 und 2019 einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erhalten, blieben ohne Erfolg.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die sich daraus ergebenden Feststellungen ergeben sich aus den dort angeführten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.06.2020 und der Beschwerde vom 24.08.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Spruchpunkt I.:
Gemäß § 57 Abs 1 Z 2 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (§ 46a FPG). Die Frist zur freiwilligen Ausreise hat der Beschwerdeführer verstreichen lassen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützt die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist und seinem Verhalten zu entnehmen ist, dass er auch nicht bereit ist, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bestimmte „Tatsachen“ iSd § 57 Abs 1 Z 2 FPG, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, sind solche, die in Abs 2 leg cit demonstrativ (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) aufgezählt sind. Nach § 57 Abs 2 Z 4 FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer eigeninitiativ keine erkennbaren Schritte zur Effektuierung seiner Ausreiseverpflichtung gesetzt, sondern über sein Vorbringen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, der Ausreiseverpflichtung im Hinblick auf sein Privatleben nicht nachkommen zu müssen, was – aufgrund der demonstrativen Aufzählung von bestimmten „Tatsachen“ in § 57 Abs 2 FPG genügt, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise weiterhin nicht nachkommen wird.
Der Tatbestand des § 57 Abs 1 Z 2 FPG ist daher im vorliegenden Fall erfüllt.
Insgesamt betrachtet zeigte sich, dass im gegenständlichen Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, womit die vom Bundesamt erlassene Wohnsitzauflage rechtens ist.
Dem öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 57 FPG (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, sodass durch die Wohnsitzauflage in sein Privatleben eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber trotz Bestehens von sozialen Kontakten im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. Zudem wiegt das Nichtreagieren des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Überdies muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen aktuellen Lebensmittelpunkt nicht aufrechterhalten wird können. Im gesamten Verfahren sind überdies keine Hinweise zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der gegenständlichen Betreuungseinrichtung untergebracht werden könnte.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig.
Zu Spruchpunkt II.:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet.
Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl § 57 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, weshalb das Vorgehen nach § 13 Abs 2 VwGVG nicht zu beanstanden war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht und verweist im Wesentlichen nur auf das Privatleben des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er sich seiner Mitwirkungspflicht beim Erhalt eines Heimreisezertifikates nicht entzogen habe. Daraus ergibt sich aber kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2128232.4.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020