Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I403 2234683-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen wurde am 03.04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu machen. Am 07.07.2020 langte eine entsprechende Stellungnahme ein.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.08.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 wurde dagegen Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen, das Aufenthaltsverbot beheben bzw. verkürzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, aber Staatsangehöriger Ungarns. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit 2009 im Bundesgebiet auf und ist seit 10.05.2010 hier gemeldet. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer hat drei Kinder:
? XXXX geboren am XXXX , serbischer Staatsbürger, der aus einer früheren Beziehung stammt und in Serbien lebt
? XXXX , geboren am XXXX und am XXXX , beide kroatische Staatsbürger, wohnhaft in Kroatien
Der Beschwerdeführer lebt von seiner früheren Lebensgefährtin XXXX getrennt; diese ist gemeinsam mit den beiden gemeinsamen Kindern aktuell in Kroatien aufhältig. Seine Kinder verfügen, ebenso wie seine frühere Lebensgefährtin, seit 21.09.2018 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Im Bundesgebiet leben darüber hinaus zwei Brüder, eine Schwester, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer kam in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach: Gegen ihn wurde am 20.01.2012 eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen; im Zuge der Schubhaft stellte er am 25.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 15.03.2012 abgewiesen wurde; die dagegen erhobene Berufung wurde am 25.04.2012 als unbegründet abgewiesen und wurde die Entscheidung am 03.05.2012 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer (der zu diesem Zeitpunkt noch serbischer Staatsbürger war) kam seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nach, sondern tauchte unter und war in weiterer Folge nicht mehr für die Behörden greifbar. Am 25.04.2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 30.04.2013 nach Ungarn abgeschoben. Am 19.07.2013 wurde er neuerlich im Bundesgebiet betreten und am 23.07.2013 nach Ungarn abgeschoben. Am 18.12.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer bereits ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach, sondern stellte (vergeblich) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet – und dies schon seit mehr als acht Jahren.
Der Beschwerdeführer wurde fünfmal verurteilt:
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2018, rechtskräftig am 01.10.2018, wegen § 297 (1) 2. Fall StGB, § 288 (1) StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er hatte von April 2017 bis Februar 2018 Kokain und Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer verkauft und zudem vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt und damit die Beamten (denen er vorwarf, das Einvernahmeprotokoll gefälscht zu haben) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen Amtsmissbrauches ausgesetzt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und die Verfahrensverzögerung, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, der teilweise rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens gewertet.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.01.2018, rechtskräftig am 20.01.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in Wien seine frühere Lebensgefährtin XXXX am Körper verletzt, und zwar
? am 25.06.2017 durch das Versetzen von mehreren Schlägen gegen deren Gesicht in Form von zumindest einer Schädelprellung und Hämatomen
? am 29.08.2017 durch das Versetzen von mehreren Fußtritten gegen deren Oberschenkel in Form von Kratzspuren am linken inneren Oberschenkel;
gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
? am 19.08.2017 durch Äußerungen per SMS-Nachrichten, und zwar „Du wirst auch nicht mehr die Kinder sehen, ficke deine Mutter […], ich werde deine Mutter ficken für all das, was du bis jetzt getan hast […], wenn ich schon die Kinder verliere, wirst du es auch, Hure glaub es mir, habe keine Gnaden dir gegenüber […], von heute an gib Acht, gehe und mache eine Anzeige, vielleicht verschwindest du […], sag deiner Familie, sie soll auf sich aufpassen und der Neger wird euch ficken […], du hast was anderes nicht verdient, Schlampe, verfluchte, aber ab heute pass auf, dass wir uns nicht begegnen, es wird dir nicht gut gehen, glaub es mir […], ich schwöre auf meine Mutter, ich werde dir einen Defekt zufügen, du wirst gefüttert werden und man wird dir den Hintern abwischen, ich werde dich anzünden, auch wenn es das letzte ist, was ich tue, Hure“;
? am 29.08.2017 durch die Äußerung „jaja, ruf nur die Polizei, ich komme mit einer Waffe und bringe dich um“.
Mildernd wurde das Geständnis hinsichtlich der Körperverletzung und erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.
Am 12.04.2016 war er mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, zweiter Fall SMG sowie das Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hatte am 23.11.2015 gewerbsmäßig Cannabiskraut verkauft. Er hatte die Absicht, sich durch den wiederkehrenden Verkauf großer Suchgiftmengen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er dieses Einkommen zur Finanzierung seiner eigenen Sucht verwenden wollte bzw. verwendete. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, der Rückfall innerhalb der Probezeit und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.10.2014, rechtskräftig am 17.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG und § 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde später widerrufen.
Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers war mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2011 wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB und §§ 27 (1) Z 1 1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, erfolgt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde auch hier widerrufen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.03.2018 in einer Justizanstalt. Davor war er bereits vom 13.10.2011 bis 12.11.2011, vom 30.07.2014 bis 28.01.2015 und vom 25.11.2015 bis 09.06.2016 in einer Justizanstalt. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer vom 13.06.2016 bis 05.07.2016, vom 29.06.2016 bis 06.03.2017 und vom 09.03.2018 bis 30.07.2018 eine stationäre Suchtmitteltherapie. Er verbrachte damit 3 Jahre und 8 Monate seines etwa zehn- bis elfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizanstalten und weitere 11 Monate in Suchtmitteltherapieeinrichtungen.
Einer beruflichen Tätigkeit ging der Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 30.03.2015 bis 23.05.2015 und vom 29.03.2017 bis 31.03.2017 nach.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in die Strafurteile genommen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten ungarischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu seinen Kindern, seinem Gesundheitszustand sowieso zu seinen Vermögensverhältnissen ergeben sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2020. Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Österreich und der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin sowie deren Umzug mit den zwei Kindern nach Kroatien ergeben sich aus einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerde und den eingeholten ZMR-Auszügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen
§ 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Ungarns ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG dagegen zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2009 „meistens rechtmäßig“ war, zugleich wurde aber auch festgestellt, dass er in dieser Zeit hier keiner legalen Beschäftigung nachging. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 51 NAG waren daher im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, zudem hielt er sich trotz eines aufrechten Einreiseverbotes bzw. in weiterer Folge trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet auf. Selbst wenn er seit 2009 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, wäre sein Aufenthalt durch seine Zeit in verschiedenen Justizanstalten entsprechend vermindert, so dass der Gefährdungsmaßstab des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls keine Anwendung findet. Auch ein rechtmäßiger Aufenthalt über fünf Jahren und damit der Erwerb eines Daueraufenthaltstitels sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 bzw. mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Im Fall des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser fünfmal im Bundesgebiet verurteilt wurde und insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre in Haft verbracht hat. Die Verurteilungen standen viermal in Zusammenhang mit seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit, die offenbar auch durch mehrere stationäre Aufenthalte in Suchtmitteltherapieeinrichtungen nicht geheilt werden konnte. Gerade bei Suchtmitteldelikten ist von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und wurde der Beschwerdeführer auch immer wieder während noch offener Probezeit bzw. sogar während eines anhängigen Verfahrens erneut strafbar, was zeigt, dass weder die Haft noch die Furcht vor einer weiteren Inhaftierung ihn von der Begehung von Straftaten abhalten konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass er dem Suchtgifthandel in gewerblicher Absicht nachgegangen war. Dass er seine frühere Lebensgefährtin durch das Versetzen von mehreren Schlägen gegen deren und mit Fußtritten verletzte und sie massivst bedrohte, zeigt, dass er auch vor der Anwendung von körperlicher Gewalt und deren Androhung nicht zurückschreckt.
In der Beschwerde wird erklärt, dass der Beschwerdeführer an „eingeschränkter Realitätsprüfung und mangelhafter Kritikfähigkeit“ leide; damit wird aber kein Persönlichkeitsprofil entworfen, dass der Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht, entgegenstehen würde.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wielange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Zudem wird in der Beschwerde eine „zweite Chance“ für den Beschwerdeführer gefordert, wobei jedoch verkannt wird, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal verurteilt wurde und in den vergangenen Jahren die Möglichkeit zu einer positiven Veränderung nicht genutzt hat.
In der Beschwerde (Fehler im Original) wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer überzeugt sei, „dass davon ausgegangen werden kann, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zwar möchte er seine Straftaten nicht verharmlosen, jedoch erachtet er nicht, dass diese mit derart hohem Unrechtsgehalt darstellt, dass die Erlassung eines 10-jähriges Aufenthaltsverbots noch gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig erscheint.“
Dem steht aber gegenüber, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Dem Beschwerdeführer liegt eine gravierende und von evidenter Unbelehrbarkeit gekennzeichnete Suchtmitteldelinquenz, die zur Verhängung von Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren führte, zur Last. Angesichts dessen besteht in diesem Fall ein besonders großes Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung. Er hat daher die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse (v.a.) an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen.
Es muss daher davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Ein Sohn des Beschwerdeführers lebt in Serbien, die zwei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers leben nunmehr in Kroatien. Die Lebensgemeinschaft zur Mutter seiner beiden jüngeren Kinder besteht nicht mehr und wurde diese Opfer von gewalttätigen Attacken des Beschwerdeführers, die unter anderem zu einer Schädelprellung führten. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass seine frühere Lebensgefährtin eine Rückkehr nach Wien plant, doch kann aktuell jedenfalls nicht von einem Familienleben mit seinen Kindern in Österreich ausgegangen werden.
Soweit auch Geschwister und Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Österreich leben, wurde keine besondere Abhängigkeit behauptet, so dass auch diesbezüglich von keinem in Österreich geführten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
Eine Integration am Arbeitsmarkt ist ebenfalls nicht gegeben. Auch wenn man der Beschwerde dahin folgt, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und im Bundesgebiet Freunde gefunden hat, liegt jedenfalls keine umfassende Verankerung im Bundesgebiet vor. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207); dies muss auch für die Interessensabwägung nach § 67 FPG gelten.
Aufgrund des häufigen Rückfalls des Beschwerdeführers erscheint auch die von der belangten Behörde gewählte Höchstdauer von zehn Jahren in diesem besonderen Fall angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung noch länger nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen.
Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führt und er hier auch nicht beruflich verankert ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer begründet. Sein bisheriges Verhalten und seine wirtschaftliche Lage legten mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde, um seinen Lebensunterhalt bzw. seine Sucht zu finanzieren. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist zu folgen und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Von einem entsprechenden Gesinnungswandel kann nicht ausgegangen werden, so dass von seinem Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht.
Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch seine Haftstrafe zu verbüßen hat.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2234683.1.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020