TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/03/0128

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältinnen in Wien I, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. April 1997, Zl. 17/107-3/1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. November 1995 um 11.12 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws auf der Inntalautobahn A 12 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit fahrend die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Meßtoleranz um 66 km/h überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 6 1/2 Tagen) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende - erkennbar nur gegen die Strafhöhe erhobene - Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe. Die Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten hatte. Ferner ging die belangte Behörde - mangels entgegenstehender konkreter Angaben des Beschwerdeführers - hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von "durchschnittlichen" Verhältnissen aus. Schließlich hatte die Behörde bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.

Nun ist der belangten Behörde zunächst zuzugestehen, daß der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall gebotene Geschwindigkeit eklatant überschritten hat. Zu berücksichtigen war auch, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung bestritten und kein Geständnis abgelegt hat. Dennoch erscheint unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe bis S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen) die verhängte Strafe in der Höhe von S 6.500,-- (und dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe) überhöht. Einerseits besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß andere Verkehrsteilnehmer, die durch das Verhalten des Beschwerdeführers hätten gefährdet werden können, vorhanden waren und dadurch nachteilige Folgen eingetreten wären. Andererseits fällt für den Standpunkt des Beschwerdeführers besonders positiv ins Gewicht, daß er bisher nicht vorbestraft war und daher die zu beurteilende Straftat nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellte. Im Hinblick auf die festgestellten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit und mangels Vorliegens von Erschwerungsgründen erscheint die verhängte Geldstrafe - die belangte Behörde schöpfte den gegebenen Strafrahmen nahezu zu zwei Drittel aus - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention als überhöht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hätte im vorliegenden Fall bei einer alle für die Bemessung der Strafe maßgebenden Umstände berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden Ermessensübung eine niedrigere Geldstrafe verhängt werden müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung des Ausspruches über die verhängte Strafe und die davon abhängigen Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030128.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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