Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2234901-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die weitere Anhaltung seit 09.09.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF und § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 21.07.2020, Zahl: 750098705/200295555, wurde über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2020 in Schubhaft.
Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus:
„Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
- zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben:
? Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren. Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum Islam.
? Sie sind volljährig, gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
? Sie sind ledig, haben keine Kinder und keine Sorgepflichten.
? Sie wurden von einem inländischen Gericht bereits sechsmal rechtskräftig verurteilt.
? Sie sind im Bundesgebiet seit ca. 15 Jahren aufhältig und verbrachten davon bis heute mehr als 9 Jahre in Gefängnissen. Seit dem 13.10.2012 sind Sie durchgehend in den Justizanstalten inhaftiert.
? Sie sind als Minderjähriger illegal nach Österreich eingereist und Ihre Mutter stellte für Sie als gesetzliche Vertreterin am 21.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher Ihnen auch gewährt wurde. Aufgrund der zahlreichen Straffälligkeiten und Verurteilungen wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 05.11.2018 in 2. Instanz in Rechtskraft.
? In Österreich leben Ihre Mutter und Ihre zwei volljährigen Brüder, welche anerkannte Flüchtlinge sind. Sie leben mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt, auch besteht zu diesen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
? Sie sprechen russisch und tschetschenisch. Deutschkenntnisse haben Sie sich angeeignet, planten die Nachholung des Hauptschulabschusses und haben eine Lehre begonnen.
? Sie sind arbeitsfähig, jedoch waren bzw. sind Sie am Arbeitsmarkt nicht integriert.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt finanzieren zu können. Einer legalen Beschäftigung können Sie auf Grund Ihres fremdenrechtlichen Status auch in Zukunft nicht nachgehen. Sie waren während Ihres Aufenthalts in Österreich vorwiegend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.
? Es kann nicht festgestellt werden, dass trotz Ihres langen Aufenthaltes in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt. Sie verbrachten die überwiegende Zeit Ihres Aufenthalts im Strafvollzug.
? Ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage Ihres bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.
? Die in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte haben Sie nicht von der fortgesetzten Wiederholung schwerwiegender Eigentumsdelikte abgehalten und Sie haben eine Trennung von Ihren Angehörigen einerseits bereits durch die bewusste Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikten in Kauf genommen hat. Anderseits kann angesichts des Umstandes, dass Sie sich während der letzten fünfeinhalb Jahre durchgehend in Haft befunden haben, auch keine besonders enge familiäre Beziehung zu Ihren in Österreich lebenden Angehörigen angenommen werden.
- zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
? Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
? Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und Ihre Mutter stellte für Sie als gesetzliche Vertreterin am 21.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher Ihnen auch gewährt wurde.
? Aufgrund der zahlreichen Straffälligkeiten und Verurteilungen wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 05.11.2018 in 2. Instanz in Rechtskraft.
? Ihr derzeitiger Aufenthalt in Österreich ist nicht rechtmäßig.
? Derzeit sind Sie melderechtlich an der Adresse 1200 Wien XXXX gemeldet, jedoch befinden Sie sich seit 13.10.2012 durchgehend in Strafhaft.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals vorsätzlich gerichtlich strafbare Handlungen begangen haben und in weiterer Folge gerichtlich verurteilt wurden.
? Deshalb wurde Ihnen Ihr Status als Asylberechtigter in Österreich aberkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot gegen Sie erlassen.
? Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)
LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S vom 15.09.2009 RK 19.09.2009
PAR 15 127 129/1 130 (1. FALL) PAR 223/2 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 15.01.2017
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F/B vom 12.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
02)
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F vom 12.01.2010 RK 16.01.2010
PAR 127 129/1 PAR 12 (3. FALL) 142/1 PAR 229/1 135/1 241 E/3 PAR 15 130 (1.4.
FALL) PAR 15 169/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.02.2018
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.03.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG WR.NEUSTADT 44 BE 48/2010B vom 21.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010G vom 20.04.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010g vom 21.08.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.01.2018
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 16.01.2018
03)
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V vom 18.03.2011 RK 21.03.2011
PAR 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 04.01.2012
04)
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013 RK 13.09.2013
§ 241e (1) StGB
§ 229 (1) StGB
§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 129 Z 2, 130 1. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 13.10.2012
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.10.2016
05)
LG WR.NEUSTADT 046 HV 34/2013t vom 26.09.2013 RK 30.09.2013
§§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.09.2012
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a RK 13.09.2013
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 30.09.2013
06)
LG F.STRAFS.WIEN 044 HV 77/2016p vom 22.09.2016 RK 16.12.2016
§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.06.2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
? Während des laufenden Aberkennungsverfahrens betreffend Ihren Asylstatus wurden Sie erneut straffällig und von einem Gericht verurteilt.
? Sie wurden in Österreich bereits sechsmal gerichtlich verurteilt.
? Sie sind im Bundesgebiet seit ca. 15 Jahren aufhältig und verbrachten davon bis heute mehr als 9 Jahre in Gefängnissen.
? Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zahl 750098705/14004944 wurden folgende Maßnahmen gegen Sie erlassen:
Der Ihnen mit Bescheid vom 31.05.2007, Zahl: 258.000-3/12E-XVIII/59/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
? Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Beschwerde eingebracht.
? Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2018, Zahl W111 1258000-3/9E wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
? Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland Russische Föderation ist zulässig.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung können Sie auf Grund Ihres fremdenrechtlichen Status auch in Zukunft nicht nachgehen.
? Sie verfügen über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
? Sie befinden sich seit 13.10.2012 durchgehend in Strafhaft. Ihre Entlassung aus der Strafhaft ist für den 18.08.2020 vorgesehen.
? Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen würden.
- zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie sind am 21.01.2005 mit Ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat Ihre Mutter für Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich waren Sie minderjährig.
? Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2005 wurde Ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages war Polen zuständig. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben.
? Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Asylverfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.
? Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2005 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt. Es wurde gleichzeitig Ihre Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation angeordnet. Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben.
? Ihrer Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007 stattgegeben und wurde Ihnen Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass Ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
? Mit Aktenvermerk vom 27.12.2013 wurde bereits zum dritten Mal wegen Ihrer bis dahin massiven Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren gegen Sie eingeleitet.
? Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Es wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
? Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Beschwerde eingebracht.
? Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2018 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
? Gegen Sie besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.
? Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)
LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S vom 15.09.2009 RK 19.09.2009
PAR 15 127 129/1 130 (1. FALL) PAR 223/2 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 15.01.2017
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F/B vom 12.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
02)
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F vom 12.01.2010 RK 16.01.2010
PAR 127 129/1 PAR 12 (3. FALL) 142/1 PAR 229/1 135/1 241 E/3 PAR 15 130 (1.4.
FALL) PAR 15 169/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.02.2018
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.03.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG WR.NEUSTADT 44 BE 48/2010B vom 21.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010G vom 20.04.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010g vom 21.08.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.01.2018
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 16.01.2018
03)
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V vom 18.03.2011 RK 21.03.2011
PAR 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 04.01.2012
04)
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013 RK 13.09.2013
§ 241e (1) StGB
§ 229 (1) StGB
§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 129 Z 2, 130 1. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 13.10.2012
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.10.2016
05)
LG WR.NEUSTADT 046 HV 34/2013t vom 26.09.2013 RK 30.09.2013
§§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.09.2012
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a RK 13.09.2013
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 30.09.2013
06)
LG F.STRAFS.WIEN 044 HV 77/2016p vom 22.09.2016 RK 16.12.2016
§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.06.2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
? Sie wurden in Österreich bereits sechsmal gerichtlich verurteilt.
Von den Gerichten wurde in den Urteilen 04) und 06) bei der Entscheidungsfindung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, das Vorhandensein dreier einschlägiger Vorstrafen sowie der rasche Rückfall nach Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Rückfall während des Freigangs aus der Strafhaft gewertet.
? Während des laufenden Aberkennungsverfahrens betreffend Ihren Asylstatus wurden Sie erneut straffällig und von einem inländischen Gericht verurteilt.
? Sie sind im Bundesgebiet seit ca. 15 Jahren aufhältig und verbrachten davon bis heute mehr als 9 Jahre in Gefängnissen. Seit dem 13.10.2012 sind Sie durchgehend in den Justizanstalten inhaftiert Derzeit befinden Sie sich in der Justizanstalt Stein, Ihre Haftentlassung aus der Strafhaft ist für den 18.08.2020 vorgesehen.
? Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Österreich, gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland Russische Föderation ist zulässig.
? Mit Schreiben vom 25.03.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden Sie darüber informiert, dass beabsichtigt ist, gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende der Gerichtshaft zu erlassen. Zusammenfassend erklären Sie sich in Ihrer Stellungnahme dazu mit einer Abschiebung nach Russland als nicht einverstanden, Sie seien in Österreich aufgewachsen, hätten hier Deutsch gelernt und eine Ausbildung absolviert. Ihre Familie lebe hier in Österreich, in Russland hätten Sie niemanden. Sie hätten mittlerweile aus Ihren Fehlern gelernt und möchten endlich ein vernünftiges Leben führen, arbeiten, Familie gründen und für Ihre Mutter sorgen.
? Sie verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um Ihre Ausreise zu gewährleisten.
? Ihre vielfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben.
? Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich Ruhe, Sicherheit des Eigentums und sozialen Frieden. Ihr Fehlverhalten ist gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie sind ein gerichtlich verurteilter Straftäter und stellen eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren.
? Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.
Angesichts Ihres massiven bisherigen Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten und aus Ihrer gezeigten Ablehnung gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften.
Ihre gerichtlichen Vorverurteilungen und die bereits verbüßten Haftstrafen haben Sie nicht davon abgehalten, nur kurze Zeit nach Haftentlassung neuerlich straffällig zu werden und Ihr strafrechtswidriges Verhalten kontinuierlich fortzusetzen.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet.
Da Sie kein Reisedokument in Vorlage gebracht haben, wurde für Sie am 25.05.2020 bei der Botschaft der Russischen Föderation mit der Kopie Ihrer Geburtsurkunde ein Heimreisezertifikat beantragt. Der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bzw. Rückübernahme Ihrer Person wird daher positiv entgegengesehen und kann daher die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden.
Auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung dringend erforderlich ist, zumal diese durch Ihre Mitwirkung bei der reibungslosen Durchsetzung Ihrer Ausreisepflicht auf ein unbedingt notwendiges Ausmaß beschränkt werden kann.
Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung ist nur für die Sicherung der Abschiebung vorgesehen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) sowie die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde Ihres Heimatlandes durch die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde durchaus als sehr wahrscheinlich erscheint.
Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes zu Zahl 750098705.
Die Feststellungen zu Ihrer Person, zu Ihrer Volljährigkeit und Ihrem Familienleben ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf Ihren diesbezüglichen Angaben.
Herangezogen wurden auch die Daten aus dem Melde- und Strafregister der Republik Österreich, sämtliche erfolgte Befragungen und Einvernahmen sowie alle bisher erlassenen rechtskräftigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).
Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(…)
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
(…)
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Punkte 1, 3 und 9 treffen in Ihrem Fall zu.
Im Zuge der Beurteilung hinsichtlich eines Sicherungsbedarfes wurden daher alle Informationen und Ergebnisse aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren und Ihre Angaben aus niederschriftlichen Einvernahmen herangezogen.
Zu Punkt 1.)
Aufgrund des Ihnen gewährten schriftlichen Parteiengehörs in diesem Verfahren gaben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 06.04.2020 an, trotz der bereits in 2. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot keinesfalls mit einer Abschiebung in Ihr Heimatland einverstanden zu sein. Dass Sie nicht gewillt sind, Österreich freiwillig zu verlassen, haben Sie nochmals durch dementsprechende Aussagen in der Einvernahme zu Ihrer Identität durch das BFA vom 13.05.2020 verfestigt. Dieses Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit allen Mitteln versuchen werden, die Effektuierung Ihrer Abschiebung zu vereiteln.
Auch liegen der ha. Behörde keine Hinweise vor, dass Sie aus Eigenem bei Ihrer Botschaftsvertretung ein Reisedokument beantragt hätten.
Zu Punkt 3.)
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren aufgrund Ihrer zahlreichen schweren Straftaten - Sie sind somit zur Ausreise verpflichtet.
Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Es ist erwiesen, dass Sie sich rechtswidrig in Österreich aufhalten und das Bundesgebiet verlassen müssen.
Ihnen wurde im Aberkennungsverfahren zwar eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, jedoch beurteilte die ha. Behörde, dass Sie - auf freiem Fuß belassen - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit manifestiert sich in Ihrem Vorstrafenregister: Sie wurden bereits sechsmal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Vier dieser Verurteilungen wurden als so gravierend angesehen, dass sie nur mit der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden konnten.
Lediglich Ihre erste Verurteilung endete mit einer bedingten Haftstrafe. Sie wurden bereits im Alter von ca. 15 Jahre das erste Mal straffällig. Ihr Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Die Behörde geht davon aus, dass Sie das gegenständliche Verfahren zu Ihrer Rückführung nicht abwarten werden bzw. sich für Ihre beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation nicht zur Verfügung halten werden.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat in Ihrem Falle absoluten Vorrang gegenüber Ihrem Interesse, auf freiem Fuß zu bleiben. Es wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz Ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Dabei wurde Ihr massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt.
Sie haben sich durch Ihr gezeigtes Verhalten absolut nicht als vertrauenswürdig erwiesen.
Während der Verbüßung Ihrer vierjährigen Haftstrafe in der Justizanstalt Gerasdorf wurde Ihnen in der Zeit vom 18.06.2016 bis 19.06.2016 Freigang gewährt. Sie haben diese Gelegenheit sofort wieder genutzt, um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Sie wurden während des Fluchtversuches am Tatort auf frischer Tat ertappt und in die Justizanstalt eingeliefert. Vom Gericht wurden Sie daher zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 ½ Jahren verurteilt.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass trotz Ihres langen Aufenthaltes in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt. Sie verbrachten die überwiegende Zeit Ihres Aufenthalts im Strafvollzug. Sie sind im Bundesgebiet seit ca. 15 Jahren aufhältig und verbrachten davon bis heute mehr als 9 Jahre in Gefängnissen. Seit dem 13.10.2012 sind Sie durchgehend in den Justizanstalten inhaftiert.
Wie auch in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.04.2020 angeführt bzw. in der Einvernahme vom 13.05.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesagt sind Sie offensichtlich nicht willens, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren.
Damit kommt auch dem Umstand, dass Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zahl W111 1258000-3/9E eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, keine besondere Bedeutung zu, zumal Sie bereits mehrmals vorbrachten, nach der Haftentlassung nicht aus Österreich ausreisen zu wollen. Auch haben Sie bereits in der Einvernahme vom 13.05.2020 durch das BFA angekündigt, sollte es zu einer geplanten Abschiebung Ihrer Person kommen, einen Asyl-Folgeantrag einzubringen.
Sollten Sie wider Erwarten doch noch freiwillig das Bundesgebiet und den Schengenraum verlassen wollen, ist das auch aus dem Stande der Schubhaft möglich.
Auf Grund des bereits weiter oben angeführten bisherigen persönlichen Verhaltens, ist Ihnen jegliche Vertrauensbasis zu entziehen bzw. auf Grund Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen ist damit zu rechnen, dass Sie sich einer Außerlandesbringung entziehen werden bzw. diese zu verhindern versuchen. Bezüglich Ihrer Person liegt ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist offensichtlich, dass Sie vor nichts zurückschrecken, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern.
Ihnen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise - mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte - innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Haftentlassung aus dem Stande der Schubhaft frei. Sie können über diese Rückkehrorganisation einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen und diese Organisation wird nach Vorliegen aller Voraussetzungen anschließend die Rückreise in Ihr Heimatland organisieren. Auch werden die Kosten dafür vom österreichischen Staat getragen.
Nach Zustimmung der russischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird Ihre Außerlandesbringung so schnell als möglich organisiert und Sie anschließend in Ihr Heimatland abgeschoben.
Die ha. Behörde geht jedoch nicht davon aus, dass Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren wollen. Dies belegen eindeutig Ihre Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Umstand, dass Sie selbst auch noch keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen haben, trotz der seit dem 05.11.2018 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Dieser Weg stünde Ihnen auch aus der Justizanstalt frei.
Sie wissen Bescheid, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden, haben jedoch keinerlei Handlungen gesetzt, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch gaben Sie vor dem BFA zu Protokoll, dass Sie nicht die Absicht haben, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Somit kommt auch dem Umstand, dass Ihnen im rechtskräftigen Bescheid der Aberkennung Ihres Asylstatus eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, keine besondere Bedeutung zu.
Nachdem Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, können Sie Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen.
Somit stellt dies eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung Ihrer Abschiebung unbedingt notwendig ist.
Zu Punkt 9:
Sie haben zwar familiäre und private Interessen durch Ihre in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern in Form Ihrer Mutter und zwei Brüdern geltend gemacht, jedoch haben Sie, wie bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2018 festgestellt (Zahl W11 1258000-3/E) zu denen kein besonders ausgeprägtes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis behauptet oder nachgewiesen, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu Ihren Eltern bzw. unter volljährigen Geschwistern hinausgeht, noch haben Sie dartun können, dass Ihre Angehörigen auf Betreuung durch Sie angewiesen wären. Es ist dabei hervorzuheben, dass die in Österreich vorhandenen Anknüpfungspunkte Sie auch nicht von der fortgesetzten Wiederholung schwerwiegender Eigentumsdelikte abhalten konnte. Sie haben eine Trennung von ihren Angehörigen einerseits bereits durch die bewusste Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikten in Kauf genommen, andererseits kann angesichts des Umstandes, dass Sie sich während der letzten acht Jahre durchgehend in Haft befunden haben, auch keine besonders enge familiäre Beziehung zu Ihren in Österreich lebenden Angehörigen angenommen werden.
Es besteht Grund zur Annahme, dass Ihre familiären Bindungen im Form Ihrer Mutter und Ihren Brüdern in Kombination mit Ihrem bisherigen kriminellen Verhalten - wie bereits oben erwähnt – keine Gewähr bieten, dass Sie sich zur Abschiebung für die Behörde zur Verfügung halten. Im Gegenteil – es ist sogar anzunehmen, dass Sie Ihre familiären und privaten Bindungen nutzen werden, um sich mit deren Unterstützung der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen und unterzutauchen.
Sie befinden sich seit dem Jahre 2012 durchgehend in Strafhaft, haben in Österreich einige Jahre die Hauptschule besucht (ohne Abschluss), die deutsche Sprache erlernt und während des Strafvollzugs eine Lehre begonnen. Darüber hinaus sind aber keine Umstände erkennbar, die auf eine erfolgte Integration in Österreich schließen lassen.
Sie sind am Arbeitsmarkt nicht integriert und waren während Ihres Aufenthalts in Österreich vorwiegend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und es besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.
Wie schon mehrmals erwähnt nutzten Sie Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur kontinuierlichen Begehung von Vermögensdelikten und verbrachten einen Großteil Ihrer Zeit im Strafvollzug.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren, sind am Arbeitsmarkt nicht integriert und auch nicht zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Verpflichtung zur Ausreise, Sie verfügen jedoch nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um Ihre Ausreise zu gewährleisten.
Ihren privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist insbesondere Ihr kontinuierlich straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zahl 95/18/0009 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die vorhandenen privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung von Straftaten wiegen in Ihrem Fall insgesamt höher als Ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Laut Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)
LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S vom 15.09.2009 RK 19.09.2009
PAR 15 127 129/1 130 (1. FALL) PAR 223/2 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 15.01.2017
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F/B vom 12.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 101/2009S RK 19.09.2009
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
02)
LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F vom 12.01.2010 RK 16.01.2010
PAR 127 129/1 PAR 12 (3. FALL) 142/1 PAR 229/1 135/1 241 E/3 PAR 15 130 (1.4.
FALL) PAR 15 169/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.02.2018
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.03.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG WR.NEUSTADT 44 BE 48/2010B vom 21.01.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010G vom 20.04.2010
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V/B vom 18.03.2011
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN 188 BE 103/2010g vom 21.08.2013
zu LG WR.NEUSTADT 37 HV 158/2009F RK 16.01.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.01.2018
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 16.01.2018
03)
LG WR.NEUSTADT 46 HV 24/2011V vom 18.03.2011 RK 21.03.2011
PAR 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) 229/1 241 E/3 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 04.01.2012
04)
LG WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a vom 13.02.2013 RK 13.09.2013
§ 241e (1) StGB
§ 229 (1) StGB
§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 129 Z 2, 130 1. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 13.10.2012
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.10.2016
05)
LG WR.NEUSTADT 046 HV 34/2013t vom 26.09.2013 RK 30.09.2013
§§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.09.2012
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
WR.NEUSTADT 036 HV 82/2012a RK 13.09.2013
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 30.09.2013
06)
LG F.STRAFS.WIEN 044 HV 77/2016p vom 22.09.2016 RK 16.12.2016
§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.06.2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Einem geordneten Fremdenwesen kommt jedoch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Es ist auf Grund Ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit Ihrer Person davon auszugehen, dass Sie sich einer periodischen Meldeverpflichtung durch Untertauchen entziehen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, die Behörden und gesetzlichen Vorgaben seit Ihrer unrechtmäßigen Einreise zu ignorieren und die österreichische Rechtsordnung wiederholt zu missachten, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Es liegt somit eine ultima–ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) sowie die Ausstellung eines E