Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W220 1419688-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl.: 810302803-1343950, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 29.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl.: 11 03.028-BAT, abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Am 09.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 13.05.2011 abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014, W163 1419688-2, gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2015, W163 1419688-1, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; Spruchpunkt III. des Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 10.03.2016 ehelichte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet eine slowakische Staatsangehörige. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom XXXX 12.2016, XXXX , wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von 720,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.10.2017, Zl.: 810302803-1343950, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht fest. Er reiste unter Verwendung der Aliasidentität XXXX , geboren am XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger; er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ist er EWR-Bürger oder Schweizer Bürger.
Am 10.03.2016 ehelichte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet die slowakische Staatsangehörige XXXX . Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 24.03.2016 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, gestützt auf die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , ein, welcher wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2017, MA35-9/3120473-01, gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und mit der Feststellung verbunden wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2017, VGW-151/065/12541/2017-6, als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.10.2017, Zl.: 810302803-1343950, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, von 22.08.2005 bis 21.08.2015 gültigen indischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2011 (AS 19 und 23). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, der Zurückweisung dieses Antrages samt der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, und der Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.08.2016, dem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom XXXX 12.2016, einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem im Gerichtsakt einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2017, MA35-9/3120473-01, und der ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden Verhandlungsschrift samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.11.2017, VGW-151/065/12541/2017-6.
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst (AS 378ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 25.07.2019, Ra 2018/22/0270); allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, mwH).
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige unter den dort näher genannten Voraussetzungen zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005; VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vor (mit Zurückweisung des Antrages gemäß § 54 Abs. 1 NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe verbundene Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2017, MA35-9/3120473-01, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2017, VGW-151/065/12541/2017-6; siehe oben). Dem Beschwerdeführer kommt daher entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus diesem Grund die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zu.
Da dem Beschwerdeführer die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zukommt und damit eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Eigenschaft als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger) nicht (mehr) vorliegt sowie somit auch keine Grundlage für die an das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes geknüpfte Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes besteht, ist der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige ersatzlose Behebung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1419688.3.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020