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60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Februar 1994, Zl. 401.493/2-2.2/93, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment 91.
Ende 1991 stand dem Beschwerdeführer noch ein Resturlaub aus dem Kalenderjahr 1990 im Ausmaß von zwei Arbeitstagen, den er bis dahin aus dienstlichen Gründen nicht hatte verbrauchen können, sowie ein Urlaub von 25 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 1991 zu. Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 befand sich der Beschwerdeführer im Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (im folgenden KU/EKUG), ab 1. Jänner bis 30. Juni 1993 im Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (im folgenden KU/BDG). Nach Wiederantritt seines Dienstes verbrauchte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. bis 16. August 1993 drei Arbeitstage Erholungsurlaub.
In der Folge vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die dienstlichen Gründe, die zum Nichtverbrauch der zwei Resturlaubstage seines Urlaubsanspruches aus 1990 geführt hätten, würden auch für den Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 (25 Arbeitstage) gelten; dieser Urlaubsanspruch sei daher auf das Jahr 1993 zu übertragen. Seine Dienststelle vertrat hingegen in einer an das Korpskommando II (Dienstbehörde erster Instanz) mit dem Ersuchen um Klarstellung weitergeleiteten Anfrage die Auffassung, der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers von zwei Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 1990 sei mit 31. Dezember 1992, der Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 1991 gemäß § 69 BDG 1979 mit Ablauf des 28. Februar 1993 verfallen.
Mit Schreiben vom 15. September 1993 beantwortete die Dienstbehörde erster Instanz die an sie herangetragene Frage dahin, daß ihrer Auffassung nach die Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1990 und 1991 bis zum Ablauf des 31. August 1993 zu verbrauchen gewesen seien. Ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchter Resturlaub aus den genannten Kalenderjahren sei als verfallen anzusehen.
Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 1993 den Antrag "hinsichtlich meines Gebührenurlaubsanspruches 1990/91" einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Er begründete dies im wesentlichen mit seiner oben dargestellten Auffassung. Demnach sei aus dienstlichen Gründen die Verbrauchsfrist für den Gebührenurlaubsanspruch 1991 bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden.
In ihrer Stellungnahme vom 23. September 1993 teilte die Dienststelle des Beschwerdeführers der Dienstbehörde erster Instanz unter anderem mit, daß in der Zeit zwischen dem Dienstantritt des Beschwerdeführers ab 1. Juli 1993 bis 31. August 1993 ein Verbrauch des Gebührenurlaubes 1991 aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Auf diesen Umstand sei der Beschwerdeführer bei einem Gespräch im April 1993 hingewiesen worden. Es sei daher praktisch unmöglich gewesen, diesen Urlaubsrest bis 31. August 1993 zu verbrauchen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 stellte das Korpskommando II auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers fest, daß die zwei Tage Erholungsurlaub aus 1990, die bis 31. Dezember 1991 aus dienstlichen Gründen nicht hätten verbraucht werden können, und die 25 Tage Erholungsurlaub aus 1991 mit Wirksamkeit vom 1. September 1993 gemäß § 69 dritter Satz BDG 1979 verfallen seien, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt konsumiert worden seien. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, § 69 dritter Satz BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 651/1989 sei eine spezielle Norm, die unter anderem bei Rückkehr aus einem KU/EKUG für den betroffenen Bediensteten eine günstigere Lage schaffe, weil sie den Verfall des Erholungsurlaubes während eines solchen Karenzurlaubes verhindere. Die "ex lege" Anwendung dieser Bestimmung schließe die Berücksichtigung des ersten und zweiten Satzes des § 69 leg. cit. aus. Der KU/BDG des Beschwerdeführers beeinflusse den sich unter Anwendung des § 69 dritter Satz BDG 1979 ergebenden Verfallstermin nicht. Da aber dem Beschwerdeführer die Konsumation des Erholungsurlaubes nach seinem (im Anschluß an den KU/EKUG in Anspruch genommenen) KU/BDG (1. Jänner bis 30. Juni 1993) praktisch nicht möglich gewesen sei, seien die zwei Monate (nach § 69 dritter Satz BDG 1979) dem 30. Juni 1993 nachzuordnen gewesen. Die Verfallsfrist sei daher bis zum 31. August 1993 hinausgeschoben worden. Der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. August bis 16. August 1993 konsumierte Erholungsurlaub sei daher vom Resturlaub 1990 und 1991 abzubuchen. Dem Argument, dem Beschwerdeführer sei in der Zeit vom Dienstbeginn am 1. Juli 1993 bis zum Verfallstermin am 31. August 1993 aus dienstlichen Gründen eine Konsumation seines Erholungsurlaubsrests nicht möglich gewesen, hielt die Behörde 1. Instanz folgendes entgegen:
1. Der Beschwerdeführer habe vom 12. August bis 16. August 1993 Urlaub konsumiert.
2. Er habe kein weiteres Gesuch um Gewährung eines Erholungsurlaubes eingebracht, das aus dienstlichen Gründen hätte abgelehnt werden müssen. Die dafür notwendige Vorgangsweise sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen (Hinweis auf sein Urlaubsansuchen vom 5. Dezember 1991 betreffend Verbrauch seines Resturlaubes aus 1990).
3. Unabhängig davon sei - wie oben ausgeführt - durch Anwendung des dritten Satzes der erste und zweite Satz des § 69 BDG 1979 nicht mehr anwendbar gewesen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, aus dem Umstand, daß ihm der Verbrauch seines gesamten Resturlaubes aus 1990 bis zum 31. Dezember 1991 aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei der Größenschluß zu ziehen, daß der Konsumierung seines Urlaubes aus 1991 ebenfalls dienstliche Gründe entgegengestanden seien. Damit sei auf die 25 noch nicht verbrauchten Arbeitstage Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 Satz 2 des § 69 BDG 1979 anzuwenden, weshalb dieser Urlaubsrest erst am 31. Dezember 1993 verfalle. Im März 1993 habe er sich bei seinem für Personal- und Dienstrechtsfragen zuständigen Personalreferenten seiner Dienststelle, Hauptmann K., nach seinem Resturlaubsguthaben erkundigt. Hauptmann K. habe ihm mitgeteilt, daß sein Resturlaub bereits mit Ende Februar 1993 verfallen sei. Der Beschwerdeführer hätte annehmen dürfen, daß diese Aussage der Gesetzeslage entspreche; er habe daher keinen aktuellen "Handlungsbedarf" bezüglich der Sicherung seines Resturlaubes gesehen. Erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 27. Oktober 1993 sei ihm die korrekte Auslegung bekannt geworden, daß sein Resterholungsurlaub (aus den Kalenderjahren 1990 und 1991) erst mit 31. August 1993 verfallen sei, sofern er ihn nicht vor diesem Zeitpunkt konsumiert habe. Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Information sei die Konsumierung des (gesamten) Rests des Erholungsurlaubes vor dem Verfallsdatum faktisch unmöglich gewesen. Auf seine insgesamt 27 Erholungsurlaubstage aus den Jahren 1990 und 1991 seien jeweils § 69 Satz 2 und 3 BDG 1979 anzuwenden, weshalb die zwei Tage Erholungsurlaub aus 1990 mit Ablauf des 31. August 1993, die 25 Tage Erholungsurlaub aus 1991 jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 1993 verfallen seien. Im Hinblick auf die Konsumation von drei Urlaubstagen im August 1993 sei der Resturlaub aus 1990 zur Gänze, vom Resturlaub aus 1991 jedoch nur ein Urlaubstag verbraucht worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer habe seine Berufung im wesentlichen damit begründet, auf Grund einer falschen Rechtsauskunft des für ihn zuständigen Personalreferenten seiner Dienststelle habe er nicht rechtzeitig die Konsumierung des offenen Resturlaubes beantragen können. Die Ermittlung des Verfallsdatums für den Resturlaub des Beschwerdeführers aus den Jahren 1990 und 1991 mit Wirksamkeit vom 1. September 1993 entspreche dem Gesetz (wie der Beschwerdeführer auch selbst in seinen Berufungsausführungen festgestellt habe). Beim erstinstanzlichen Bescheid handle es sich um einen Feststellungsbescheid, nicht aber um einen rechtsgestaltenden Bescheid. Daher sei die Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß das Recht auf Konsumation des Resturlaubes ab Zustellung des Feststellungsbescheides entstehe, irrig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur auf Grund einer falschen Rechtsauskunft seines Personalsachbearbeiters keinen rechtzeitigen Antrag auf Gewährung der Konsumation seines Resterholungsurlaubes gestellt, ändere nichts an der tatsächlichen faktischen Möglichkeit der Konsumation. Diese sei ausschließlich dann nicht gegeben, wenn ein formaler Urlaubsantrag nachweislich abgelehnt worden sei. Der Irrtum über den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses - auf Grund wessen Verschulden auch immer - ändere nichts am objektiven Bestehen dieses Rechtsverhältnisses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 69 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, der den Verfall des Erholungsurlaubes regelt, lautet (der letzte Satz wurde durch Art. XV Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 408/1990 eingefügt):
"Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erholungsurlaub nach den §§ 64 ff BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere des § 69 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, gerade die von der belangten Behörde selbst in den Vordergrund gestellte faktische Möglichkeit der Konsumation des Resturlaubes sei wegen der Auffassung von Hauptmann K., dem in seiner Dienststelle die Beurteilung der Resturlaubsfrage oblegen sei, nicht gegeben gewesen. Hauptmann K. habe dem Beschwerdeführer nämlich im März 1993 erklärt, sein gesamter Resturlaubsanspruch (für 1990 und 1991) sei bereits Ende Februar 1993 verfallen; deshalb habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach Wiederantritt seines Dienstes (am 1. Juli 1993) nicht bzw. bis einschließlich August 1993 nur um zwei (richtig wohl: drei) Tage Urlaub angesucht, die ihm auch bewilligt worden seien. Der für die Urlaubsanordnung zuständige Regimentskommandant verlasse sich in dieser Frage auf seine Dienstrechts-Referenten und hätte daher einen Resturlaubsverbrauch nicht gestattet. Dies wäre als Beweisergebnis hervorgekommen, wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen zu dieser vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Tatsache angestellt hätte. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, daß die Wirksamkeit des Aufschubgrundes der dienstlichen Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches ein (abgewiesenes) Urlaubsansuchen des Beamten voraussetze; dies gelte umsoweniger für den Fall, daß ein solches Ansuchen - wie im Beschwerdefall - als von vornherein aussichtslos erscheine.
Unabhängig von der Rolle von Hauptmann K. hätte zumindest der Resturlaub für das Kalenderjahr 1991 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1993 verfallen können. Entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz stünden die beiden Aufschubtatbestände des § 69 BDG 1979 (dienstliche Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches nach Satz 2; Karenzurlaub nach MSchG bzw. EKUG nach Satz 3 dieser Bestimmung) nicht in einem Ausschlußverhältnis zueinander; es müsse vielmehr von einer kumulativen bzw. ergänzenden Wirkung dieser beiden Bestimmungen ausgegangen werden. Während eines KU/EKUG bzw. MSchG sei offenkundig der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich. Beginne dieser Karenzurlaub nicht gerade ausnahmsweise wie im Beschwerdefall mit einem Kalenderjahr und dauere ein Jahr lang, werde es im Regelfall bei seinem Ende bis zum Jahreswechsel noch mehr als zwei Monate dauern. Nach Auffassung der belangten Behörde würde ein Resturlaubsanspruch auch dann verfallen, wenn dessen Verbrauch aus dienstlichen Gründen in diesen zwei Monaten (um den der Verfallstermin in Anwendung des § 69 Satz 3 BDG 1979 im Beispiel hinausgeschoben werde) unmöglich sei. Ein Resturlaub aus 1991 würde nach Auffassung der belangten Behörde bei einem KU/EKUG vom Februar 1992 bis Jänner 1993 Ende März 1993 verfallen, auch wenn sein Verbrauch weder im Jahr 1992 (aus dienstlichen Gründen) noch von Februar bis Dezember 1992 und Jänner 1993 (infolge Karenzurlaub) noch im Februar und März 1993 (aus dienstlichen Gründen) möglich gewesen wäre. Hätte der Beamte hingegen während des gesamten Jahres 1992 Dienst verrichtet, ohne daß er den Resturlaub hätte verbrauchen können, bringe eine weitere dienstliche Urlaubsverhinderung bis einschließlich März 1993 keinen Nachteil; der Urlaubsverbrauch wäre unter dieser Voraussetzung noch bis Ende 1993 möglich. Dieses Auslegungsergebnis der belangten Behörde entspreche weder dem Wortlaut noch dem eindeutig erschließbaren Sinn des Gesetzes. Darin läge eine wesentliche Benachteiligung in bezug auf den Karenzurlaub nach dem MSchG bzw. EKUG, während der Gesetzgeber zweifellos einen zusätzlichen Vorteil für die betreffenden Beamten hätte schaffen wollen. Zutreffend sei daher nur die Auslegung, daß die Verlängerungswirkung des KU/EKUG bzw. MSchG die Verlängerungswirkung der dienstlichen Verbrauchsunmöglichkeit hinzuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Dauer seines KU/EKUG sei der Verfallstermin um zwei Monate hinausgeschoben worden. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub 1990 im Jahr 1991 aus dienstlichen Gründen nicht mehr habe verbrauchen können, folge, daß auch der Verbrauch seines Erholungsurlaubsanspruches für das Kalenderjahr 1991 selbst in diesem Kalenderjahr nicht mehr möglich gewesen sei. Damit bleibe für den Verbrauch des Urlaubsanspruches für das Kalenderjahr 1991 unter Berücksichtigung des ganzjährigen Karenzurlaubes im Jahr 1992 von vornherein nur mehr das Jahr 1993. Innerhalb dieses Jahres könne die Sonderbestimmung nach § 69 Satz 3 BDG 1979 keine Einschränkung bewirken; sie könnte höchstens als zusätzliche Begünstigung dahingehend verstanden werden, daß die aus ihr resultierende Verlängerung um zwei Monate an das Jahr 1993 anzufügen wäre.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Vorab ist klarzustellen, daß Absprüche über (strittige) Urlaubsansprüche aus verschiedenen Kalenderjahren trennbar sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß seiner Ansicht nach sein Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 zu einem späteren Zeitpunkt als im angefochtenen Bescheid, nämlich entweder am 31. Dezember 1993 oder am 28. Februar 1994, verfallen sei. Der Anfechtungsantrag, in dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides seinem ganzen Inhalt nach begehrt, ist daher in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Bekämpft wird daher der angefochtene Bescheid nur insoweit, als er über den Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 abspricht. Ein Rechtsnachteil entsteht dem Beschwerdeführer dadurch nicht. Auf dem Boden des in bezug auf seinen Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1990 als nichtangefochten anzusehenden Bescheides hat er nämlich seinen Resturlaub aus diesem Jahr (im Ausmaß von zwei Urlaubstagen) bis zu dem von der belangten Behörde angenommenen Verfallstermin (31. August 1993) unbestritten verbraucht.
Was den Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers aus dem Kalenderjahr 1991 betrifft, ist entgegen seiner Auffassung § 69 Satz 2 BDG 1979 darauf nicht anzuwenden, sodaß dessen Verfall nicht erst mit Ablauf des 31. Dezember 1993 oder später eingetreten ist:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich für seine gegenteilige Auffassung zu seinem Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 1991 nichts aus dem Umstand gewinnen, daß er seinen Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1990 nicht bis zum Ablauf des für diesen geltenden "Regelverbrauchszeitraumes" (nach § 69 Satz 1 BDG 1979), das heißt bis zum 31. Dezember 1991, aus dienstlichen Gründen verbrauchen konnte. Dies schon deshalb, weil der "Regelverbrauchszeitraum" für seinen Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 erst am 31. Dezember 1992 endete und daher zu prüfen war, ob dienstliche Gründe dessen Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt entgegenstanden.
Was den Zeitraum im Jahr 1992 betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß während eines nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG aufrechten Karenzurlaubes (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall relevant; Analoges gilt für den Karenzurlaub nach §§ 15 bis 15b und 15d MSchG) kein Erholungsurlaub verbraucht werden kann. Für Zeiträume, für die auf Grund eines derartigen aufrechten Karenzurlaubes oder eines sonstigen Urlaubs (ausgenommen Erholungsurlaub) keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, ist nämlich dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Erholungsurlaub begrifflich ausgeschlossen (vgl. dazu die zur Wiener Dienstordnung 1966 in diesem Sinn getroffene allgemeine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1979, 2191/78 =
Slg. N.F. Nr. 9739/A). Dies gilt nach der Rechtsprechung allerdings nicht im Fall der Suspendierung (vgl. dazu Erkenntnis vom 20. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7688/A).
Die Inanspruchnahme eines KU/EKUG schiebt den Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub unter der Voraussetzung hinaus, daß dieser KU länger als zehn Monate dauert; die Verlängerung des Verbrauchszeitraumes für den Erholungsurlaub umfaßt den zehn Monate übersteigenden Zeitraum des KU/EKUG (§ 69 Satz 3 BDG 1979). Der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1410 Blg.Sten.Prot. NR XVII. GP, zum Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, führt zu § 4 Abs. 5 Satz 2 des Urlaubsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, der mit dem durch Art. XV leg. cit. eingefügten Satz 3 des § 69 BDG 1979 wörtlich übereinstimmt, folgendes aus:
"Gemäß dem Urlaubsgesetz verjährt der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Dienstjahres, in dem er entstanden ist. Damit bei Inanspruchnahme eines zweijährigen Karenzurlaubes keine Verjährung eintritt, wurde die Verjährungsfrist um jenen Zeitraum verlängert, der den Karenzurlaub im ersten Lebensjahr übersteigt."
Nach Cerny, Urlaubsrecht6, FN 29 zu § 4 des Urlaubsgesetzes, 122, soll damit offenbar vermieden werden, daß wegen Unterbleibens der Geltendmachung des Urlaubsanspruches während eines erweiterten Karenzurlaubes soziale Härten entstehen (ebenso Kuderna, Urlaubsrecht2, Rz 37 zu § 4, 116). Diese Überlegungen gelten im Hinblick auf die wörtliche Übereinstimmung auch für die gleichzeitig geschaffene Regelung des Satzes 3 in § 69 BDG 1979.
Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Entstehungsgeschichte ist abzuleiten, daß es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, daß die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt. Hiefür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung wie sie z.B. in § 69 Satz 3 BDG 1979 getroffen wurde.
Die Inanspruchnahme des KU/EKUG durch den Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1992 stellt auch keinen dienstlichen Grund im Sinne des § 69 Satz 2 BDG 1979 dar, der den Verfallszeitraum für einen Anspruch auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 1991 um ein weiteres Jahr (d.h. bis zum 31. Dezember 1993) hinausgeschoben hätte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich dem Gesetz auch nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, daß bei einer für den Beamten auf einem anderen Rechtsgrund als Erholungsurlaub beruhenden Dienstbefreiung fiktiv geprüft werden müßte, ob dem für diesen Zeitraum ausgeschlossenen Verbrauch des Erholungsurlaubes dienstliche Gründe im Sinne des § 69 Satz 2 BDG 1979 entgegengestanden wären.
Dies führt im Beschwerdefall dazu, daß der dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1992 gewährte KU/EKUG den Verfall seines Urlaubsanspruches aus dem Kalenderjahr 1991 nur gemäß § 69 Satz 3 BDG 1979 bis zum 28. Februar 1993 hinausgeschoben hat.
Der dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1993 gewährte KU/BDG konnte nach den obigen Ausführungen trotz des damit verbundenen Ausschlusses, den Erholungsurlaub während dieser Zeit (bei aufrechtem Karenzurlaub) zu verbrauchen, mangels einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung den Verfallszeitpunkt für seinen Erholungsurlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1991 nicht weiter hinausschieben. Die Unanwendbarkeit des § 69 Satz 2 BDG 1979 ergibt sich auch in diesem Fall aus den oben zum KU/EKUG angeführten Gründen (keine dienstlichen Gründe für die Gewährung dieses Karenzurlaubes).
Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, daß die belangte Behörde den Verfall seines Urlaubsanspruches für das Kalenderjahr 1991 mit 31. August 1993 angenommen hat, obwohl dieser bereits - wie der Dienstrechtsreferent des Regimentskommandanten Hauptmann K. dem Beschwerdeführer zutreffend mitgeteilt hatte - mit Ablauf des 28. Februar 1993 erloschen ist, nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120084.X00Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014