TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/17 W280 2229894-1

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W280 1403598-3/10E

W280 2229894-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX .10.1994, und 2.) mj. XXXX , geb. am XXXX .01.2016, alle StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag vom XXXX .01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

II. Der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Entscheidungspflicht gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2229894.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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