Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2234594-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 02.08.2020 samt Beschwerdeergänzung vom 04.08.2020 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 18.06.2020, betreffend den Ersatz von Rezeptgebühren für Medikamente und Honorarkosten laut Antrag vom 15.11.2019 nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 und 5 des Impfschadengesetzes (ISchG) in der Höhe von € 1.415.72,72, beschlossen:
A)
Die Beschwerde samt Beschwerdeergänzung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ersatz von Rezeptgebühren, Medikamenten- und Fahrtkosten aufgrund eines anerkannten Impfschadens nach dem Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer schloss diesem mit Emailnachricht eingebrachten Antrag eine Auflistung samt Kopien der Bezug habenden Belege an.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde dem am 15.11.2019 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Rezeptgebühren für Medikamente und Honorarnoten inklusive Fahrtkosten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 und 5 des Impfschadensgesetzes (ISchG) in der geltenden Fassung insoweit Folge, als die Kosten in der Höhe von € 1.415,72 ersetzt werden.
Eine Abweisung der weiter geltend gemachten Kosten im Spruch des Bescheides erfolgte nicht, die belangte Behörde wies jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass laut einer ärztlichen Stellungnahme die beiden dermatologischen Ordinationen bei einem namentlich genannten Facharzt für Dermatologie nicht mit dem Impfschaden zusammenhängen würden, so dass für diese Behandlungen die Kosten nicht ersetzt werden können würden.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Emailnachricht vom 02.08.2020 eine Beschwerde, worin er eine Fristerstreckung für eine „Beweiserbringung“ beantragte. Er übermittle im Anhang ein Schreiben eines namentlich genannten Dermatologen, welcher bestätigen würde, dass die dermatologische Behandlung im Zusammenhang mit dem Impfschaden stehen würde. Weiters legte der Beschwerdeführer im Anhang Internetauszüge im Zusammenhang mit Aktinische Keratose und multiple Nävi mit den angeführten Medikamenten vor.
4. Mit Eingabe vom 04.08.2020 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde bzw. ergänzte seine bereits am 02.08.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Als Grund gab er an, dass die dermatologischen Behandlungen bzw. Hautveränderungen sehr wohl mit der Transplantation bzw. mit der Einnahme der Immunsuppression zusammenhängen würden. Der Beschwerdeführer legte im Anhang ein Schreiben eines namentlich genannten Dermatologen und weitere Internetauszüge vor. Zudem seien die Rechnungen für die vierteljährlich anstehenden dermatologischen Verlaufskontrollen bisher anstandslos von der belangten Behörde übernommen worden.
5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerden samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2020, wo dieser am 31.08.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatz von Rezeptgebühren, Medikamenten- und Fahrtkosten aufgrund eines anerkannten Impfschadens nach dem Impfschadengesetz.
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 18.06.2020 lautet wie folgt:
„Ihrem am 15.11.2019 eingebrachter Antrag auf Ersatz von Rezeptgebühren für Medikamente und Honorarnoten inklusive Fahrtkosten wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 und 5 des Impfschadengesetzes (ISchG), in der geltenden Fassung insoweit Folge gegeben, als Kosten in der Höhe von € 1.415,72 ersetzt werden“.
Die belangte Behörde hat spruchgemäß nicht über die Abweisung der weiter geltend gemachten medizinischen Honorarnoten samt Fahrkosten laut dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2019 abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, zur Bescheiderlassung und den Spruch des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
In der Beschwerde vom 02.08.2020 samt Beschwerdeergänzung vom 04.08.2020 lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er sich dagegen ausspricht, dass die belangte Behörde die Kosten für die beiden dermatologischen Honorarnoten samt Fahrkosten nicht anerkannte und hierfür keinen Kostenersatz aussprach.
Der Wortlaut des Vorbringens ist in den beiden als „Beschwerde“ bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
Die beiden Honorarnoten sind jedoch nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides, diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Rezeptgebühren für Medikamente und Honorarnoten inklusive Fahrtkosten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 und 5 des Impfschadengesetzes (ISchG), in der geltenden Fassung insoweit Folge, als Kosten in der Höhe von € 1.415,72 ersetzt werden.
Eine Abweisung des darüberhinausgehenden Begehrens des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht vor, weswegen davon auszugehen ist, dass der diesbezügliche Antrag noch offen ist, weil die belangte Behörde darüber nicht abgesprochen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erläuterte, weswegen die beiden dermatologischen Ordinationen nicht ersetzt werden.
Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Ausspruch in der Begründung die Rechte der Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Beschwerde an den VwGH begründen (Hinweis E 1.3.1950, 2477/49 VwSlG 1281/A). Diese Judikatur ist auf Zulässigkeit von Beschwerden an Verwaltungsgerichte übertragbar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäß bei der Überprüfung und bei der Entscheidung über eine Beschwerde an den Spruch des angefochtenen Bescheides und an das Beschwerdevorbringen gebunden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird dem Antrag des Beschwerdeführers (zumindest teilweise) stattgegeben. Mangels eines abweisenden Spruchteils ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten beschwert.
Jene Gründe, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ausführte, beziehen sich nicht auf die Stattgabe seines Antrages, sondern ausschließlich auf die beiden dermatologischen Honorarnoten, welche die belangte Behörde zwar in der Begründung, nicht jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides anführte.
Daher ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.08.2020 samt Beschwerdeergänzung vom 04.08.2020 als unzulässig zurückzuweisen.
Es steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz für Honorarnoten samt Fahrkosten laut dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2019, über welche mit dem angefochtenen Bescheid noch nicht spruchgemäß entschieden wurde, mit einem eigenen Bescheid zu entscheiden haben wird. Es steht dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass diesem offenen Antrag nicht vollinhaltlich im Spruch des zu erlassenden Bescheides entsprochen werden sollte, frei, dagegen eine Beschwerde erheben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2234594.1.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020