TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W231 2198718-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W231 2198782-1/12E

W231 2198784-1/12E

W231 2198779-1/10E

W231 2198718-1/10E

W231 2198778-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und (5) mj. XXXX , geb. XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahlen (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden von XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden behoben.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W231.2198718.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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