Entscheidungsdatum
18.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2204728-1/15E
W108 2204730-1/13E
W108 2204729-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Iran, 3. vertreten durch: 1. und 2, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, 1. Zl. 1133195709-161585414, 2. Zl. 1133194701-29057416, 3. Zl. 1134742800-29057419, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde am 16.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2204730.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020