TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W171 2221022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2221022-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Bosnien und Herzogowina, vertreten durch RA Mag. Julian A. Motamedi in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) stellte in Österreich – jeweils vertreten durch seine Mutter – bereits in den Jahren 2000 sowie 2002 Anträge auf internationalen Schutz. Über den ersten Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 18.05.2001 rechtskräftig negativ abgesprochen. Der zweite Antrag aus dem Jahr 2002 wurde am 13.03.2003 von der Mutter des BF zurückgezogen, da diese einen österreichischen Staatsbürger geehelicht hatte. Danach wurde dem BF eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche einmalig verlängert wurde. In weiterer Folge verzog die Mutter des BF mit ihrem neuen Ehepartner und dem jüngeren Bruder des BF in die Schweiz.

1.2. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 11.08.2005 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen an eine Sicherheitsdirektion und den Verfassungsgerichtshof beschrittene Rechtsgang blieb ebenso ohne Erfolg wie der vom BF im Jahr 2007 gestellte Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes.

1.3. Am 18.04.2008 ehelichte der BF in Deutschland eine österreichische Staatsbürgerin und nahm den im Spruch angeführten Familiennamen an. Der Ehe entstammt ein im Jahr 2007 geborenes Kind. Am 11.08.2015 wurde diese Ehe am Bezirksgericht XXXX geschieden. Der Kindesmutter kommt das alleinige Sorgerecht für den minderjährigen Sohn zu.

1.4. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 11.08.2010 kehrte der BF in das österreichische Bundesgebiet zurück. Bis 2010 verfügte der BF in Deutschland und bis 2012 in der Slowakei über ein Aufenthaltsrecht, wofür ihm jeweils eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Der slowakische Titel lief am 17.06.2012 ab. Nach diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel inne.

1.5. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft wurde am 26.06.2012 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches von einem UVS in weiterer Folge auf 5 Jahre reduziert und schließlich aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den VwGH behoben wurde.

1.6. Am 03.04.2019 sowie 06.05.2019 wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) jeweils RSa Briefe betreffend der Gewährung von Parteiengehör aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots gegen den BF an dessen Rechtsvertreter gesendet. Diese wurden in der Kanzlei des Rechtsanwaltes jeweils entgegengenommen, es erfolgte jedoch keine Kontaktaufnahme mit dem BFA. Am 01.07.2019 hielt das BFA Rücksprache mit der glaublichen Rechtsvertretung, welche mitteilte, dass keine Vertretungsvollmacht mehr bestehe.

1.7. Der BF reiste nach Tschechien aus, wo er am 01.07.2019 im Rahmen einer polizeilichen Streife aufgegriffen und sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Er wurde festgenommen und ein Rückübernahmeersuchen an Österreich gerichtet. Am 03.07.2019 erfolgte die Rücküberstellung des BF nach Österreich und gegen ihn erging ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG.

1.8. Am selben Tag wurde der BF von einem Organ des BFA zum Zwecke der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen. Der BF gab an, dass er gesund sei und auch keine Medikamente zu sich nehme. Er sei lediglich nach Tschechien gefahren um Zigaretten zu kaufen. Begleitet habe ihn seine Lebensgefährtin, mit der er seit vier Jahren zusammenwohne. Er warte seit Jahren auf einen Aufenthaltstitel, da der VwGH sein Aufenthaltsverbot 2015 behoben habe. Er sei das letzte Mal am 09.01.2019 in den Schengenraum eingereist und habe sich damals lediglich einen Tag außerhalb des Schengener Raumes befunden. Er befinde sich seit 20 Jahren in Österreich, sei behördlich gemeldet, und habe noch nie in Bosnien gelebt. Er sei im Inland einer legalen Tätigkeit als Obstverkäufer nachgegangen. In Bosnien könne er keine Arbeit finden. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Mutter und seinem Bruder. In Österreich seien sein Sohn, seine Großmutter, Tante, Lebensgefährtin sowie sein Onkel legal aufhältig. Er pflege soziale Kontakte im Inland und sei Mitglied bei XXXX . In seinem Herkunftsland habe er keinerlei Verwandtschaft. Er habe die geteilte Obsorge für seinen Sohn, der sich häufig bei ihm aufhalte. Der BF sei im Besitz von ca. € 170,-- und stimme einer Abschiebung nach Bosnien nicht zu, habe aber nicht vor sich einer solchen zu widersetzen.

1.9. Mit Bescheid vom 04.07.2019 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft.

1.10. Mit weiterem Bescheid vom 04.07.2019 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Im Wesentlichen führte die Behörde aus, der BF halte sich illegal im Inland auf und sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es bestehe Fluchtgefahr, da der BF nicht gewillt sei das Bundesgebiet zu verlassen. Seine amtliche Meldehistorie sei lückenhaft, er weise mehrere Vorstrafen auf und werde aktuell wiederum unter dem Hinweis auf Fluchtgefahr polizeilich gesucht. Der BF sei mittellos, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine Obsorge für sein Kind. Insgesamt sei der BF als nicht vertrauenswürdig einzustufen, von einer Kooperationsbereitschaft sei daher nicht auszugehen. Die Anwendung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht.

1.11. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 08.07.2019 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.07.2019 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über ausgeprägte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, da sich hier sein Sohn sowie seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, aufhielten. Bei Letzterer sei er auch gemeldet gewesen. Seine Lebensgefährtin unterstütze ihn finanziell, sodass sein Unterhalt gesichert sei. Die eigentliche Muttersprache des BF sei deutsch, er spreche kein Bosnisch. Im Verfahren sei er seiner Mitwirkungsverpflichtung stets nachgekommen. Eine Einzelfallprüfung sei nicht erfolgt und die Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Fluchtgefahr bestehen solle. Der BF würde sich an behördliche Anordnungen halten, Ladungen seien jederzeit an seine Rechtsvertretung zustellbar. Gelindere Mittel seien zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Angaben im angefochtenen Bescheid seien teilweise faktisch unrichtig. Überdies habe der BF aufgrund seiner Ehe einen Daueraufenthaltstitel erworben und halte sich nicht illegal im Bundesgebiet auf. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung.

1.12. Das BFA erstattete am 09.07.2019 eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.13. Der BF befand sich von 03.07.2019 bis 04.07.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft und sodann bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 11.07.2019 in Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger Bosniens und Herzogowina, er ist nicht österreichischer Staatsbürger und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Den im Spruch angeführten Familiennamen trägt der BF erst seit seiner Eheschließung im Jahr 2008. Die Ehe wurde im Jahr 2015 geschieden. Das alleinige Sorgerecht für den Sohn des BF und dessen Ex-Frau kommt der Kindesmutter zu.

1.2. Der BF besaß seit dem Jahr 2012 keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel für den Schengenraum.

1.3. Der BF war gesund.

1.4. Der BF wurde in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt und befand sich zu nachstehenden Zeiträumen in Strafhaft:

1.       02.07.2004 – 25.03.2005 

2.       21.09.2010 – 19.07.2011 

3.       19.07.2011 – 13.09.2011 

4.       13.09.2011 – 21.03.2013 

5.       25.04.2016 – 05.08.2016

Am 26.07.2019 erhob eine StA zudem Anklage gegen den BF wegen des Verdachts des Betruges gemäß § 146 StGB.

1.5. Der BF befand sich von 04.07.2019 bis 11.07.2019 in Schubhaft und wurde am letztgenannten Tag auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit 04.07.2019 lagen eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF vor. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft.

2.2. Der BF war im Besitz eines bis 08.09.2024 gültigen bosnischen Reisepasses.

2.3. Der BF war haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr)/zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den BF lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der BF war nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren. Er war im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig.

3.3. Der Beschwerdeführer wollte nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.

3.4. Der BF war während seiner Zeit in Österreich immer wieder ohne aufrechte Wohnsitzmeldung. Zuletzt war er vom 07.03.2019 bis 13.05.2019 im österreichischen Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.

3.5. Der BF wurde Anfang Juli 2019 von tschechischen Behörden dabei betreten, wie er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausreisen wollte.

3.6. Nach dem BF wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Stand: 03.07.2019) polizeilich gefahndet. Auf der Auskunft zur Personenfahndung ist in der Rubrik Hinweise „Fluchtgefahr“ vermerkt.

3.7. Der BF weist aufgrund der Begehung verschiedener Vermögens- sowie Körperverletzungsdelikte sieben rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf. Die ersten drei beziehen sich auf einen Zeitraum in welchem der BF noch den Namen vor seiner Eheschließung trug. Die Verurteilungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

1.       Verurteilung eines Landesgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 06.06.2003, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 127, 130 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe,

2.       Verurteilung eines Bezirksgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 16.03.2004, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen,

3.       Verurteilung eines Landesgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 03.03.2005 wegen Körperverletzung, gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 83 Abs. 1, 127, 128, 129, 130 4.Fall StGB, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,

4.       Verurteilung eines Landesgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 06.05.2011, wegen Raubes und teils versuchten schweren Diebstahls gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5.       Verurteilung eines Landesgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 19.09.2013 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

6.       Verurteilung eines Landesgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 14.07.2016 wegen teils versuchten schweren Betruges und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall teils (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

7.       Verurteilung eines Bezirksgerichts, in Rechtskraft erwachsen am 07.03.2017 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, § 125 StGB und § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB.

3.8. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF hatte das BFA die geplante Abschiebung des BF für den 11.07.2019 auf dem Luftweg bereits organisiert.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF führte – beginnend seit Mitte 2015 – mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung und lebte mit dieser vom 14.03.2016 bis zumindest 03.07.2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ging der BF zu einer Zeit ein, als ihm bewusst war, dass er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.

4.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – abgesehen von seiner Lebensgefährtin – enge familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet unterhielt. Der Kontakt zu seinem Sohn beschränkte sich auf fallweise Telefonate. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Kindesmutter.

4.3. Der BF war vom 15.06.2015 bis 26.06.2015 und vom 13.07.2015 bis 15.07.2015 in Arbeiterdienstverhältnissen beschäftigt. Darüber hinausgehende Erwerbstätigkeiten fanden sich nicht.

4.4. Der BF spricht Deutsch. Dahingehende Kenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten nicht festgestellt werden.

4.5. Der BF war einkommens- und vermögenslos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF diesbezüglich von seiner Mutter und seinem Bruder unterstützt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):

2.1.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner spiegelt sich dessen Bestand im ZMR-Auszug des BF wieder. Der Zeitpunkt der Eheschließung und jener der Scheidung ergeben sich aus dem Vorakt des BVwG zum Erkenntnis vom 22.04.2020.

2.1.2. Die Feststellung in 2.2. ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BVwG zum genannten Erkenntnis. Aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich, dass der BF seit seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2010 keinen Aufenthaltstitel mehr besaß. Die davorliegenden Niederlassungsbewilligungen sind im Bescheid wiedergegeben und deren Bestand wurde im Rechtsmittel auch nicht bestritten.

2.1.3. Im gesamten Verfahren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF hervorgekommen. Solche wurden auch nicht behauptet und gehen insbesondere aus der Anhaltedatei nicht hervor.

2.1.4. Die Aufenthalte in Justizanstalten zum Zwecke der Haft sind aus dem ZMR-Auszug des BF ersichtlich. Die Anklageerhebung der StA ist dem Akteninhalt sowie dem bereits erwähnten Vorakt des BVwG zum Erkenntnis vom 22.04.2020 zu entnehmen.

2.1.5. Die Schubhaftdauer ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina entspricht dem im Akt einliegenden Abschiebebericht vom 11.07.2019.

2.2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

2.2.1. Der entsprechende Bescheid des BFA vom 04.07.2019 liegt dem erkennenden Gericht vor. In diesem wird in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ausgeschlossen, sodass diese mit dem Tag der Erlassung des Bescheides durchsetzbar wurde.

2.2.2. Eine Kopie des betreffenden Reisepasses ist im Akt einliegend, zudem geht dessen Bestand aus dem Zentralen Fremdenregisterauszug hervor.

2.2.3. Es sind keinerlei Zweifel an der Haftfähigkeit des BF hervorgekommen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr)/zur Verhältnismäßigkeit (3.1.-3.8.):

2.3.1. Zu 3.1. kann auf die Ausführungen in 2.2.1. der Beweiswürdigung verwiesen werden.

2.3.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem Verhalten den Behörden gegenüber. In seiner im Verfahrensgang geschilderten Einvernahme machte der BF vermehrt unwahre Angaben, so etwa in Bezug auf das Verhältnis zu seinem Sohn und seine Vorstrafen. Aus den unwilligen Antworten des BF geht klar hervor, dass er an einer Kooperation mit den Behörden oder einem regelkonformen Verhalten kein Interesse hatte. Ein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass rein aufgrund seines Vorverhaltens keine Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit des BF gezogen werden können, geht ins Leere. Das Verhalten des BF war zudem ein aktuelles. Daran änderte auch die Lebensgemeinschaft des BF nichts. Im Gegenteil – so lag zuletzt der dringende Verdacht vor, der BF habe mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam strafbare Handlungen gesetzt (Siehe Anlassbericht der LPD im Akt). Insgesamt war somit festzustellen, dass der BF nicht vertrauenswürdig war. Dass er von seinem fremdenrechtlichen Status und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nichts gewusst haben will, liegt nicht im Rahmen allgemeiner Erfahrungswerte. Dem BF musste nach seiner Vorgeschichte bewusst sein, dass aufgrund seines jahrelangen titellosen Aufenthaltes und der in diesem Zeitraum wiederholten Straffälligkeit wiederum aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf ihn zukommen würden. Diesbezüglich gegenteilige Angaben können daher nur als reine Schutzbehauptungen gewertet werden.

2.3.3. Dass der BF nicht bereit war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren mitzuwirken geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht freiwillig nach Bosnien zurückkehren zu wollen und falsche Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht.

2.3.4. Die nicht vorhandene Meldung für den genannten Zeitraum geht aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug hervor.

2.3.5.Die Feststellungen in 3.5. bis 3.7. stehen aufgrund der im Akt einliegenden diesbezüglichen Urkunden außer Zweifel. So liegen sowohl der entsprechende Bericht der tschechischen Behörden als auch das Übernahmeersuchen, der Fahndungsbericht und der Strafregisterauszug vor. Die zusätzlichen Vorstrafen des BF, welche er noch unter seinem Geburtsnamen beging, ergeben sich wiederum aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2020.

2.3.6. Die bereits organisierte Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt (Abschiebeauftrag, Information über die bevorstehende Abschiebung vom 04.07.2019).

2.4. Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.5.):

2.4.1. Die Beziehung des BF und deren Dauer sowie die gemeinsame Haushaltsführung sind den eigenen Ausführungen des BF in dessen Einvernahme zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des ZMR sowie dem Anlassbericht einer PI vom 13.09.2019. Im Jahr 2015 musste sich der BF seines unberechtigten Aufenthalts jedenfalls bereits bewusst sein, zumal er seit 2012 keinen Aufenthaltstitel mehr innehatte.

2.4.2. Wenn es in der Beschwerde heißt, der BF sei bestmöglich integriert, so wird diese Behauptung leer im Raum stehen gelassen. Der Umstand allein, dass der BF nahezu perfekt Deutsch spricht, ist – selbst wenn dies den Tatsachen entspräche – kein hinreichendes Moment für eine gute Integration. Das gilt ebenso für seine – ebenso wenig belegte – Mitgliedschaft bei XXXX .

Die Exfrau und zugleich Kindesmutter des gemeinsamen Sohnes teilte im Zuge eines mit dem Bundesamt am 29.04.2019 geführten Telefonates mit, der BF halte mit seinem Sohn nur telefonischen, nicht jedoch persönlichen Kontakt. Sie habe für diesen das alleinige Sorgerecht. Der BF konnte den Gegenbeweis dazu nicht antreten und weder dartun, dass sein Sohn demnächst in seine Pflege und Obsorge übergeben werde, noch, dass der Kontakt zu ihm intensiv sei. Seit 29.08.2015 ist der Sohn des BF laut dessen ZMR-Auszug nicht mehr mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt gemeldet.

Der BF hat zwar davon gesprochen, dass er in Österreich soziale Kontakte pflege, sich Onkel, Tante und Großmutter im Bundesgebiet aufhielten, nähere Anhaltspunkte für eine enge Bindung zu diesen Personen und deren Namen oder Wohnort lieferte der BF aber nicht.

2.4.3. Die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges zu entnehmen.

2.4.4. Die Einvernahme des BF wurde zwar in Deutsch geführt und kann aufgrund seines Heranwachsens in Deutschland von gewissen dahingehenden Kenntnissen ausgegangen werden. Ein diesbezügliches Niveau konnte jedoch in Ermangelung der Vorlage dahingehender Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Sprachzertifikats, nicht festgestellt werden.

2.4.5. Dass der BF einkommens- und vermögenslos ist, ist seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er lediglich über € 170,-- verfügte, zu entnehmen. Dass seine Mutter und sein Bruder ihn finanziell unterstützen würden, konnte er nicht belegen.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass sich die im Bescheid wiedergegebenen Angaben hinsichtlich der Scheidung des BF sowie seiner Niederlassungsbewilligungen widersprächen. Dabei fehlt jegliches Vorbringen dazu, inwiefern dies für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung gewesen sein sollte. Diese Ungenauigkeiten waren in einer Gesamtschau des Bescheidinhaltes evident nicht für dessen Ergebnis – namentlich die Verhängung der Schubhaft nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen – relevant. Die richtigen Angaben sind jeweils im Bescheid enthalten. Die Niederlassungsbewilligungen des BF lagen zum entsprechenden Zeitpunkt bereits viele Jahre zurück und der BF war spätestens seit 2012 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein derartiger Widerspruch im Bescheid ist daher unerheblich. Ebenso wenig konnte das Datum der Scheidung die Entscheidung der Behörde beeinflussen. Anders als im Bescheid moniert, kam dem BF aufgrund seiner Ehe auch kein Daueraufenthaltstitel zu. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere. Eine für die Entscheidung relevante Aktenwidrigkeit konnte nicht festgestellt werden.

3.1.4. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht das Vorliegen von Sicherungsbedarf im relevanten Zeitraum für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig war und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Wie festgestellt war der BF insbesondere aufgrund seiner gravierenden Missachtung nationaler Rechtsvorschriften und der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Umgang mit den Behörden als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Es bestand die reale Gefahr der zumindest versuchten Erschwerung von Abschiebungsmaßnahmen durch den BF. Dies insbesondere da er evident nicht zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat gewillt war.

Zu seiner in der Beschwerdeschrift monierten Erreichbarkeit über seinen Rechtsvertreter ist zu sagen, dass der BF in der Zeit in der er sich nicht in Justizanstalten befand, immer wieder ohne amtliche Meldung war. Dies traf insbesondere zuletzt auf den explizit festgestellten Zeitraum zu. Entgegen dem Vorbringen genügt es auch nicht, dass der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung erreichbar gewesen wäre – was im Übrigen in der Vergangenheit bereits nicht der Fall war, da der BF sowie seine vormalige Rechtsvertretung es verabsäumten den Behörden das Ende des Vertretungsverhältnisses bekanntzugeben.

In jedem Fall hätte der BF für die Behörde auch persönlich greifbar sein müssen, wovon in Anbetracht der Beweislage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen war.

Es ist dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass allein durch seine familiäre oder soziale Vernetzung im Inland, und dabei insbesondere aufgrund seiner Lebensgemeinschaft, keine Gefahr des Untertauchens gegeben gewesen wäre. Zuletzt war er in einem Zeitraum von mehreren Monaten ohne amtliche Meldung, als er bereits die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin führte. Auch verließ er bedenkenlos mit eben jener Lebensgefährtin das Land in Richtung Tschechien, wo er aufgrund einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen und rücküberstellt wurde. Weiterführende enge Beziehungen in Inland kamen nicht hervor. Jene zu seinem Sohn manifestierten sich, wie festgestellt, lediglich in fallweisen Telefonaten. Andere Angaben des BF mussten als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Ein solcher, loser Kontakt war jedoch jedenfalls nicht geeignet, ein bestehendes soziales Netz anzunehmen, das geeignet wäre, den BF an einer Flucht zu hindern.

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF was das Verfahren anbelangt, die Nichterreichbarkeit selbst über seinen zum damaligen Zeitpunkt noch als Vertreter bekannten Anwalt sowie die festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit und mangelnde Vernetzung des BF ergeben, dass die Behörde beim BF im fraglichen Zeitpunkt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausging. Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes (Z 1, 3 und 9) haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Behörde daher zutreffend davon ausgehen, der BF werde nicht gesichert für die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung stehen. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF zur Einhaltung der Rechtsordnung verhalten werden musste.

3.1.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden familiären/sozialen Kontakte im Inland hatte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die Setzung zahlreicher Straftaten hat er gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht wird. Daraus lässt sich sohin ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die Abschiebung in den Herkunftsstaat konkret und abschließend geplant hatte. Die Behörde konnte auch davon ausgehen, dass die Umsetzung derselben gelingen würde, da insbesondere ein gültiger Reisepass vorhanden war. Der BF war gesund und haftfähig und es bestanden keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen gerechtfertigt hätte. Es war dem BF daher zuzumuten die wenigen Tage bis zu der geplanten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.6. Zutreffend ging die Behörde im vorliegenden Fall auch davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel hier nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund seiner Mittellosigkeit kam die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind auch keine weiteren Tatsachen ans Licht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung hätte daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung geführt, sondern diesfalls wäre evident die Gefahr verbunden gewesen, dass der Beschwerdeführer den Sicherungszweck vereiteln hätte können, zumal klar war, dass er in naher Zukunft abgeschoben würde. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig anzusehen war.

3.2. Hinsichtlich des Antrags des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass der BF im vorliegenden Fall bereits abgeschoben wurde und damit seine Anhaltung in Schubhaft beendet war, sodass an dieser kein rechtliches Interesse mehr besteht. Zudem erscheint eine Erteilung aufschiebender Wirkung in Schubhaftsachen zwar rechtlich zulässig, jedoch unsinnig, da ohnehin gesetzlich zwingend eine beschleunigte Verfahrensdurchführung vorgesehen ist.

4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor und wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret behauptet. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und es ergab sich bereits klar aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift über die Sprachkenntnisse, konnte auf eine Übersetzung der wesentlichen Punkte des Erkenntnisses verzichtet werden.

Zu den Spruchpunkten II. und III.: Kostenentscheidung:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher im Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr gelinderes Mittel Haftfähigkeit Kooperation Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen rechtliches Interesse Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2221022.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten