TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 I415 2234810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2234810-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 24.01.2019 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 2 ua SMG.

2.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.01.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegen ihn beabsichtigt sei und forderte ihn auf, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zunächst zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach erhobener Berufung des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft XXXX erhöhte das Oberlandesgericht XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2020, Zl. XXXX , die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und sechs Monate.

4.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.07.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5.       Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 28.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das BFA habe verabsäumt, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und das Verfahren dadurch mit schweren Mängeln belastet. Der Beschwerdeführer habe das ihm übermittelte Parteiengehör nicht beantwortet, weil ihm seine anwaltliche Vertretung erklärt habe, dies sei nur notwendig, wenn er in Österreich bleiben wolle, doch er habe kein Interesse an einem zukünftigen Verbleib in Österreich. Er habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt gar nicht ahnen können, dass ihm ein Aufenthaltsverbot auf unbefristete Zeit drohe. Vom Beschwerdeführer gehe keine derartige Gefahr aus, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Es handle sich um seine erste Verurteilung und er bereue seine Taten. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch. Darüber hinaus bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland, wo sein Onkel und seine Tante leben, zu denen er ein gutes Verhältnis habe. Dieser Umstand sei vom BFA nicht erhoben und berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Erlassung eines Einreiseverbotes für alle EU Mitgliedstaaten, für die die RückführungsRL gelte, keineswegs verhältnismäßig und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

6.       Am 07.09.2020 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er verfügte vor seiner Inhaftierung über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet und hat seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Slowenien das Gymnasium abgeschlossen und ging dort zuletzt einer Beschäftigung als Autoverkäufer nach.

Er verfügt über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

Ferner konnten keine gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach erhobener Berufung des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft XXXX erhöhte das Oberlandesgericht XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2020, Zl. XXXX , die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf fünf Jahre und sechs Monate.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und vier Komplizen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zur Begehung strafbarer Handlungen nach § 28a Abs. 1 SMG in XXXX und andernorts im Zeitraum Oktober 2018 bis zum 21.01.2019 vorschriftswidrig Suchtgift

I.       von Slowenien aus und nach Österreich eingeführt haben, und zwar […]

A. Sein Komplize R. eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigende Menge dadurch, dass er nachfolgende Personen dazu bestimmte, nachfolgende grenzüberschreitende Suchtgiftlieferungen durchzuführen, und zwar

1. unbekannte Täter

a. zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor dem 16.11.2018, 15 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13,5 % (entspricht 2.025 Gramm Reinsubstanz THCA) und 50 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %

b. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.12.2018 32 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 1 % und 130 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %.

c. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 17.01.2019 30,5 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13,5 % (entspricht 4.117 Gramm Reinsubstanz THCA) und 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %

2. den Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 21.01.2019 2 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 % (entspricht 1.300 Gramm Reinsubstanz Cocain)

[…]

C. der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigenden Menge

1. als unmittelbarer Täter zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 21.01.2019 2 Kilogramm Kokain von einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 % (entspricht 1.300 Gramm Reinsubstanz Cocain);

2. als Beitragstäter zu den unter Faktum A.1. angeführten Suchtgiftlieferungen dadurch beigetragen hat, dass er der Verbindungsmann des R[…] in XXXX war und für diesen das angelieferte Suchtgift in der Suchtgiftbunkerwohnung kontrollierte und auch für die Eintreibung der Drogengelder in XXXX verantwortlich war;

II       anderen überlassen haben, und zwar

[…]

B. Sein Komplize N. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigende Menge, und zwar

1. an A.Y. 11,5 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 13,5 % (entspricht 1.552 Gramm Reinsubstanz THCA) und 50 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %;

2. an einen unbekannten Suchtgifthändler namens S. 8.5 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13.5 % (entspricht 1.147 Gramm Reinsubstanz THCA), 4 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1 % und 70 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %;

[…]

D. Der Beschwerdeführer zu dem unter Faktum B.1.2. angeführten Suchtgifthandel betreffend einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigenden Menge dadurch beigetragen hat, dass er der Verbindungsmann des R. in XXXX war und für diesen das angelieferte Suchtgift in der Suchtgiftbunkerwohnung kontrollierte und auch für die Eintreibung der Drogengelder in XXXX verantwortlich war;

III.    am 21.01.2019 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) 15-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

A. Sein Komplize N., sein Komplize M. und der Beschwerdeführer insgesamt 30,5 Kilogramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13,5 % (entspricht 4.117 Gramm Reinsubstanz THCA) und 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 %;

B. Der Beschwerdeführer 2 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65 % (entspricht 1.365 Gramm Reinsubstanz Cocain).

[…]

Bei der Strafzumessung mildernd wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit und (minimal) das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie die Tatsache, dass strafbare Handlungen durch eine längere Zeit fortgesetzt wurden und die hohe Überschreitung der Grenzmengen. Wesentlich zu seinen Lasten berücksichtigt wurde außerdem die Rolle des Beschwerdeführers als rechte Hand des Kopfes der kriminellen Vereinigung. Eine auch nur teilbedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zog das Gericht nicht in Erwägung, mit der Begründung, dass eine neuerliche Straffälligkeit nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Das Berufungsgericht fügte dem hinzu, dass zusätzlich auch die mehrfache Qualifikation, bezogen auf sämtliche strafbare Handlungen (I., II., und III.) erschwerend zu wertend sei. Es sei zu exorbitanten Überschreitungen der Grenzmengen gekommen und die kriminelle Vereinigung habe sich als international agierender Suchtgiftring etabliert. Der Beschwerdeführer sei neben dem durchgeführten Import auch in die Verwaltung, wenn auch über Anweisung, involviert gewesen. Daher sei die Anhebung auf etwas mehr als ein Drittel des Freiheitsstrafrahmens geboten. Ungeachtet seines bisher ordentlichen Lebenswandels könne sich die Frage einer teilbedingten Strafnachsicht nicht ernsthaft stellen.

Der Beschwerdeführer befindet sich durchgehend seit dem 23.01.2019 in Strafhaft.

Es wurde ausschließlich Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten, sodass die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2019, Zl. XXXX und in das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.06.2020, Zl. XXXX . Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und ihn zu seinen Lebensumständen einzuvernehmen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 29.01.2019 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme bewusst ignoriert und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben der deutschen Sprache beinahe auf Muttersprachenniveau mächtig, verfügt über die Universitätsreife und konsultierte darüber hinaus laut Beschwerdeschriftsatz auch einen Anwalt zu den angedrohten Konsequenzen. Das Vorbringen, wonach er nicht habe ahnen können, dass ihm ein Aufenthaltsverbot auf unbefristete Zeit drohe und er ansonsten eine Stellungnahme erstattet hätte, ist unter Berücksichtigung dieser Umstände und insbesondere des massiv strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers als Mitglied eines international agierenden Suchtgiftringes keineswegs nachvollziehbar, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine Verurteilung erfolgt war.

Zudem wurden auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA in Zweifel zu ziehen und eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2      Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Erhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden, sowie der vorliegenden Kopie seines slowenischen Führerscheines fest.

Aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach sich sein Lebensmittelpunkt in Slowenien befinde, wurde in der Beschwerde nicht widersprochen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den dem Akt inneliegenden Strafurteilen und dem Beschwerdeschriftsatz.

Das Vorliegen von privaten und familiären Anknüpfungspunkten oder sonstigen Bindungen in Österreich geht weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus den Beschwerdeausführungen hervor. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vielmehr dezidiert erklärt, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem zukünftigen Verbleib in Österreich habe.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf einem eingeholten Strafregisterauszug und den vorliegenden Strafurteilen.

Die Verbüßung der Haftstrafe ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt gemäß zmr.

Die Anfechtung lediglich des Spruchpunktes I. folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im gegenständlichen Verfahren hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhoben. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (betreffend das Aufenthaltsverbot).

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

§ 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot insbesondere unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Sloweniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllt ist, sodass für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach zulässig, weil sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2019, rechtskräftig seit 06.06.2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge 25-fach überschreitenden Menge von Slowenien aus und nach Österreich eingeführt und anderen überlassen hat und in einer die Grenzmenge 15-fach überschreitenden Menge besessen hat.

Bei der Strafzumessung mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und (minimal) das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die Tatsache, dass strafbare Handlungen durch eine längere Zeit fortgesetzt wurden, die exorbitant hohe Überschreitung der Grenzmengen und die mehrfache Qualifikation. Erschwerend wurde weiters gewertet, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sohin in strukturierter, organisierter und auf Nachhaltigkeit ausgerichteter Form begangen hat. Eine auch nur teilbedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zog das Gericht nicht in Erwägung, mit der Begründung, dass eine neuerliche Straffälligkeit nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Hervorzuheben ist insbesondere auch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Die Weitergabe von Suchtmitteln aller Art stellt in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 30.11.2004, 2002/18/0071).

Das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, rechtfertigt die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte Suchtgifte erneut in einer größeren Menge erwerben oder in Verkehr setzen (vgl. VwGH 2001/18/0169).

Auch ist der seit der Straftat des Beschwerdeführers vergangene vorfallfreie Zeitraum zu kurz, um Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten ziehen zu können. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft und hat weniger als ein Drittel der über ihn verhängten Haftstrafe verbüßt. Von einem Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten hochgradigen Gefährlichkeit kann daher nicht die Rede sein.

Die massive Delinquenz des Beschwerdeführers als rechte Hand des Kopfes einer grenzüberschreitend agierenden Tätergruppe lässt zweifellos auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen, der mit Suchtgiftdelikten typischerweise einhergehenden Wiederholungsgefahr ist die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden.

Gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG bedarf es zur Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes einer Verurteilung eines Gerichtes zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe. Im Falle des Beschwerdeführers ist diese Formalvoraussetzung aufgrund der Verhängung einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich um die bisher einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle, ist daher in Zusammenschau nichts gewonnen.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde weder behauptet, noch fand sich dafür ein konkreter Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien und erklärte, kein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu haben.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner in Deutschland lebenden Familie gehen ins Leere, weil sich der räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes – anders, als dies etwa bei einem (in der Beschwerde wohl irrtümlich ins Treffen geführten) Einreiseverbot der Fall wäre – ausschließlich auf das österreichische Bundesgebiet erstreckt. Dem Beschwerdeführer bleibt es somit unbenommen, seine Familie in Deutschland unter Beachtung der geltenden Einreisebestimmungen zu besuchen.

Den geringen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.

Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten.

Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren bei erstmaliger Verurteilung und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2234810.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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