TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 96/03/0170

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
JagdG Tir 1983 §4 Abs2;
JagdG Tir 1983 §5 Abs2;
JagdG Tir 1983 §6 Abs1;
JagdG Tir 1983 §69 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Alpbach, vertreten durch

Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, Hassauerstraße 71, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Mai 1996, Zl. 2551/19, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Gegenschrift der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17-19, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. November 1950 wurde das Jagdgebiet Wildschönau I (Weissenbach) der Österreichischen Staatsforste, "bestehend aus den Grundparzellen 124,1263/2, 1264, 1271/1, 1271/3 in EZl. 27 II, KG. Thierbach, und aus den Gp. 408/2, 409/1 und 410, EZl. 46 II, KG. Thierbach," mit einem Gesamtausmaß von 143 ha als Eigenjagdgebiet anerkannt. Dieser Bescheid erging an die Forstverwaltung Brixlegg der Österreichischen Staatsforste und an die Jagdgenossenschaft Wildschönau. Mit Bescheid vom 10. März 1994 berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein diesen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß es statt "EZl. 46 II, KG Thierbach" richtig "EZl. 46 II, KG Alpbach" zu lauten habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1994 nicht Folge gegeben worden war. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. November 1950 wurde der Beschwerdeführerin sodann am 3. Dezember 1995 zugestellt.

Mit dem - nach den Ausführungen in der Beschwerde allein bekämpften - Punkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. November 1950 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. März 1994 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß sie mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung das zur Zeit ihrer Entscheidung geltende Recht, nämlich das Tiroler Jagdgesetz 1983 (TJG 1983), LGBl. Nr. 60, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993, anzuwenden habe. Aus § 69 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 2 leg. cit. ergebe sich, daß es sich bei dem "Eigenjagdgebiet Wildschönau I (Weissenbach) der Österreichischen Bundesforste" um ein solches nach § 5 Abs. 2 leg.cit. handle, für welches eine "Eigentumsfläche" von 115 bis 200 ha ausreiche. Die zur Eigenjagdfeststellung beantragten Grundstücke wiesen ein Gesamtausmaß von 143 ha auf und stünden ausnahmslos im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Staatsforste - nunmehr Österreichische Bundesforste). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß der geforderte Zusammenhang der Grundflächen tatsächlich nicht gegeben sei, sei aktenwidrig. Dem Vorbringen, daß die betroffenen Grundflächen keine jagdwirtschaftlich nutzbare Fläche darstellten, sei entgegenzuhalten, daß nach der anzuwendenden Rechtslage die Frage der jagdwirtschaftlichen Nutzbarkeit der zur Eigenjagdfeststellung beantragten Flächen nicht zu prüfen sei. Mit ihrer Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Jagdausübungsrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundflächen ersessen, verkenne sie die Rechtslage, weil das TJG 1983 in diesem Zusammenhang weder eine Verjährung noch eine Verschweigung kenne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Mit Beschluß vom 16. April 1997 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG folgende vorläufige Rechtsansicht bekannt:

"Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß sie das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht, nämlich das Tiroler Jagdgesetz 1983 (TJG 1983), LGBl. Nr. 60 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993, anzuwenden hatte. Ihre Auffassung, daß es sich beim gegenständlichen Eigenjagdgebiet (im Ausmaß von 143 ha) um ein solches nach § 5 Abs. 2 leg. cit. handle, setzt voraus, daß eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 ha "vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war". Diese Voraussetzung ist jedoch nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn der entsprechende Bescheid vor dem Inkrafttreten des TJG 1983 (das ist der 1. April 1959 - siehe dazu Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht2,

198) allen Parteien des Verfahrens gegenüber in Rechtskraft erwachsen war. Dies steht mit § 69 Abs. 2 TJG 1983 in Einklang, wonach die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt gelten. Wie Abart/Lang/Obholzer, a.a.O., ausführen, wird durch diese Anordnung festgestellt, daß vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1959) rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete als im Sinne dieses Gesetzes und damit auch seiner Wiederverlautbarung festgestellt zu gelten haben.

Im Beschwerdefall liegt aber eine vor dem 1. April 1959 zustandegekommene rechtskräftige Jagdgebietsfeststellung nicht vor, wenn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. November 1950, mit dem das Eigenjagdgebiet Wildschönau I (Weissenbach) der Österreichischen Staatsforste festgestellt worden war, erst nach der im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1994 erfolgten Berichtigung dahin, daß drei im Bescheid angeführte Grundstücke nicht zur KG Thierbach, sondern zur KG Alpbach gehören, der Beschwerdeführerin als Partei zugestellt wurde.

Der angefochtene Bescheid könnte daher in Ansehung der Subsumtion des Eigenjagdgebietes unter § 5 Abs. 2 TJG 1983 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein."

Diesen Standpunkt machte sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu eigen. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Stellungnahme die Auffassung, es sei unter Bedachtnahme auf die Konsequenzen der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten vorläufigen Rechtsansicht - Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin und damit "Verlust eines seit mehr als 40 Jahren von den Österreichischen Bundesforsten bewirtschafteten Jagdgebietes" sowie Notwendigkeit einer Neubeurteilung bestehender Angliederungen - "vertretbar und auch begründbar, von einer rein formalistischen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und von einem im Sinne der Übergangsbestimmungen bestehenden Jagdgebiet auszugehen." Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vor, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 TJG 1983 schon bei Vorliegen eines - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Bescheides, zumindest aber bei eingetretener formeller Rechtskraft gegenüber den den Verfahren tatsächlich zugezogenen Parteien als erfüllt anzusehen seien. Auch hinsichtlich der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 2 TJG 1983 bestehe kein zwingender Grund, den Eintritt der Rechtskraft auch gegenüber einer übergangenen Partei vor dem Stichtag 1. April 1959 zu verlangen. Eine solche Interpretation löse im Gegenteil erhebliche Rechtsunsicherheit aus. Im übrigen bedürfe es keiner "Übergangsregelung", um sicherzustellen, daß schon vor dem Inkrafttreten des neuen Jagdrechts allseits rechtskräftige Eigenjagdgebietsfeststellungen aufrecht blieben, weil sich dies zwingend schon aus den Regeln über die materielle Rechtskraft und den zeitlichen Geltungsbereich von Gesetzen ergebe. Darüber hinaus lege eine Zusammenschau der §§ 69 Abs. 2 und 5 Abs. 2 TJG 1983 eine differenzierende Interpretation des Begriffes eines "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eigenjagdgebietes" nahe. Denn wenn ohnehin schon kraft der Übergangsregelung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete auch als nach dem neuen Gesetz festgestellt gelten, bedürfe es keiner nochmaligen diesbezüglichen Feststellungen im § 5 Abs. 2 und 3. Vielmehr indiziere gerade diese Doppelregelung, daß im § 69 Abs. 2 rechtskräftige Bescheide gemeint seien (wobei formelle Rechtskraft gegenüber den dem Verfahren tatsächlich zugezogenen Parteien genüge), während nach § 5 Abs. 1 und 2 bereits die Existenz eines erstinstanzlichen Feststellungsbescheides, die im Mehrparteienverfahren bereits mit der Erlassung des Bescheides gegenüber einer der Parteien eintrete, das entsprechende Tatbestandsmerkmal erfülle. Schließlich deponierte die mitbeteiligte Partei ihre Rechtsansicht, "daß trotz zwischenzeitigen Inkrafttretens des TJG 1983 maßgebliche Rechtslage für die Berufungsbehörde und damit Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides weiterhin das Tiroler Jagdgesetz 1948, namentlich dessen § 8 ist". Dies ergebe sich aus der Rechtsstellung der übergangenen Partei einerseits und aus der Übergangsregelung des § 69 Abs. 2 TJG 1983 andererseits.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen nicht veranlaßt, von der im Beschluß vom 16. April 1997 mitgeteilten vorläufigen Rechtsansicht abzugehen.

Die hier maßgebenden Bestimmungen lauten:

"§ 5 Abs. 2 TJG 1983: "Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 ha, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

§ 69 Abs. 2 TJG 1983: "Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt."

Schon im Wortlaut dieser Bestimmungen kommt zum Ausdruck, daß § 5 Abs. 2 TJG 1983 die Tatbestandsmerkmale eines unter diese Gesetzesstelle fallenden Eigenjagdgebietes aufzählt, während § 69 Abs. 2 leg. cit. anordnet, daß ein derartiges Jagdgebiet "als nach diesem Gesetz festgestellt" gilt. Aufgrund dieser Regelung ist eine - ansonsten nach § 4 Abs. 2 TJG 1983 erforderliche - Neufeststellung des Jagdgebietes entbehrlich (vgl. Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht2, 198). Der somit mit diesen Normen verfolgte Zweck einer "Transformation" der nach "altem" Recht festgestellten Eigenjagdgebiete in den Geltungsbereich des "neuen" Rechtes kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die entsprechenden Eigenjagdgebietsfeststellungen schon vor dem Inkrafttreten des TJG 1983 gegenüber allen dem Verfahren beizuziehenden Parteien - das sind neben dem Antragsteller alle Jagdgenossenschaften, denen die als Eigenjagdgebiet beanspruchten Grundflächen im Falle der Nichtfeststellung des Eigenjagdgebietes gemäß § 6 Abs. 1 TJG 1983 zufallen würden - in Rechtskraft erwachsen ist. Wollte man - im Sinne der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Rechtsauffassung - für die Anwendbarkeit von § 69 Abs. 2 TJG 1983 den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber bloß einem Teil der Parteien, und zwar den dem Verfahren "tatsächlich zugezogenen" Parteien, genügen lassen, hätte dies - bei Festhalten am oben dargestellten Regelungszweck - zur Folge, daß einer dem Verfahren nicht beigezogenen Partei die Geltendmachung ihrer Rechte nach dem Inkrafttreten des TJG 1983 abgeschnitten wäre, wenn das Jagdgebiet bereits aufgrund des Eintrittes der formellen Rechtskraft anderen Parteien gegenüber "als nach diesem Gesetz festgestellt" gelten sollte. Diese dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechende und daher abzulehnende Konsequenz zieht allerdings die mitbeteiligte Partei selbst nicht. Wenn sie meint, daß das Recht der "übergangenen" Partei, ihre Parteistellung im Wege einer Berufung geltend zu machen, "dadurch" (nämlich durch die Anknüpfung an die formelle Rechtskraft gegenüber den dem Verfahren "tatsächlich zugezogenen" Parteien in § 69 Abs. 2 TJG 1983) in keiner Weise beeinträchtigt werde, so setzt sie sich in Widerspruch zum angeführten Zweck der Normen. Entgegen ihrer Ansicht hätte die Berufungsbehörde nämlich im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht - hier somit das TJG 1983 - anzuwenden, sodaß es zu keiner "Transformation" der Jagdgebietsfeststellung im Sinne des aufgezeigten Regelungszweckes kommen könnte. Die der mitbeteiligten Partei vorschwebende Auslegung der genannten Bestimmungen dahin, "daß trotz zwischenzeitigen Inkrafttretens des TJG 1983 maßgebliche Rechtslage für die Berufungsbehörde und damit Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides weiterhin das Tiroler Jagdgesetz 1948, namentlich dessen § 8 ist", findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und hat daher außer Betracht zu bleiben, muß doch die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Normen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Slg. Nr. 12741/A).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid in Ansehung der Subsumtion des Eigenjagdgebietes unter § 5 Abs. 2 TJG 1983 mangels einer vor dem 1. April 1959 zustandegekommenen, auch der Beschwerdeführerin gegenüber rechtskräftigen Jagdgebietsfeststellung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Zuspruch eines über den Pauschalbetrag hinausgehenden Betrages an Schriftsatzaufwand fehlt die gesetzliche Grundlage, weshalb das entsprechende Mehrbegehren abzuweisen war.

Als mitbeteiligte Partei ist neben dem Bund auch die Österreichische Bundesforste AG aufgetreten. Dazu ist folgendes anzuführen:

Nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, (Verfassungsbestimmung) sind der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. wird zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" errichtet. Nach dem ersten Satz des zweiten Absatzes dieser Bestimmung geht der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Dem ersten Satz des dritten Absatzes (Verfassungsbestimmung) zufolge gehen die in der Anlage angeführten Liegenschaften als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. (Verfassungsbestimmung) obliegt der Gesellschaft 1. die Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste",

2. die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3 und 3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

Die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Grundstücke sind in der Anlage (Verzeichnis der Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesforstegesetzes 1996) nicht angeführt. Sie gehören daher nicht zu den gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. in das Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG übergegangenen Liegenschaften, sondern zum Liegenschaftsbestand des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. Mitbeteiligte Partei ist somit als Eigentümer der Grundflächen nicht die Österreichische Bundesforste AG, sondern der Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG. Die Gegenschrift der Österreichischen Bundesforste AG war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030170.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten