Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
BBG §42Spruch
G309 2226362-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Senatsvorsitzenden über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung, im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.10.2019, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht mehr vorliegen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 30.10.2019 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, festgestellt, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen.
2. Mit dem am 02.12.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangten Schriftsatz, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid und den festgestellten Grad der Behinderung. Der Verwaltungsakt wurde von der Behörde vorgelegt, und langte am 10.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
3. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 01.09.2020, wurde für den 15.10.2020 in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG in der Außenstelle Graz anberaumt.
4. Mit beim BVwG am 16.09.2020 eingelangten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
Für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, weshalb der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht gewährleistet ist.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der Antragsteller selbst in der Lage ist, sein Recht wirksam zu verteidigen, zu Mal er im gegenständlichen Verfahren bereits eine mehrseitige umfangreiche Beschwerde als auch Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verfasst hat. Überdies gilt für das Bundesverwaltungsgericht die in §13a AVG normierte Manuduktionspflicht, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat.
Verfahrensgegenständlich sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung bei der anberaumten mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden, weder im Allgemeinen noch im Konkreten zu erwarten. Die Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz sind zudem generell gebührenbefreit und findet auch bei Notwendigkeit von Reisen eine Erstattung von Reisekosten statt.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsanwälte Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2226362.2.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020