Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2197344-1/37E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2018, Zl. 1101174204-160032794, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 und 03.09.2020, zu Recht erkannt:
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 03.09.2021 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rechtsanschauung des VwGH subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2197344.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020