TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W261 2205022-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W261 2205026-1/9E

W261 2205025-1/9E

W261 2205017-1/7E

W261 2205022-1/7E

W261 2205023-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2.        XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3.       mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,

4.       mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,

5.       mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,

alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom

1.       24.07.2018, Zl. XXXX ,

2.       24.07.2018, Zl. XXXX , 

3.       24.07.2018, Zl. XXXX ,

4.       24.07.2018, Zl. XXXX ,

5.       24.07.2018, Zl. XXXX ,

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche Verkündung ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichteten (vgl. S. 32 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2020) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2205022.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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