TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 95/03/0079

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Heinz Leitinger und Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1. Februar 1995, Zl. KUVS-52/1/95, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- bestraft, weil er am 26. Juli 1993 um 21.00 Uhr in Arnoldstein, A2 - Südautobahn, Bau-km 378,000 Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze Österreich - Italien, Zufahrt zum Zollamtsgebäude I, in Fahrtrichtung Italien, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen D (LKW) das Kraftfahrzeug, mit welchem der Anhänger D Y gezogen worden sei, in Betrieb genommen habe, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß die Beladung des Kraftfahrzeugs und jene des damit gezogenen Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal durch die Beladung die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg überschritten worden sei (Überschreitungsausmaß 2.540 kg).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet lediglich den Eintritt der Verfolgungsverjährung mit der Begründung ein, daß ihm erstmals mit dem erst nach der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erlassenen Erstbescheid vom 19. Dezember 1994 vorgeworfen worden sei, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen "D" die genannte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Innerhalb der Verjährungsfrist sei ihm mit Strafverfügung vom 20. August 1993 lediglich vorgeworfen worden, die genannte Verwaltungsübertretung als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen "D 8 (Kraftwagenzug) ...., mit welchem der Anhänger D Y gezogen worden ist" die genannte Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer habe seine Rechtsvertreter nach Erhalt dieser Strafverfügung "mit dem konkreten Auftrag bevollmächtigt", ihn gegen den Vorwurf, ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen "D 8 am 26.7.1993 in überladenem Zustand gelenkt zu haben, zu verteidigen". Die von seinen Rechtsvertretern vorgenommene Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sei im Sinne dieses solcherart beschränkten Auftrages erfolgt. Die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer das Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen "D" angelastet werde, ist seinen Rechtsvertretern bei dieser Akteneinsicht daher nicht als seinen bezüglich des von der Strafverfügung erfaßten Deliktes bevollmächtigten Vertretern zur Kenntnis gelangt. Die Rechtsvertreter hätten daher auch keinen Grund gehabt, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, weshalb - wie schon erwähnt - dem Beschwerdeführer gegenüber der Vorwurf, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen "D" in Betrieb genommen zu haben, erstmals mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei.

Nach Auffassung des Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer mit der genannten Strafverfügung vom 20. August 1993 die Tat nach Ort und Zeit ausreichend konkret vorgeworfen; die Beschwerde läßt die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch unbestritten. Das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges stellt kein für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, das von einer Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs. 2 VStG erfaßt sein müßte (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0249).

Daß in der Strafverfügung vom 20. August 1993 das Kennzeichen des LKW, dessen Inbetriebnahme dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit "D 8", im angefochtenen Bescheid aber mit "D" angegeben wird, ist im übrigen auch deshalb unerheblich, weil diese abweichende Bezeichnung an der Identität des LKW, die von der Beschwerde nicht bestritten wird, nichts ändert (vgl. in diesem Sinne das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 96/03/0003).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030079.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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