Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
AlVG §10Spruch
I419 2230163-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 18.03.2020 betreffend Rückzahlung und Aberkennung aufschiebender Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. Betreffend den restlichen Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener € 679,55 verpflichtet werde (Spruchpunkt A), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B). Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 26.02.2020 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz. Die Rückforderung werde von den Ansprüchen des Beschwerdeführers einbehalten. Eine aufschiebende Wirkung fiele der Versichertengemeinschaft zur Last, obwohl mit einer anderen Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass eine außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen die genannte BVwG-Entscheidung erhoben würde. Es sei daher noch nicht rechtskräftig entschieden, ob der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht bezogen habe. Die aufschiebende Wirkung sei angesichts dessen zu gewähren, weil es sich um eine relativ geringe Summe handle, bei der das Interesse des Beschwerdeführers schwerer wiege als das der Versichertengemeinschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:
1.1 Das AMS hat 2019 dem Beschwerdeführer gegenüber wegen der Vereitelung einer Beschäftigung den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die sechs Wochen von 17.01. bis 27.02.2019 ausgesprochen.
1.2 Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 26.02.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum wegen Krankengeldbezügen erst am 14.04.2019 ende (I407 2219036-1/3E). Das Erkenntnis wurde beiden Parteien zugestellt.
1.3 Einer außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers dagegen hat der VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt (22.04.2020, Ra 2020/08/0066-5).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am selben Tag ergänzend vorgebracht, gegenwärtig sei für den Lebensunterhalt seiner Frau und ihn jeder Euro sehr wichtig. Das AMS könne ohne Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der praktizierten Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge Abstand nehmen.
1.5 Das AMS hat dem Beschwerdeführer Anfang 2019 folgende Zahlungen an Notstandshilfe für die in Klammern genannten Zeiten geleistet:
- Am 02.01. € 892,79 (31 Tage Dezember 2018 á € 28,79),
- am 04.02. € 472,80 (1.-16.01.2019, 16 Tage á € 29,55),
- am 18.02. € 443,25 (17.-31.01.2019, 15 Tage á € 29,55),
- am 04.03. € 177,30 (01.-02.02., 25.-26.02., 28.02. und 01.03.2019, 6 Tage á € 29,55),
- am 02.04. € 236,40 (25.03.-01.04.2019, 8 Tage 6 Tage á € 29,55), und
- am 02.05. € 886,50 (02.04.-01.05.2019, 30 Tage á € 29,55).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt, den Eingaben im Beschwerdeverfahren sowie den eingeholten Versicherungsdaten und den Angaben des Beschwerdeführers, ferner der Einsichtnahme in den Akt I 407 2219036-1 dieses Gerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung und Teilstattgebung
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückersatz (Spruchpunkt A des Bescheides):
Wie festgestellt, wurde die Beschwerde gegen den vorangegangenen Bescheid aus dem Jahr 2019, aufgrund derer infolge ihrer aufschiebenden Wirkung Leistungen aus der Notstandshilfe vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Erkenntnis dieses Gerichtes mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum bis 14.04.2019 abgeändert wurde.
Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. (VwGH 04.10.2019, 2018/05/0268, mwN). Das genannte Erkenntnis dieses Gerichts wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit rechtskräftig entschieden, dass diesem die Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum nicht zustand.
Das AMS stützt die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Betreffend die Höhe der vom AMS erhobenen Rückforderung ergibt sich aus den Feststellungen, dass für die Zeit von 17.01. bis 14.04.2019 ursprünglich € 1.111,10 ausgezahlt wurden (443,25 + 177,30 + 236,40 und für die verbleibenden Tage 02. bis 14.04. weitere 13 * 29,55 oder + 254,15). Die Rückforderung des AMS bestand also auch in der im Bescheid genannten Höhe zu Recht.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung der gemäß dem Erkenntnis von 26.02.2020 unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt.
Daher war sie betreffend den Spruchpunkt A dieses Bescheids als unbegründet abzuweisen.
3.2 Allerdings bewirkt die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung – hier des Ausspruchs über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im genannten Zeitraum 2019 – in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
3.3 Wie festgestellt, hat das AMS der Beschwerde gegen die nun geltend gemachte Rückforderung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN)
„Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine auf dem (allenfalls nach Bescheiderlassung geänderten) Sachverhalt beruhende nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich, wenn nur ein Beschwerdeführer in Betracht kommt, ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, je mwN)
Das AMS begründete den Ausspruch damit, dass in der „Hauptsache“ bereits eine Entscheidung vorliege, sodass die nun im Beschwerdefall eintretende aufschiebende Wirkung „ausschließlich dazu führen“ würde, „dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert“ werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.
Demgegenüber bewirkt die zwischenzeitlich erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren durch den VwGH, dass die Eintreibung zumindest vorerst unzulässig wurde, sodass allfälligen öffentlichen Interessen auch nicht mehr durch die vorliegende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Rechnung getragen werden konnte. Gefahr im Verzug wurde nicht behauptet und wäre auch bereits durch den Beschluss des VwGH im Ergebnis verneint worden.
Demgemäß konnte seit diesem Beschluss vom 22.04.2020 auch nicht mehr davon ausgegangen werden, die Vollstreckung des bekämpften Bescheids vom 18.03.2020 wäre bereits vor dessen Rechtskraft dringend geboten, weil dieser unstrittig auf dem Erkenntnis fußt, gegen das die Revision anhängig ist.
Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, wenn es über eine Beschwerde befindet, hatte es diese Änderung zu berücksichtigen. Schon aus dem Grund, dass die genannte Voraussetzung dringender Gebotenheit nunmehr jedenfalls zu verneinen ist, war daher Spruchpunkt B ersatzlos aufzuheben.
Es war danach auch nicht mehr erforderlich, aufgrund der Beschwerdeergänzung zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber dem Nachteil für das öffentliche Wohl mit sich brächte, weil eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ohnedies zur Aufhebung des Spruchpunkts führte. (Vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354)
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sowie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es lag eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2230163.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020