TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W124 1419786-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W124 1419786-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , StA. Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

II.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

2. Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.

4. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer reiste am XXXX unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des seinerzeit zuständigen Bundesasylamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit (nunmehr rechtskräftigem) Erkenntnis des vormaligen Asylgerichtshofes vom XXXX zur GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.

1.2 Ein am XXXX gestellter erneuter Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Folgeantrag) wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX zur GZ XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am XXXX in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren und weiterer Folgeantrag vom XXXX :

2.1 Am XXXX brachte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein und legte diverse Unterlagen vor.

2.2 In der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit XXXX 2011 durchgehend in Österreich aufhältig, sei im Bundesgebiet beschäftigt und habe eine Wohnung. Er habe die A2-Deutschprüfung erfolgreich absolviert und arbeite öfters als Zeitungs- bzw. Pizzazusteller; im Monat habe er etwa 800,- bis 1000,- EUR zur Verfügung. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe im Bundesgebiet keine Angehörigen und keine Lebensgefährtin, jedoch viele Freunde.

2.3 Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter (siehe Punkt 2.1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA und brachte im Wesentlichen vor, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei längst fruchtlos verstrichen.

2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Effektuierung der sich aus oben genanntem Erkenntnis des vormaligen Asylgerichtshofes vom XXXX ergebenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung am XXXX nach Indien abgeschoben.

2.5 Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verfahrensaktes am XXXX vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.

2.6 Mit Schreiben vom XXXX gab der (ehemalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX , die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

2.7 Mit Schreiben vom XXXX verständigte der XXXX das Bundesverwaltungsgericht von der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht.

2.8 Nach erneuter, spätestens am XXXX erfolgter unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX , zugestellt am XXXX durch Hinterlegung iSd § 23 Abs. 2 ZustellG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indiens des BF abgewiesen.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt bzw. gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).

Zudem wurde dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom XXXX an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Das Bundesamt stellte zu seiner Person, seinem Fluchtvorbringen und seiner seinerzeitigen Situation in Österreich fest, dass er indischer Staatsangehöriger und Sikh, ledig, gesund, arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten sei. Spätestens am XXXX (Tag der Folgeantragstellung) sei er unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist.

Sein Vorbringen bezüglich eines in Österreich aufhältigen indischen Staatsangehörigen namens XXXX , welcher eine Gruppe von Männern in Indien dazu angestiftet habe, ihn zu bedrohen und zu schlagen, wurde als unglaubhaft erachtet. Eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, das indische Militär oder durch private Dritte habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft machen können.

Auch in Hinblick auf seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK stellte das Bundesamt keine im Fall einer Rückkehr zu erwartende Bedrohung des Beschwerdeführers fest. Er verfüge in Indien über einen Großteil seiner Angehörigen; die elementare Grundversorgung sei in seinem Herkunftsstaat gegeben. In Österreich habe er weder Angehörige noch ihn an das Land bindende soziale Kontakte. Er sei auch nicht berufstätig, besuche keinen Deutschkurs, spreche kein Deutsch und sei weder Mitglied in einem Verein noch Mitglied einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Zur maßgeblichen Lage in Indien wurden auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt aktuellen, am 09.01.2017 gesamt- und am 11.04.2017 teilaktualisierten Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation detaillierte Feststellungen zu neuesten Ereignissen, zur politischen und Sicherheitslage, zum Rechtsschutz bzw. Justizwesen, zu Sicherheitsbehörden, Folter, unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs und Menschenrechtsaktivisten, zum Menschenrechts-Ombudsmann, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Religionsfreiheit, zur Situation ethnischer Minderheiten, zu relevanten Bevölkerungsgruppen, Bewegungsfreiheit, Internally Displaced Persons und Flüchtlingen, zur Grundversorgung und Wirtschaftslage sowie medizinischen Versorgung und zur Situation von Rückkehrern getroffen.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG führte das BFA zusammengefasst aus, ein aufrechtes Familienleben des Beschwerdeführers liege im Bundesgebiet nicht vor, weshalb schon ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege. Des Weiteren sei eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen, zumal er nicht Deutsch spreche und über keine intensiven, an Österreich bindenden sozialen Kontakte verfüge, nicht berufstätig sei und auch sonst keine nennenswerten privaten Bindungen an Österreich bestünden.

2.9 Der oben genannte Bescheid vom XXXX erwuchs am XXXX in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Flughafen Wien-Schwechat aus neuerlich nach Indien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird zunächst der oben beschriebene Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, besuchte 12 Jahre die Grundschule und 2 Jahre einen Computerkurs. Der Beschwerdeführer hat in Indien über ein Geschäft verfügt, in welchem er mit aus New Delhi bezogenen Computerteilen gehandelt hat. Sowohl die Eltern als auch die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatland von diesem.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr XXXX , reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX nach Indien abgeschoben.

Im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bzw. im gesamten Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine seit Eintritt der Rechtskraft der zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung, sohin seit XXXX eingetretenen Umstände vor, welche geeignet wären, ein anderes Ergebnis einer Abwägung nach § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK herbeizuführen.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Eintritt der Rechtskraft des genannten Bescheides nicht entscheidungswesentlich geändert.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde am XXXX beim BFA eingebracht und langte dort am selben Tag ein. Das BFA hat über den Antrag bis dato nicht entschieden.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat werden die dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter im Rahmen einer Verständigung der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderinformationen zu Indien (Gesamtaktualisierung am 30.03.2020, letzte Information eingefügt am 22.07.2020) und die COVID-19 Information zu Indien vom 08.06.2020 dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt und dem unbedenklichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf der entsprechenden Feststellung im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX und seinen in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gemachten Angaben, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer aus Indien stammt. Auch im rechtskräftigen Erkenntnis des vormaligen Asylgerichtshofes vom XXXX zur GZ XXXX sowie im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger sei. Insofern bestehen keine Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit.

Die Feststellung zur am XXXX erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ergibt sich aus der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten unbedenklichen Mitteilung des BFA zur Säumnisbeschwerde vom XXXX Aufgrund der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich dieser im Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhält.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bzw. im gesamten gegenständlichen Verfahren keine seit Eintritt der Rechtskraft der zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung, sohin seit XXXX eingetretenen Umstände vorbrachte, welche auch nur geeignet wären, ein anderes Ergebnis einer Abwägung nach § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK herbeizuführen, ergibt sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA befindlichen Antragsformular, welches der Beschwerdeführer am XXXX unterfertigt hatte, und dem zusammen mit dem Formular am XXXX durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beim BFA eingebrachten Schriftsatz sowie dem Schriftsatz vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführer durch seinen seinerzeit bevollmächtigten Vertreter Säumnisbeschwerde erhob. Da die genannten Schriftsätze bzw. das Antragsformular allesamt vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom XXXX zur GZ XXXX , sohin vor dem XXXX beim BFA einlangten, und – mit Ausnahme der am XXXX erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien – auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer seit XXXX eingetretenen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ersichtlich sind, war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft des genannten Bescheides, sohin seit XXXX nicht entscheidungswesentlich geändert hat,

geht aus den Länderberichten, welche dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden hervor.

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragseinbringung und zu dessen Einlangen beim BFA und dem Umstand, dass es bis dato nicht über den Antrag entschieden hat, ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den einschlägigen Gesetzen (AsylG 2005, BFA-VG, FPG, VwGVG) nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung des Antrags, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung:

A 1. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung die Zeit, während derer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.

Für die Beurteilung, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist oder nicht, gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66) weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130).

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen ist gegenständlich die in § 73 Abs. 1 AVG normierte sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgeblich. Diese war am XXXX fruchtlos verstrichen. Dass die Untätigkeit des BFA etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde am XXXX bis zur Vorlage des Akts beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX nicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt wurde, ist den vorliegenden Verwaltungsakten ebenso wenig zu entnehmen. Auch in der Mitteilung zur Säumnisbeschwerde vom XXXX brachte die belangte Behörde nicht vor, dass Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist somit begründet.

B.) 1. Der verfahrenseinleitende Antrag ist hingegen unzulässig, wie im Folgenden aufgezeigt wird:

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH Ra 2014/22/0115).

In dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX zur GZ XXXX , fiel die Abwägung nach § 9 BFA-VG zuungunsten des Beschwerdeführers aus und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch im weiteren Verfahren Sachverhaltsänderungen, welche seit dem XXXX eingetreten wären, vor. Die von ihm im Antrag bzw. in der Einvernahme vom XXXX geltend gemachten Umstände hinsichtlich seiner sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration in Österreich – danach wurde kein Sachvorbringen mehr erstattet – weisen sohin alleine schon aufgrund der Tatsache, dass sich diese auf einen vor Eintritt der Rechtskraft des genannten Bescheides liegenden Zeitraum beziehen, keine Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK auf. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das in § 55 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestandselement des (faktischen) Aufenthalts im Bundesgebiet im Falle einer nach Antragstellung, aber noch vor rechtskräftiger Erledigung des Antrags erfolgten Abschiebung des Fremden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen muss (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; 03.10.2013, 2012/22/0023; 07.05.2014, 2013/22/0274). Die Zurückweisung des Antrags erfolgte gegenständlich aber gerade nicht aufgrund des fehlenden Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers, sondern wegen entschiedener Sache iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005.

Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hatte zu unterbleiben, da fallgegenständlich keine der in § 58 Abs. 1 Z 1 bis 5 AsylG 2005 aufgezählten Alternativvoraussetzungen für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung vorliegt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück-, oder abgewiesen wird, sofern kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005, der über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, wurde auf Grundlage des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gegenständlich war somit eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates in der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. Bzw. 13 ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert- hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.

Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat bereits aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom XXXX zur GZ XXXX . Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte und über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Auch ist von einer finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie auszugehen.

Auch in Hinblick auf die derzeit in Indien vorherrschende COVID-19-Pandemie sind keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage, ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Infektion mit dem als Sars-CoV-2 bezeichneten Virus mangels hohen Alters respektive relevanter (etwa pneumologischer) Vorerkrankungen keinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu befürchten hat. Schwierige Lebensumstände, wie sie in Indien derzeit wegen der genannten Pandemie vorzufinden sind, genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt A) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungspflicht entschiedene Sache Fristablauf Rückkehrentscheidung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.1419786.2.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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