Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W128 2210668-1/15E
W128 2210664-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX und (2.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2018, Zlen. (1.) 1099394810-152012045 und (2.) 1099395001-152012075, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerdeverfahren gegen die Spruchteile I. der bekämpften Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
und zu Recht erkannt:
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchteile II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und (1.) XXXX sowie (2.) XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird (1.) XXXX sowie (2.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.08.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2210668.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020