TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 W128 2201954-1

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W128 2201952-1/5E

W128 2201954-1/5E

W128 2201950-1/5E

W128 2201885-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , (2.) XXXX (3.) XXXX und (4.) XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.06.2018, Zlen. (1.) 1102248302-160078263, (2.) 1102248400-160078280, (3.) 1102270009-160078336 und (4.) 1102270205-160078352, wegen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), beschlossen:

A)

I. Das Verfahren betreffend XXXX (2.) wird in Folge des Ablebens der Beschwerdeführerin eingestellt.

und zu Recht erkannt:

II. den übrigen Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (3.) XXXX sowie (4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 01.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2201954.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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