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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. April 1997, Zl. 1997/2/4-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) bestraft, weil er sich am 13. Juli 1996 um 23.45 Uhr in E Nr., Top, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, einen nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi um ca. 23.15 Uhr desselben Tages in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von H nach E gelenkt zu haben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht fest, ob er, nachdem ihn die Gendarmeriebeamten im Schlafzimmer seiner Wohnung schlafend angetroffen und angesprochen gehabt hätten, tatsächlich wach geworden sei oder nicht. Er habe angegeben, "daß er so fest geschlafen habe, daß er die Gendarmeriebeamten gar nicht gehört habe. Er könne sich an keinen Wortwechsel mit der Gendarmerie erinnern. Er habe während des gesamten (heißen) Tages hart gearbeitet und sei "steinmüd" von der Arbeit gewesen". Die Zeugin M. (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) habe angegeben, "daß der Beschwerdeführer "aus dem Schlaf nur schwer herauszubekommen sei".
Mit Ansprechen könne er nur schlecht geweckt werden. Der Beschwerdeführer werde nicht einmal wach, wenn das kleine Kind voll brülle". Auch nach den Angaben der Gendarmeriebeamten habe der Beschwerdeführer geschlafen. Insp. K. habe angegeben, daß der Beschwerdeführer einen verschlafenen Eindruck gemacht habe. Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung tatsächlich wach oder schlaftrunken gewesen sei und "nichts mitbekommen hat". Insbesondere könne dies vom medizinischen Laien nicht beurteilt werden. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens darüber, daß er "aufgrund von Halbschlaf bzw. Tiefschlaf" eine allfällige Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes nicht wahrgenommen habe und zur Tatzeit nicht dispositionsfähig gewesen sei, sowie auf Vernehmung eines Zeugen darüber, daß bis gegen 19.00 Uhr des Tattages hart gearbeitet worden sei und der Beschwerdeführer während der Arbeit keinen Alkohol konsumiert habe, seien von der belangten Behörde zu Unrecht abgelehnt worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer vermag keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmenden Bedenken gegen die Feststellung der belangten Behörde darzutun, er habe, nachdem ihn Insp. K. aufgefordert gehabt habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wörtlich geäußert: "Geht"s euch nur selber blasen - haut"s ab iatz und laßt"s mi in Ruah, i geh nit mit". Ein solches Verhalten ist aber durchaus als situationsbezogen anzusehen und läßt insbesondere auch erkennen, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung wahrgenommen und verstanden hat. Schon aus diesem Grund war es nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562) entbehrlich, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Es erübrigten sich auch Erhebungen über einen allfälligen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, da es für den hier maßgebenden Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht auf eine "tatsächliche" Alkoholbeeinträchtigung, sondern auf die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562); daß aber beim Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung der Gendarmeriebeamten deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar gewesen seien, wird von ihm nicht bestritten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030188.X00Im RIS seit
12.06.2001