TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 W207 2211329-1

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W207 2211327-1/14E

W207 2211331-1/13E

W207 2211329-1/12E

W207 2211330-1/13E

W207 2211326-1/13E

W207 2211332-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.10.2018, Zahlen: 1127812802-161187133/BMI-BFA_SBG_AST_01 (1.), 1127813102-161187109/BMI-BFA_SBG_AST_01 (2.), 1127802000-161187087/BMI-BFA_SBG_AST_01 (3.), 1127802109-161186978/BMI-BFA_SBG_AST_01 (4.), und 1127802207-161186951/BMI-BFA_SBG_AST_01 (5.), sowie vom 28.11.2018, Zahl 1212832006-181110232/BMI-BFA_SBG_AST_01 (6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 25 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W207.2211329.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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