TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/6 W217 2235432-1

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Entscheidungsdatum

06.10.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W217 2235432-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.08.2020, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Frau XXXX (in der Folge: BF) ist seit 05.11.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.03.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ist Folgendes festgehalten:

„Anamnese:

AE, TE

vor Jahren gutartiger Tumor Brust links

1998 Operation BWS bei Bandscheibenvorfall

2001 und 2003 L4/ 5 Bandscheibenoperation rechts

12 12 2018 ACMS-Infarkt am bei M1-Verschluss, Z. n. systemischer Lyse und Thrombektomie, M1-Reverschluss nach Thrombektomie

mehrfache Rehabilitationen

PFO-Verschluss 01/2018 mit Occlutech 27/30 PFO-Occluder 03/2019 mit Angiographie

05.01.2019 Verkehrsunfall mit Fract. costae I dext., Fract. sterni, Fract. antebrachii dext. mit offener Reposition und Verplattung am 05.01.2019

04/2019 Distale Radiusfraktur re. im Rahmen eines Treppensturzes

Nikotin 10/ die

Derzeitige Beschwerden:

Reden sei schwierig, sie könne nicht reden. Lesen könne sie, einzelne Worte verstehe sie auch. Wenn sie mehr lese, wisse sie nicht was sie gelesen habe. Die rechte Hand funktioniere nicht. Sie könne damit ein bisschen was halten und ein bisschen kochen. Das Gehen sei besser. Die rechte Seite sei taub. Sie gehe ohne Stock so 400- 500 Meter.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo ASS 100 1x1, Gladem 50 1-0-0, Sortis 10 0-0-1

Logopädie, Ergotherapie

Sozialanamnese:

VS, HS

arbeitete als Landwirtin im fam. Betrieb.

Seit 2004 wegen Bandscheiben in Pension

Seit dem Schlaganfall 2018 Pflegestufe 1

Geschieden, LG, 4 erw. Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Neurologie 13 12 2018- 02 02 2019:

Zusammenfassend findet sich eine Hemiplegie rechts, sowie eine geringe expressiv betonte Aphasie.

Ambulanzbrief Neurologie 25 03 2019:

Diagnosen

1.       Infarkt im Stromgebiet der linken A. cerebri media am 12 12 2018 bei M1 -Verschluss

- systemische Lysetherapie am 12.12.2018
Thrombektomie am 12.12.2018 (KH XXXX )

Ergotherapeutischer Abschlussbericht 22 05 2019:

Der Faustschluss ist vollständig, die Extension ist etwas mehr möglich, jedoch nur bis 90° in den PIP's. Die Funktionsgriffe sind unverändert nicht möglich, jedoch das Anheben des Armes gelingt aktiv bis zum Brustbein. Die Anteversion mit gestrecktem EBG ist bis 30° möglich. Bei alltäglichen Tätigkeiten kann die rechte Hand wenig als Halte- oder Hilfshand eingesetzt werden.

Physiotherapeutischer Abschlussbericht 22 05 2019:

Die Kraftgrade der rechten UE sind mit Werten um 4 im Seitenvergleich noch etwas reduziert.

Logopädischer Abschlussbericht 22 05 2019:

Fortschritte im Überblick:

-        artikulatorisch-praxisches Training: die Laute können nun in allen Positionen gesprochen werden

-        weniger Sprechanstrengung

-        selbst deblockieren durch Graphemzeichnung teils gut möglich

-        raschere Selbstkorrektur

-        Zusammenhänge in Zeitungstexten werden verstanden

-        Gebesserte Nachsprechleistung durch exaktere Segmentierung

ACL

Idem wie Anfangsstatus, Fortschritte in den Bereichen:

-        Lautes Lesen Wörter/Sätze 15/18 nun leicht statt mittel beeinträchtigt

-        Lautes Lesen Zahlen 9/9 nun o.B. statt leicht beeinträchtigt

Befund RZ XXXX 11 07 2019:

ACMS-Infarkt am 12.12.2018 bei Mi-Verschluss, Z. n. systemischer Lyse und Thrombektomie, Mi-Reverschluss nach Thrombektomie

Hyperlipidämie

Verkehrsunfall am 05.01.2019 mit Fract. costae I dext., Fract. sterni, Fract. antebrachii dext. mit offener Reposition und Verplattung am 05.01.2019

PFO-Verschluss 01/2018 mit Occlutech 27/30 PFO-Occluder 03/2019

Distale Radiusfraktur re. im Rahmen eines Treppensturzes 04/2019

Befund Unfall LK XXXX 13 09 2019:

Rupt. tend. muse, supraspin. dext.

Subacromiales Impingementsyndrom re.

ND: St.p. Insult, Hemiparese re.

Arthroskopie re. Schulter, arthroskopische Acromiopiastik und Supraspinatusrefixation, 1 Titan Corkscrew, 1 PEEK SwiveLock

Pflegegeldgutachten SVB 28 11 2019:

Pflegestufe 1, 94 Stunden

Ausgeprägte Sprachstörung und Restlähmung der rechten Hand bei Zustand nach Schlaganfall 12/2018,

Zustand nach Unterarmbruch rechts, operativ versorgt am 01/2019

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und Zustand nach 2x Bandscheiben OP,

09/2019 operative Sanierung nach dem Riss der Supraspinatussehne (rechte Schulter) mit noch eingeschränkter Fingerfertigkeit und Beweglichkeit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

57 jährige in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 168,00 cm  Gewicht: 72,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Stuhl: unauffällig

Miktion: unauffällig

Händigkeit: rechts

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Lesebrille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: leichte Unterinnervation rechts

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: rechts KG proximal KG 3, distal KG 1-2, links unauff.

Trophik: Streckdefizit Ellenbogen rechts, Finger in Beugestellung

Tonus: rechts spastisch erhöht

Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts nicht möglich, links nicht eingeschränkt

Seitabduktion rechts nicht möglich, links bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen links gut durchführbar

Pinzettengriff: links möglich

Feinmotorik: links ungestört

MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: rechts pos.

Adiadochokinese rechts

AVV: rechts nur ansatzweise gehalten, links gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher links, rechts wird die Nase nicht erreicht

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: rechts distal KG 4-, proximal KG 4-5, links unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR und ASR: links betont lebhaft

Pyramidenbahnzeichen: links pos.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Stand und Gang: gering hinkend

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich rechts etwas eingeschränkt ggü. links

Sprache und Sprechen: deutlich verlangsamter Sprachfluss und Wortfindungsstörungen, mit Zeit kann AW aber nahezu alles formulieren, kann sich selbst korrigieren und Umschreibungen finden, Sprachverständnis erscheint unbeeinträchtigt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, leicht hinkend, wurde vom LG mit PKW hergebracht

Führerschein: ja, fahre nicht

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Schlaganfall linkshirnig 12/2018 mit deutlicher spastischer

Armlähmung links und Sprachstörung

Oberer Rahmensatz obwohl Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel möglich, berücksichtigt aber auch die Einschränkungen nach dem operierten

Unterarmbruch rechts 1/19, Speichenbruch rechts 4/19,

Schultereinschränkungen rechts, Z.n. Arthroskopie 9/19

04.01.02

70

Gesamtgrad der Behinderung  70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

---

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

--

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

--

X        Dauerzustand

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich, trotz der ausgeprägten Armlähmung rechts, da linksseitig unbeeinträchtigt ist und kompensierend wirkt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein“

2.       Am 09.07.2020 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

3.       Mit Schreiben vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass laut dem beiliegenden Gutachten von Dr. XXXX vom 11.03.2020 die Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

4.       Fristgerecht teilte die BF mit, dass sie maximal 500 Meter gehen könne, die nächste Haltestelle von Bus und Bahn jedoch 6 Kilometer entfernt sei, sodass sie auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sei. Auch die täglichen Besorgungen könne sie nur mit dem Auto erledigen.

5.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 11.03.2020, welches in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Da die Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, der Zustand des rechten Armes habe sich noch nicht gebessert und müsse dieser entweder in einer Schlaufe oder direkt am Körper getragen werden, sie könne damit nichts heben, tragen oder greifen. Sie wohne in einem abgelegenen Ort, wo es weit und breit kein öffentliches Verkehrsmittel gebe, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Dennoch müsse sie Einkäufe oder Arztbesuche tätigen. Auch habe sie das bestehende Fahrzeug verkaufen und eines mit Automatikschaltung anschaffen müssen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstelle. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

7.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2020 zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Am 09.07.2020 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF zumutbar.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.03.2020. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar ist. Die Sachverständige gelangt zu dem Schluss, dass für die BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar ist und der sichere Transport trotz der ausgeprägten Armlähmung rechts möglich ist, da linksseitig keine Beeinträchtigung besteht und kompensierend wirkt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege bei der BF ebenfalls nicht vor.

Die durch die Sachverständige getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird durch den im Rahmen der persönlichen Begutachtung der BF erhobenen Untersuchungsbefund bestätigt (vgl. „OE: Rechtshänder, Kraft: rechts KG proximal KG 3, distal KG 1-2, links unauff., Trophik: Streckdefizit Ellenbogen rechts, Finger in Beugestellung, Tonus: rechts spastisch erhöht, Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts nicht möglich, links nicht eingeschränkt, Seitabduktion rechts nicht möglich, links bis zur Senkrechten, Faustschluss und Fingerspreizen links gut durchführbar, Pinzettengriff: links möglich, Feinmotorik: links ungestört , MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen: rechts pos., Adiadochokinese rechts, AVV: rechts nur ansatzweise gehalten, links gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, FNV: zielsicher links, rechts wird die Nase nicht erreicht, Sensibilität: seitengleich unauffällig“). Abgesehen von einem leicht hinkenden Gangbild konnte die Sachverständige keine Auffälligkeiten im Gangbild feststellen. Die BF kam freigehend alleine zur Untersuchung. Auch in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2020 bestätigte die BF selbst, maximal 500 Meter gehen zu können.

Hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthält die Beschwerde vom 21.09.2020 betreffend die beantragte Zusatzeintragung zwar den Einwand, dass sich der Zustand des rechten Armes noch nicht verbessert habe und sie mit dem rechten Arm nichts heben, tragen oder greifen könne, neue Befunde wurden hierzu jedoch keine vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, es gebe weit und breit keine öffentlichen Verkehrsmittel, somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Offenkundig beruhen im gegenständlichen Fall die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Haltestelle zum Wohnsitz der BF.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Die BF brachte keine neuen Aspekte vor, die eine neuerliche Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen, noch legte sie entsprechende Befunde vor.

Die BF ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2020 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.03.2020 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 55. …

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.“

§ 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-         erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-         erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-         erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder
-         eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-         eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)……“

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

…“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2020 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der BF – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der BF bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Trotz der ausgeprägten Armlähmung rechts wirkt der linke - unbeeinträchtigte - Arm kompensierend. Auch liegen weder erhebliche Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.

Wie bereits oben erwähnt, stellte die medizinische Sachverständige bei der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten des Gangbildes fest. Dies bestätigt die getroffene Einschätzung des Sachverständigen, dass die BF – trotz der unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkung – eine ausreichend lange Gehstrecke bewältigen kann sowie das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist.

Im Rahmen der Beschwerde wurden von der BF, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und dessen Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

Es bleibt der BF jedoch unbenommen, mit neuen Befunden, sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis ableiten wollen, dies im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2235432.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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