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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in U, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. März 1995, Zl. 16/56-1/1995, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Schuldspruch in Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt, wonach der Beschwerdeführer am 24. Februar 1994, um 15.55 Uhr, an einem näher bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug gelenkt habe, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprächen, indem die tatsächliche Fahrzeugbreite des LKW"s bei den hinteren Rungen 2,60 m betragen habe und somit die größte Breite des Fahrzeuges überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß nach einer von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigenäußerung zur "Frage der Überschreitung der Höchstbreite" (gemeint ist: die größte Breite iSd § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit.) "durch Rungen" Rungen so bemessen sein müßten, daß sie "den Beanspruchungen" standhielten. Für Rungen gelte daher, daß sie die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen bei den genehmigten zulässigen Belastungen ohne bleibende Formänderung nachgiebig federnd aufnehmen können müßten. Das nachgiebige Federn von unter Last stehenden Rungen werde daher bereits bei der Produktion des Aufbaus berücksichtigt. Die Rungen würden daher bereits beim Einbau in die Gleitbank oder Ladefläche so geneigt, daß sie dann unter Belastung senkrecht stünden und nicht über die Gesamtbreite des Fahrzeugs von 2.500 mm hinausfederten. Der erforderliche Einbauwinkel richte sich nach dem verwendeten Material, der Länge der Rungen und nach dem geplanten Einsatzbereich des Fahrzeuges. Wenn nun zu erwarten sei, daß durch Höchstbelasten und durch Niederspannen der Ladung - durch deren Keilwirkung - die Rungen weiter nach außen gedrückt würden, müßten einander gegenüberliegende Rungen vor dem Niederspannen der Ladung zueinander mit Spannketten oder dergleichen verbunden werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vertretenen Meinung, daß der Abstand von 2,60 m mit freiem Auge gar nicht erkennbar wäre und es ihm - da er sich auf die ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeuges habe verlassen können - auch nicht zumutbar gewesen sei, den Abstand der Rungen zueinander nachzumessen, sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, daß gerade dann, wenn die höchste Breite des Fahrzeuges ausgenützt werde, bei der Beladung ein erhöhtes Maß an Sorgfalt anzulegen sei. Der Kraftfahrer habe sich in diesem Fall "durch Maßband" zu überzeugen, ob die Höchstbreite nicht doch überschritten werde. Er könne sich nicht auf das Augenmaß verlassen. Diese Überprüfung mittels Maßbandes an den äußersten Punkten des Fahrzeuges würde dem Beschwerdeführer ohne weiters zumutbar gewesen sein. Die belangte Behörde sah daher als Verschuldensgrad grobe Fahrlässigkeit an.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Auch in der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ein, daß er sich auf die "normgemäße Ausführung" seines LKW"s bzw. Anhängers habe verlassen dürfen. Ein Sorgfaltsverstoß liege nur dann vor, wenn für den Täter eine erhöhte Sorgfalt objektiv geboten und subjektiv möglich sei sowie weiters die Einhaltung dieser Sorgfalt dem Täter unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zumutbar gewesen sei. Da aber die Konstruktion der Rungen ohnedies so zu erfolgen habe, daß sie infolge ihres elastischen Nachgebens auch unter Belastung die höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,5 m nicht überschritten, wäre der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, die höchstzulässige Fahrzeugbreite in irgendeiner Form zu überprüfen. Das Nachmessen mit einem Maßband wäre ihm weder objektiv geboten noch subjektiv zumutbar gewesen. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich vorliegend schon deshalb nicht ohne Nachmessen auf das Einhalten der zulässigen Höchstbreite verlassen dürfen, weil er den LKW-Zug unbestrittenermaßen überladen hatte.
Der Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Maßbandes davon überzeugen hätte müssen, daß der LKW die zulässige größte Breite nicht überschreitet.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030146.X00Im RIS seit
19.03.2001