Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
BBG §42Spruch
I413 2233962-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Richterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Arbeiterkammer Tirol gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 30.06.2020, Zl. 88660558000045, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom30.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab, weil die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schriftsatz vom 12.08.2020 legte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht zog XXXX als Sachverständigen bei und ersuchte Ihn um Abgabe von Befund und Gutachten. In seinem Gutachten vom 24.08.2020 kam dieser zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Störung leidet, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, jedoch die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung dieser Störung nicht ausgeschöpft wurden. Die Voraussetzungen zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen somit nicht vor.
5. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 den Parteien zur Kenntnis und ermöglichte diesen binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020, eingelangt am 16.09.2020, teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Beschwerde betreffend des Verfahrens wegen Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 28.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2020, womit sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schriftsatz vom 14.09.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Form des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat schriftlich am 14.09.2020 seine Beschwerde zurückgezogen. Die Erklärung gab der durch die Arbeiterkammer Tirol vertretene Beschwerdeführer "auf ausdrücklichen Wunsch" hin ab. Willensmängel sind keine zu erkennen.
Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und das Beschwerdeverfahren sohin einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Verfahren sind keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung hervorgekommen. In seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargestellt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Daher war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2233962.1.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020