TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 G314 2230057-8

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2230057-8/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA.: China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Der BF ist seit XXXX .12.2019 in Schubhaft. Mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisedokuments ist nicht zu rechnen, weil die chinesischen Behörden am 23.09.2020 erklärten, dass der BF nicht als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Entscheidungswesentliche Änderungen seither sind nicht eingetreten, zumal der BF im Wesentlichen konsistente Angaben zu seiner Identität gemacht hat.

Die Schubhaft kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Da derzeit keine Flüge nach China stattfinden und nicht absehbar ist, wann der Flugverkehr wieder aufgenommen wird, ist die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in Zusammenschau mit der Ablehnung der Ausstellung eines HZR nicht mehr verhältnismäßig.

Außerdem verliert eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dies ist hier aufgrund des weit über zehnjährigen Aufenthalts des BF und der dadurch gelockerten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau trotz der Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung (Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, Verstöße gegen das MeldeG) anzunehmen, zumal die Ausweisung im November 2010 erlassen wurde, sodass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung auch wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung nicht weiter fortgesetzt werden kann (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2230057.8.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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