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L24007 Gemeindebedienstete Tirol;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. Oktober 1996, Zl. I-5219/1996/PA, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck; er war bis 1. September 1995 als "Leiter der Kanzlei des Magistratsdirektors" und dann bis 20. Oktober 1995 der Magistratsabteilung I zugeteilt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer mit dem vorher genannten Datum von der Magistratsabteilung I abgezogen und bei der Magistratsabteilung V "Jugend- und Vormundschaftsamt" vorläufig mit der Führung der Amtsgeschäfte betraut.
Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1996 auf den in der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung V "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" versetzt. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088, verwiesen, mit dem der vorher genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Entscheidend hiefür war sachverhaltsmäßig, daß der Verwaltungsgerichtshof mangels einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in der Lage war zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der ihm neu zugewiesenen Verwendung deutlich überwiegend seinem Dienstzweig entsprechend eingesetzt wird.
Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Dienstauftrag der belangten Behörde zur "Aufrechterhaltung bzw. Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes" und im Hinblick auf seine besondere Eignung neuerlich dem Amt für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen dienstzugeteilt wurde. Dann wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. August 1996 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn zu dieser Organisationseinheit auf den in der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten zu versetzen. Seine neue Verwendung werde die "Wahrnehmung der zusammenfassend dargestellten Produkte als Referent" umfassen (Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beilage 1), wobei die zu erbringende juristische Tätigkeit demonstrativ gesondert dargestellt sei (Hinweis auf Beilage 2). Im Hinblick auf das mit diesem Dienstposten verbundene Aufgabengebiet sei festzustellen, daß die Wahrnehmung dieses Dienstpostens nach entsprechenden Feststellungen des seinerzeitigen Leiters der Magistratsabteilung V, nach der Stellenausschreibung anläßlich der Bestellung der Amtsvorgängerin auf diesem Dienstposten und der für diesen Dienstposten gegebenen Stellenbeschreibung durch rechtskundige Beamte des höheren Verwaltungsdienstes erfolgen müsse, wobei auch die von den Beamten des rechtskundigen höheren Verwaltungsdienstes typischerweise zu leistenden Tätigkeiten auch bei diesem Dienstposten überwiegend gegeben seien. Es seien daher die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 IGBG gegeben. Das besondere und wichtige dienstliche Interesse sei darin festzustellen, daß der Beschwerdeführer seit seiner auftragsweisen Zuteilung in der Lage gewesen sei, die von ihm als Referent im Amt "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" zu erfüllenden dienstlichen Tätigkeiten in besonders ersprießlichem Maße wahrzunehmen und die von der Dienstbehörde in ihn gesetzten Erwartungen hinsichtlich der Erreichung eines geordneten und klaglosen Dienstbetriebes zu erfüllen, was auch weiterhin im höchsten Interesse der Dienstbehörde liegen müsse. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die vorher genannte Beilage 1 enthält folgende Angaben:
"Referent:
mit Produktverantwortung für:
* Vorbereitung des Betreuungsmodelles
* Stellungnahmen zu Anträgen auf Übertragung
der Obsorge
* Eigenbetreuung
* Betreuungsverträge bei ambulanter Betreuung
durch Vereine
* Organisation und Betreuung der vollen Erziehung
durch betreuende Institution, Tagesmütter oder Pflegefamilie
* Tagesmütterwesen
* Kinderheime
* Sachwalterschaft"
In der vorher genannten Beilage 2 werden folgende Tätigkeiten des Referenten für Jugendwohlfahrt, die eine juristische Ausbildung erfordern, und daher vom Referenten selbst fachverantwortlich zu erledigen seien, genannt:
"* Klagsführung in Vaterschaftssachen
* Vertretung von Pflegebefohlenen im Prozeß
* Übernahme von Kollisionskuratelen im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren
* Vertretung der Pflegebefohlenen im Prozeß bei Bestreitung
von Vaterschaftsanerkenntnissen
* Vertretung in- und ausländischer Jugendämter bei Gericht im Rahmen der Amtshilfe
* Erhebung von Rechtsmitteln gegen Unterhaltsbeschlüsse
bei Berufungssachen Korrespondenz mit vertretenden Rechtsanwälten
* Abklärung von Rechtsfragen der Jugendwohlfahrt und der Sachwaltungen
* Parteienverkehr in Rechtsangelegenheiten
* Strafverteidigung von Pflegebefohlenen im
bezirksgerichtlichen Strafverfahren
* Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen für den Jugendwohlfahrtsbereich
* Abwicklung rechtlich problematischer Verlassenschaften für
Pflegebefohlene
* Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide in Pensionsangelegenheiten (Waisenrente)
* Vertretung von Pflegebefohlenen im arbeitsgerichtlichen
Verfahren
* grundbücherliche Sicherstellung von Forderungen der Pflegebefohlenen
* Rechtliche Vertretung in Mietangelegenheiten der Pflegebefohlenen
* Klärung von Fragen des internationalen Privatrechts
- internationale Übereinkommen
* Vorbereitung und Erstellung von Adpotionsverträgen für
Pflegebefohlene
* Erlassung von Pflegegeldbescheiden im Rahmen des Tiroler
Jugendwohlfahrtsgesetzes
* Kontrolle des Schriftverkehrs in Rechtsangelegenheiten der Sachwaltung und der Sozialarbeiter und des Schriftverkehrs, der nicht der eigenen Zeichnung vorbehalten ist.
Darüber hinaus sind dem Referenten als einzigem Juristen des Amtes für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen neben den aufgezählten dienstlichen Tätigkeiten auch alle das Amt betreffenden Rechtsangelegenheiten zur Erledigung übertragen."
Die Zentrale Personalvertretung I äußerte sich mit Schreiben vom 27. August 1996 zur (neuerlich) beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers dahingehend, daß der in Rede stehende Dienstposten nicht durch einen rechtskundigen Beamten wahrgenommen werden müsse, weil "vereinzelt vorkommende rechtliche Fragen" durch das zur Verfügung stehende juristisch geschulte Personal ohnedies ausreichend abgedeckt seien. Die Vorgangsweise der belangten Behörde sei "kontraproduktiv" und widerspreche den "im Zuge der Verwaltungsreform" getätigten Aussagen eines Unternehmensberatungsunternehmens, wonach "Produktverantwortung" nur im "Kontraktmanagement" übertragen werden dürfe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm vorher zur Kenntnis gebrachte Stellenbeschreibung und seine beabsichtigte Versetzung umfangreiche Einwendungen.
Mit der Personalvertretung wurden - erfolglos - Verhandlungen über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers geführt.
Mit Schreiben vom 23. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer - offenbar in Ergänzung seiner Einwendungen im Parteiengehör - die Einvernahme des seinerzeitigen langjährigen Vorstandes des vormaligen Jugendamtes als Beweis dafür, daß die von ihm zu besetzende Referentenposition zufolge des dienstlichen Überwiegens sozialarbeiterischer Aufgaben nicht dem Dienstzweig des höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes zuzurechnen sei.
Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"(Der Beschwerdeführer) wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/1996, auf den in der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines Beamten des höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes bei der Magistratsabteilung V, Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen, versetzt. Der Antrag vom 29. August 1996 auf Einvernahme der Herren Bürgermeister DDr. Herwig van Staa, Magistratsdirektor OSR Dr. Gerhard Loinger, Magistratsdirektor a.D. OSR i.R. August Wammes und OAR Walter Schwamm sowie der Antrag vom 23. September 1996 auf Einvernahme von OAR DDr. Kurt Dornauer werden abgewiesen."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensablaufes zu den Einwendungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996 ausgeführt, eine Versetzung sei jedenfalls dann zulässig, wenn
1.
hiefür Dienstesrücksichten (wichtige dienstliche) Gründe vorlägen,
2.
die Versetzung auf einen anderen Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe erfolge und
3.
wenn der durch Versetzung zugewiesene (neue) Dienstposten hinsichtlich des bisherigen (alten) Dienstpostens ob der für den neuen Dienstposten gegebenen Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 5 IGBG) gleichartig sei und für dessen Inhalt überwiegend Tätigkeiten maßgebend seien, die von Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen seien.
Unbestritten sei jedenfalls, daß eine Versetzung auf einen Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, daß für die Versetzung keine Dienstesrücksichten vorlägen, sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer die ihm durch die auftragsweise Zuteilung (Dienstzuteilung) als Referent zur Magistratsabteilung V übertragenen Tätigkeiten sowohl im Rahmen der sachbezogenen Aufgaben als auch bezogen auf die schwierigen Klienten und gegenüber den zugeteilten Mitarbeitern in besonders ersprießlichem Maße wahrgenommen habe; er habe damit die von der Dienstbehörde gesetzten Erwartungen der Wiederherstellung eines klaglosen Dienstbetriebes erfüllt. An diesem Umstand habe ein besonderes dienstliches Interesse bestanden, das auch weiter gegeben sei. Auch die weitere Sicherstellung eines solchen klaglosen und der schwierigen Aufgabenstellung des "Referenten" angemessenen Dienstbetriebes durch den Beschwerdeführer sei in besonderem Interesse der Landeshauptstadt Innsbruck gelegen; es seien daher für die Versetzung des Beschwerdeführers weiterhin wichtige dienstliche Gründe gegeben. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, es seien für seine Versetzung andere Gründe ausschlaggebend gewesen, könne daher nicht gefolgt werden. Es könnten auch solche vom Beschwerdeführer dargelegte, jedoch jeder Grundlage entbehrenden anderen Vermutungen nie Gründe für eine Versetzung sein; die Dienstbehörde könne auch auf die auf solchen Vermutungen gestützten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht eingehen.
Hinsichtlich des durch Versetzung zugewiesenen (neuen) Dienstpostens sei festzustellen:
Nach der Stellenbeschreibung des seinerzeitigen Leiters der Magistratsabteilung V und nach der einen Teil dieser Stellenbeschreibung bildenden Stellenanforderung, bezogen auf die Ausbildung und fachliche Qualifikation (Beilage), welche Grundlage für die Systemisierung des in Rede stehenden Dienstpostens als solchen eines Beamten des höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, gegeben gewesen seien, ergebe sich zweifelsfrei, daß die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Referent im Amt für "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" von ihrem überwiegenden Inhalt her typischerweise von Beamten des Dienstzweiges höherer rechtskundiger Verwaltungsdienst zu erbringen sei. Dies umsomehr, als weder der Leiter der Magistratsabteilung V (seit dem 1. Jänner 1995) noch der Vorstand des in Rede stehenden Amtes (seit dem 1. Februar 1996) rechtskundige Beamte seien, sodaß der juristischen Tätigkeit des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zukomme. Auch eine Überprüfung des Stelleninhaltes durch die Dienstbehörde und die hiezu abgegebene Beurteilung und Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit der Tätigkeit eines Bediensteten des höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes als Referent im Amt für "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" durch die Amtsvorgängerin hätten die Feststellung der Dienstbehörde bestätigt, daß der verfahrensgegenständliche Dienstposten ein Dienstposten des höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes sei und die vom Beschwerdeführer auf diesem Dienstposten zu leistenden dienstlichen Tätigkeiten typischerweise und überwiegend von Beamten des gleichen Dienstzweiges zu leisten seien. Die aus wichtigen dienstlichen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 IGBG erfolgende Versetzung auf den im Spruch angeführten Dienstposten A/VII des Dienstzweiges höherer rechtskundiger Verwaltungsdienst sei unter Ansehung der allgemeinen Obliegenheiten des Dienstzweiges (§ 8 Abs. 1 IGBG) gerechtfertigt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der im Spruch genannten Amtsträger sei abzuweisen gewesen, weil einerseits weder durch den Magistratsdirektor a.D. noch durch den genannten Oberamtsrat, der bereits am 2. Mai 1994 von seiner Funktion eines Vorstandes des Jugendamtes abgelöst worden sei, zu den für die Versetzung bestehenden wichtigen dienstlichen Gründen zum Zeitpunkt der Versetzung für das Verfahren relevante Aussagen abgegeben hätten werden können. Andererseits hätten die Einvernahme des Bürgermeisters, des Magistratsdirektors und des abschließend genannten Oberamtsrates zur Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Versetzung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen können; deren Einvernahme sei daher unter Beachtung der Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit im Verfahren nicht geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, umfangreiche Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage zu § 18 Abs. 1 und 2 IGBG rechtlich aus, daß vor der Ermessensübung im rechtlich gebundenen Bereich nicht nur zu klären ist, ob der andere (- neue -) Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe (§ 18 Abs. 2 IGBG), sondern auch, ob er demselben Dienstzweig (im Sinne des § 2 Abs. 5 IGBG) zugehört. Die Heranziehung eines Beamten "zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet", d.h. außerhalb der Verpflichtungen auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges, ist unter Beachtung seiner Eignung nämlich nur vorübergehend zulässig. Auch dies erweist die Abhängigkeit einer rechtmäßigen Versetzung von der Identität des Dienstzweiges des alten und neuen Dienstpostens. Hiefür genügt aber nicht die bloße Bezeichnung der Dienstposten, sondern es sind sowohl die Gleichartigkeit der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 5 IGBG) als auch die allgemeinen Obliegenheiten des Dienstzweiges (§ 18 Abs. 1 IGBG) entscheidend. Für die Beurteilung der letzteren ist der deutlich überwiegende Inhalt der Tätigkeiten maßgebend, die von Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen sind.
Anknüpfend an diese Überlegungen zur Rechtsgrundlage der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme stellte der Verwaltungsgerichtshof, bezogen auf den seinerzeit angefochtenen Bescheid, fest, daß seitens der belangten Behörde der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich bereits im damaligen Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß die ihm übertragenen juristischen Aufgaben in seiner neuen Verwendung nur einen Randbereich einnähmen. Dem sei die belangte Behörde nur formal im Spruch des (damals) angefochtenen Bescheides mit der Formulierung der Zuweisung eines "systemisierten Dienstpostens eines rechtskundigen Beamten", inhaltlich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich mit der Bemerkung, daß der Beschwerdeführer in seiner neuen Verwendung die im Rahmen der Aufgabenstellung anfallenden juristischen Tätigkeiten wie bisher wahrnehmen solle, begegnet. Welche Anstellungserfordernisse für diesen Dienstposten notwendig seien, um welche Tätigkeiten es sich hiebei tatsächlich handle und welcher zeitliche Umfang diesen beizumessen sei, sei weder dem angefochtenen Bescheid noch hilfsweise den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen bzw. der Angaben der Kompetenzen durch den Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher insbesondere mangels einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in der Lage gewesen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der ihm neu zugewiesenen Verwendung deutlich überwiegend seinem Dienstzweig entsprechend eingesetzt werde.
Davon ausgehend wäre die belangte Behörde keineswegs verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren einen im Spruch anderslautenden Bescheid zu erlassen; sie hätte aber - auch im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 63 Abs. 1 VwGG - jedenfalls die notwendigen Erhebungen und Feststellungen vorzunehmen und den Ersatzbescheid ausreichend zu begründen gehabt (vgl. in diesem Sinne beispielsweise auch Erkenntnis vom 16. Juni 1966, Zl. 107/66, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 zu § 63 weiters genannte Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Die belangte Behörde hat zwar im fortgesetzten Verfahren die ihrer Meinung nach gegebenen Aufgaben eines "Referenten mit Produktverantwortung" auf dem neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die davon erfaßten Tätigkeiten, die eine juristische Ausbildung erfordern, sowie den "Auszug" aus einer "Stellenbeschreibung" und die in diesem Zusammenhang formulierte "Stellenanforderung" dem Beschwerdeführer im Parteiengehör als Beilage zur Kenntnis gebracht.
Da der Beschwerdeführer aber mit seinen Einwendungen die Richtigkeit der Stellen- bzw. Aufgabenbeschreibung, bezogen auf seine tatsächliche Verwendung, bestritten hat, können die bei den Akten befindlichen Unterlagen der Behörde auch nicht hilfsweise zur Stützung ihres Bescheidabspruches herangezogen werden. Mit diesen Einwendungen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (- neuerlich -) nicht in entsprechender Art und Weise auseinandergesetzt. Der Hinweis auf die "Stellenbeschreibung des seinerzeitigen Leiters der Magistratsabteilung V" in der Begründung des angefochtenen Bescheides genügt schon im Hinblick auf die seither offenbar eingetretenen Änderungen in der Organisation nicht. Weiters ist damit der entscheidende Sachverhalt, nämlich welche Anstellungserfordernisse für diesen Dienstposten notwendig sind, welche Tätigkeiten dort tatsächlich zu erbringen sind und welcher zeitliche Umfang diesen beizumessen ist, nicht hinlänglich festgestellt worden. Hiebei ist auch zu bemerken, daß sich bei den Akten nur ein "Auszug" aus der seinerzeitigen Stellenbeschreibung befindet.
An dem solcherart gegebenen Verfahrensmangel kann auch der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer sei nunmehr bei der Magistratsabteilung V der einzige rechtskundige Beamte, genausowenig Entscheidendes ändern wie der Hinweis auf die Überprüfung des Stelleninhaltes durch die Dienstbehörde und der Hinweis auf die Einstufung der Amtsvorgängerin des Beschwerdeführers auf diesem Posten. Die belangte Behörde wäre vielmehr auf Grund der im Erkenntnis im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Aufhebung wegen fehlender Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des Inhaltes und der Zuordnung der neuen Verwendung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, Inhalt und Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten - wie bereits vorher dargelegt - zu erheben. Bei widerstreitenden Auffassungen wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls im Wege der freien Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen welchem Beweismittel der höhere Beweiswert beigemessen wird und daran anschließend den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und diesen ihrer Bewertung hinsichtlich der Zuordnung der neuen Verwendung des Beschwerdeführers zu einem Dienstzweig zugrunde zu legen.
Da der angefochtene Bescheid diesen Erfordernissen nicht gerecht wird, mußte er schon aus diesem Grund (deshalb unter Entfall einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel verzeichnete Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120333.X00Im RIS seit
22.11.2000